Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0114-G/08
Auslandsstudienjahr (verpflichtend)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0114-G/08vom 10.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist bei einem inländischen Studium die Auslandserfahrung (Auslandssemester) im Studienplan und damit bei der darin festgelegten Studiendauer bereits berücksichtigt, bleibt für die Anwendung eines weiteren Verlängerungssemesters kein Raum.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau Christine A in XY, vom
19. Dezember 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Leoben
Mürzzuschlag vom 23. November 2007 betreffend Abweisung eines Antrages
auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für
den Zeitraum 1. August 2007 bis 30. November 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezog für ihren Sohn W, der an
der Universität Innsbruck das Studium der Internationalen
Wirtschaftswissenschaften (C 155) betreibt, laufend die Familienbeihilfe (inkl.
Kinderabsetzbeträge).
Mit Bescheid vom 23. November 2007 wurde der Antrag der
Berufungswerberin betreffend Verlängerung des Anspruchs auf
Familienbeihilfe für den Zeitraum August 2007 bis November 2007 mit
folgender Begründung abgewiesen:
Laut Erlass vom 30.
März 1997, GZ 51 0104/2-V/1/97 wurde u.a. zur Kenntnis gebracht, dass das
in der Studienrichtung Int. Stud. Prog. Wirtschaftswissenschaften an der
Universität Innsbruck verpflichtend vorgesehene Auslandsstudium zu keiner
Verlängerung der Studienzeit führt.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 brachte die
Berufungswerberin das Rechtsmittel der Berufung ein und führte
zusammenfassend aus, dass auf der Homepage des Ministeriums mit keinem Wort
erwähnt wird, dass ein Auslandsstudium für bestimmte Studienrichtungen
die Richtlinien für die Gewährung der Familienbeihilfe außer
Kraft setzt; außerdem würde ein nachgewiesenes Auslandsstudium von
mindestens drei Monaten die zulässige Studienzeit um ein Semester
verlängern. Zusätzlich hatte der Sohn sich das ganze Auslandsstudium
selbst organisieren müssen, weshalb ihrer Meinung nach eine
Verlängerung der Studienzeit gerechtfertigt erscheine.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Februar 2008 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und zusammenfassend ausgeführt,
dass bei diesem Studium gemäß
§ 9 des Studienplanes für die
Studienrichtung Internationale Wirtschaftswissenschaften an der
Leopold-Franzens-Universität Innsbruck im Rahmen des zweiten
Studienabschnittes mindestens zwei Semester an einer anerkannten
Universität oder vergleichbaren Bildungseinrichtung des
nicht-deutschsprachigen Auslands zu absolvieren sind und diese bereits in die
Studienzeit eingerechnet seien, so dass ein solches Auslandsstudium die
Studienzeit nicht mehr verlängere.
Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2008 wurde gegen die
Berufungsvorentscheidung "Berufung" eingelegt. Dieses Rechtsmittel gilt
als Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als
Begründung wurde auf die Durchführungsrichtlinien zum
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. Nr.
168/2006) verwiesen. wo sich unter 20.4 folgender Passus
befindet: Es wird daher dem Umstand
Rechnung getragen, dass ein Studium im Ausland nur unter erschwerten
Umständen absolviert wird, wodurch verschiedene Umstände, wie die
fremde Sprache, oder andere gesellschaftliche Strukturen sowie die ungewohnte
Umgebung eine Verlängerung der Studienzeit
rechtfertigen... Weiters wurde nochmals darauf verwiesen, dass
unbeachtlich sein müsse, ob ein freiwilliges Studium im Ausland erfolge
oder ob ein Studium im Rahmen des Studienabschnittes zu absolvieren sei.
Mit Bericht vom 3. März 2008 legte das Finanzamt Bruck
Leoben Mürzzuschlag die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.1 lit. b FLAG haben Anspruch
auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Unter "vorgesehene Studienzeit" ist jene in Semestern oder
Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen
Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder
eines Studiums festgelegt ist (gesetzliche Studiendauer). Jedem Studienabschnitt
ist hierbei ein Semester zuzurechnen (Toleranzsemester).
Nach § 9 Abs.1 des Studienplans für die
Studienrichtung Internationale Wirtschaftswissenschaften an der
Leopold-Franzens-Universität Innsbruck sind im Rahmen des zweiten
Studienabschnittes mindestens zwei Semester an einer anerkannten
Universität oder vergleichbaren Bildungseinrichtung des
nicht-deutschsprachigen Auslands zu absolvieren (Ausländischer
Studienteil).
Strittig ist, ob das im Wintersemester 2005/2006 an der
Hawaii Pacific University/Honolulu/USA absolvierte Auslandsjahr eine
Verlängerung der Studienzeit bewirkt.
Wie im Sachverhalt ausgeführt, hat der Sohn der
Berufungswerberin laut vorliegender Bestätigung der Studienbeauftragten
für die Studienrichtung Internationale Wirtschaftswissenschaften vom 4.
Oktober 2005 in der Zeit vom 6. September 2005 bis 18 Mai 2006 das
Auslandsstudienjahr absolviert.
Die Studiendauer des ersten Abschnittes beträgt zwei
Semester, die Studiendauer des daran anschließenden zweiten
Studienabschnitts sechs Semester, wobei für den Bezug der Familienbeihilfe
die gesetzliche Studiendauer um je ein Semester pro Studienabschnitt
verlängert wird. Der für die Gewährung der Familienbeihilfe
maßgebende Zeitraum beträgt somit im vorliegenden Fall
grundsätzlich zehn Semester.
Die Berufungswerberin vertritt nun die Auffassung, dass
durch das vom Sohn im Wintersemester 2005/2006 absolvierte Auslandsjahr eine
Verlängerung des Familienbeihilfenbezuges um weitere zwei Semester
bewirkt.
Zutreffend ist, dass ein während des inländischen
Studiums betriebenes Auslandsstudium eine Verlängerung der für den
Bezug der Familienbeihilfe maßgeblichen Studiendauer ermöglicht,
wobei für drei Monate eine Verlängerung um ein Semester gewährt
wird.
Nach § 9 Abs.1 des Studienplans für die
Studienrichtung Internationale Wirtschaftswissenschaften an der
Leopold-Franzens-Universität Innsbruck sind im Rahmen des zweiten
Studienabschnittes mindestens zwei Semester an einer anerkannten
Universität oder vergleichbaren Bildungseinrichtung des
nicht-deutschsprachigen Auslands zu absolvieren (Ausländischer
Studienteil).
Somit ist dieses Auslandsjahr Voraussetzung für den
Abschluss des in Rede stehenden Studiums während des
Diplomstudiums. Ein zentraler Bestandteil des Studiums ist daher die
verpflichtende Auslandserfahrung, die z.B. durch ein Auslandsjahr oder teilweise
auch durch ein Auslandspraktikum erworben werden kann.
Daraus folgt, dass der hier maßgebliche Studienplan
bei der Festlegung der Studienzeit die Absolvierung einer solchen
Auslandserfahrung bereits berücksichtigt, weshalb eine Verlängerung
der maßgeblichen Studiendauer um ein weiteres Semester wegen eines
Auslandsaufenthaltes nicht dem Sinn der gesetzlichen Bestimmung entsprechen
würde. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Regelung, wonach ein Studium im
Ausland eine Verlängerung der Studienzeit bewirkt, dem Umstand Rechnung
tragen, dass ein solches Studium nur unter erschwerten Bedingungen absolviert
wird (fremde Sprache, andere gesellschaftliche Strukturen, ungewohnte Umgebung).
Ist aber bei einem inländischen Studium die Auslandserfahrung im
Studienplan und damit bei der darin festgelegten Studiendauer bereits
berücksichtigt, bleibt für die Anwendung eines weiteren
Verlängerungssemesters kein Raum.
Da somit beim Studium der Internationalen
Wirtschaftswissenschaften (im Gegensatz zu anderen Studienrichtungen) ein
verpflichtendes Auslandsjahr im zweiten Studienabschnitt bereits eingerechnet
ist - worauf das Finanzamt die Berufungswerberin bereits in der
Berufungsvorentscheidung hingewiesen hat - , kann diesfalls ein absolviertes
Auslandsjahr keine Verlängerung der maßgeblichen Studiendauer
bewirken.
Der Vorwurf der Berufungswerberin, wonach verschiedene
Studienrichtungen ungleich behandelt werden, ist insofern verfehlt, als der
Beurteilung der Frage, ob wegen eines im Rahmen einer anderen Studienrichtung
absolvierten, nicht im Studienplan integrierten Auslandssemesters eine
Verlängerung der Studienzeit eintritt, ein in einem maßgeblichen
Punkt unterschiedlicher Sachverhalt zu Grunde liegt.
Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 10.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0114-G/08
- Stammnummer
- 36703
- Gültig
- 10.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF