Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0187-G/06
DB- und DZ-Pflicht für die Bezüge wesentlich beteiligter Gesellschaftergeschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0187-G/06vom 10.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 8. November 2005 gegen
die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom
24. Oktober 2005 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den
Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2004
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnabgabenprüfung stellte der
Prüfer fest, dass für die Bezüge der beiden mit jeweils 50 %
wesentlich an der Berufungswerberin beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer kein DB und DZ errechnet und
abgeführt wurde. Der Prüfer bezog die
Geschäftsführerbezüge samt den von der Berufungswerberin für
die Geschäftsführer übernommenen Prämien für eine
Unfall- bzw. Lebensversicherungsprämie, den
Sozialversicherungsbeiträgen für die gewerbliche Wirtschaft und einen
KFZ-Sachbezug in die Bemessungsgrundlage für den DB und DZ ein. Das
Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und forderte die sich
daraus ergebenden Beträge mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden mit der
Begründung nach, dass die Geschäftsführerbezüge und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von der Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte gewährt werden würden, DB- und DZ-pflichtig
seien.
In der dagegen erhobenen Berufung wird nach Erörterung
der gesetzlichen Bestimmungen und der hiezu ergangenen Judikatur darauf
hingewiesen, dass das Vorliegen einer geschäftlichen Eingliederung der
Geschäftsführer in den Organismus der Gesellschaft im Zuge der
Prüfungshandlungen zu ermitteln gewesen wäre, die jedoch nicht gesetzt
worden wären. Es seien weder die Geschäftsführer noch der
steuerliche Vertreter über die organisatorischen Umstände der
Geschäftsführung befragt worden. Das Vorhandensein der "Eingliederung"
dürfe durch die Behörde nicht per se unterstellt werden. Das Kriterium
des fehlenden Unternehmerrisikos sei auf Grund von Beschlüssen, wonach die
Entlohnung für jeden Geschäftsführer einen bestimmten Prozentsatz
des Ergebnisses der Gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (vor
Berücksichtigung der Geschäftsführungsbezüge) betragen
würde, als nicht erfüllt anzusehen.
Die rückwirkende Anwendung des am 10.11.2004
ergangenen VwGH-Erkenntnisses (2003/13/0018), welches die bisher vertretene
Rechtsauffassung dahingehend revidieren würde, dass in Abkehr von der
Annahme einer Gleichwertigkeit der genannten Kriterien, die Kriterien des
Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung
in den Hintergrund zu treten hätten und entscheidende Bedeutung vielmehr
dem Umstand zukommen würde, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit
in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert
sei, auf den vorliegenden Fall, würde dem Grundsatz von Treu und Glauben
widersprechen. Diese quasi rückwirkende Anwendung der geänderten
Rechtsprechung des VwGH führe im Ergebnis dazu, dass ein Unternehmer, der
im Vertrauen auf eine bestehende Rechtsprechung seine (damit in Einklang
stehende) Dispositionen treffen würde, sich nicht vor unvorhersehbaren
Nachzahlungen schützen könne, die letztlich eine Höhe erreichen
könnten, die sogar den Fortbestand des Unternehmens gefährden
könnten. Eine solche Vorgangsweise würde einer sachlichen Unbilligkeit
der Abgabeneinhebung im Sinne des § 236 BAO widersprechen. Diese liege
insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches von nunmehr
abweichenden Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des
Verwaltungsgerichtshofes ausgehe.
Es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, die DB- und
DZ-Pflicht allein auf die Eingliederung zu stützen. Es wäre
zweifelhaft, ob die durch die bisherige VwGH-Judikatur vorliegende Definition
der Eingliederung weiterhin weitergeführt werden könne.
Schließlich wird auf das Erkenntnis des VfGH VFSlg 16.088/2001 verwiesen,
wonach die Begriffe der Selbstständigkeit und des Dienstverhältnisses
in steuerlicher Sicht nicht als durch § 47 EStG abschließend
definiert anzusehen seien, sondern als durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneter Typusbegriff. Wenn der VwGH die vielen "sonstigen Merkmale" auf
nur eines reduziert, seien die Voraussetzungen nicht mehr gegeben, unter denen
der VfGH seinerzeit im Gesetzesprüfungsverfahren die verfassungsrechtlichen
Bedenken des VwGH als nicht gegeben erachtet habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung den DZ abzuführen gründet sich
ab dem Jahr 1999 auf § 122 Abs. 7 und 8 WKG 98.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, zitierte hg.
Judikatur) stellt das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der
Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers sowie das des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab.
Der VwGH hat seine Rechtsauffassung, wonach das in §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsgebundenheit vor allem auf das Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses, weiters noch auf das Merkmal der laufenden (wenn auch
nicht notwendig monatlichen) Entlohnung abstellt, mit Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, dahingehend revidiert, als in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Wenn die Berufungswerberin die Eingliederung der in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft bei den in Streit stehenden
Tätigkeiten für die Berufungswerberin anzweifelt, so ist auf das vom
VwGH zu dieser Frage gefundene Verständnis zu verweisen, wonach dieses
Merkmal durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte erkennbare
Tätigkeit hergestellt wird, mit der der Unternehmenszweck der Gesellschaft,
sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem
Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Die Gesellschafter-Geschäftsführer vertreten die
Berufungswerberin laut Firmenbuch seit 1.10.1992 bzw seit 7.12.1995
selbständig. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung spricht diese
kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung jedenfalls für
die Eingliederung, unabhängig davon, ob durch die Führung des
Unternehmens oder durch operatives Wirken. Das Finanzamt konnte daher, ohne die
Geschäftsführer bzw den steuerlichen Vertreter über die
organisatorischen Umstände der Geschäftsführung zu befragen,
davon ausgehen, dass die Eingliederung der beiden Geschäftsführer in
den geschäftlichen Organismus des Unternehmens der Berufungswerberin
vorliegt. Darüber hinaus wäre es der Berufungswerberin in der Berufung
gegen die angefochtenen Bescheide frei gestanden, jene Umstände
aufzuzeigen, wonach die Eingliederung der beiden Geschäftsführer als
nicht gegeben anzusehen wäre.
Die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos und der
laufenden Entlohnung treten entsprechend der oben zitierten Judikatur auf Grund
der eindeutigen Erkennbarkeit der Eingliederung der Geschäftsführer in
den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft in den Hintergrund und es
kommt ihnen keine entscheidende Bedeutung zu.
Bezüglich der Ausführungen in der Berufung
über die Anwendung des Erkenntnisses des VwGH vom 10.11.2004, 2003/13/0018,
wodurch dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprochen werden würde,
weiters, dass eine solche Vorgehensweise einer sachlichen Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung im Sinne des § 236 BAO entsprechen würde, wird darauf
verwiesen, dass ein (eventuell bereits gestellter) Antrag nach § 236 BAO,
die festgesetzten Abgaben nach der Verordnung vom 20.12.2005 im Nachsichtswege
abzuschreiben, gemäß
§ 311 BAO der
bescheidmäßigen Erledigung durch das Finanzamt bedarf (vgl. Stoll,
BAO-Kommentar, Seite 2447, 3. Absatz).
Im Übrigen sieht sich der UFS durch die
Ausführungen in der Berufung dahingehend, als die Wortfolge des § 22 Z
2 Teilstrich 2 EStG 1988 "sonst alle ..." auf eine Mehrheit sonstiger Merkmale
und eben nicht nur auf eines (nämlich die Eingliederung) abstellen
würde, es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, die DB- bzw- DB-Pflicht
allein auf die Eingliederung zu stützen und es zweifelhaft sei, ob die
durch die bisherige VwGH-Judikatur vorliegende Definition der Eingliederung
weiterhin weitergeführt werden könne, nicht veranlasst, von der durch
zahlreiche jüngere Entscheidungen des VwGH (vgl. z.B. 2007/15/0267 vom
20.2.2008) bestätigten Rechtsansicht des VfGH vom 1. März 2001, G
109/00, abzugehen. Von einem Fehlen der Eingliederung ist nach dem in
ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem
Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen.
Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass die
Beschäftigung der Geschäftsführer ungeachtet ihrer gleichzeitigen
Eigenschaft als wesentlich beteiligte Gesellschafter alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufgewiesen hat. Die
Gesellschafter-Geschäftsführer erzielten aus der
Geschäftsführertätigkeit für die Berufungswerberin demnach
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb sie iSd
Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden
Fassung Dienstnehmer waren. Dies löste die Pflicht aus, von den
vergüteten Bezügen an die Geschäftsführer den DB und den DZ
abzuführen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 10.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0187-G/06
- Stammnummer
- 36713
- Gültig
- 10.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF