Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2466-W/08
Familienbeihilfe - das Erfordernis einer drei Monate übersteigenden Beschäftigungsdauer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2466-W/08vom 10.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Z., R.Gasse, vom 13. Mai
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 Bezirk, vertreten durch
ADir. Mold, vom 14. April 2008 betreffend die Familienbeihilfe für den
Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist serbischer Staatsbürger
und hält sich seit dem 31. März 2003 in Österreich auf.
Mit Abweisungsbescheid vom 14. April 2008 verneinte das
Finanzamt die vom Bw. für den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 30. September
2005 beantragte Zuerkennung der Familienbeihilfe für A., seinen am xx.K.yy
geborenen Sohn. Die Abgabenbehörde erster Instanz stützte sich dabei
auf § 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) in der bis zu 31.
Dezember 2005 gültigen Fassung. Danach haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger seien, Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt seien und aus
dieser Beschäftigung Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen würden. Kein Anspruch bestehe
jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauern
würde. Kein Anspruch bestehe außerdem, wenn die Beschäftigung
gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung
ausländischer Arbeitnehmer verstöße.
Weiters zitierte das Finanzamt die Bestimmung des § 2
Abs. 2 FLAG 1967, wonach Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein
Kind hätten, zu deren Haushalt das Kind gehöre. Eine Person, zu deren
Haushalt das Kind nicht gehöre, die jedoch die Unterhaltskosten für
das Kind überwiegend trägt, habe dann Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt sei.
Gemäß
§ 10 Abs. 4 FLAG 1967 gebühre
für einen Monat die Familienbeihilfe nur einmal.
Einem Versicherungsdatenauszug der österreichischen
Sozialversicherung ist zum Stand 15. Mai 2008 zu entnehmen, dass der Bw. im
gegenständlichen Zeitraum lediglich vom 1. August 2005 bis 4. August 2005
als Arbeiter tätig gewesen sei. In der übrigen Zeit habe er
Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen.
Nach den Daten des zentralen Melderegisters wäre der
Bw. in der Zeit vom 31. März 2003 bis zum 14. Juli 2004 in der W.Gasse, R.,
dem gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Ehegattin und seinem Sohn gemeldet gewesen.
Seit dem 14. Juli 2004 habe der Bw. in der R.Gasse, Z., einen Hauptwohnsitz, an
dem er sich erst seit dem 30. Oktober 2005 wiederum mit seiner Ehegattin und
seinem Sohn aufgehalten habe.
In der gegen den Abweisungsbescheid erhobenen Berufung
führte der Bw. aus, dass er keinen Grund für die Ablehnung der von ihm
beantragten Familienbeihilfe erkennen könne, zumal er sie für A. in
den Jahren 2004 und 2006 erhalten hätte. Darüber hinaus habe er auch
eine Bestätigung des gemeinsamen Wohnsitzes mit seinem Sohn
vorgelegt.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung zitierte das
Finanzamt erneut die Bestimmung des § 3 Abs. 1 FLAG in der bis zum
31.12.2005 gültigen Fassung und führte darüber hinaus aus, dass
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb,
Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, AMFG-Beihilfe, der Bezug von
Kinderbetreuungsgeld, etc. keinen Anspruch auf Familienbeihilfe begründen
würden. Behördliche Ermittlungen hätten zudem ergeben, dass sich
der Bw. seit dem 31. März 2003 in Österreich aufhalten würde und
im Zeitraum Oktober 2004 bis Dezember 2005 lediglich vom 1. August 2005 bis 4.
August 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen
hätte.
Diese Tatsachen würden mangels gesetzlicher Grundlage
keinen Anspruch auf Familienbeihilfe begründen.
Abschließend bemerkte das Finanzamt, dass der Bw.
seit dem 14. Juli 2004 bis zum 31. Oktober 2005 alleine an der Adresse Z.,
R.Gasse, gemeldet gewesen sei.
Im Vorlageantrag stellte der Bw. außer Streit, dass
er lediglich die in der Berufungsvorentscheidung angeführten
Beschäftigungszeiten aufweisen könne. Ein Anspruch auf
Familienbeihilfe würde dennoch bestehen, da D. AT, die Mutter und G. AT,
der Vater des Bw. österreichische Staatsbürger seien und für den
Unterhalt der Familie des Bw. gesorgt hätten. Sie seien auch alle auf Grund
der Familienzusammenführung nach Österreich gekommen und hätten
auch anfangs einen gemeinsamen Haushalt gehabt. Die Anmietung einer nahe
liegenden zweiten Wohnung hätte sich aus der zu kleinen Wohnung ergeben,
habe jedoch am bestehenden gemeinsamen Haushalt nichts geändert. Sie
hätten in der weiteren Wohnung lediglich geschlafen. Ohne die Zuwendungen
seiner Eltern hätte der Bw. den Lebensunterhalt seiner Familie nicht
bestreiten können und wäre auf die Familienbeihilfe angewiesen
gewesen. Durch eine schwere Krankheit seiner Ehegattin (morbus chrom)
hätten sie auch immer im gemeinsamen Haushalt leben müssen und
wären die ständigen Behandlungen, Krankenhausaufenthalte und die
Betreuung von A. Gründe gewesen, dass der Bw. im geringfügigen
Ausmaß nichtselbständig tätig gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus dem festgestellten Sachverhalt geht zweifelsfrei
hervor, dass der Bw. im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich in der
Zeit vom 1. August 2005 bis 4. August 2005 einer nichtselbständigen
Tätigkeit nachging. Der Bw. hat diese Feststellung auch im Vorlageantrag
als unstrittig dargestellt.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der im
Berufungszeitraum geltenden Fassung haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass Personen unter
anderem dann keinen Anspruch auf die Familienbeihilfe haben, wenn ihre
Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Auf Grund der im
Berufungsfall vorliegenden Daten der Versicherung, wonach der Bw. im zu
beurteilenden Zeitraum nur vier Tage beschäftigt war, ergibt sich, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe
für diesen Zeitraum nicht erfüllt waren, zumal keine mindestens drei
Monate dauernde Beschäftigung vorlag und auch kein Bezug aus der
gesetzlichen Krankenversicherung erfolgte. Zu bedenken ist weiters, dass nach
dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut Leistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung, Pensionsversicherung oder Arbeitslosenversicherung keine
Anspruchsvoraussetzungen begründen.
Angesichts dieser Ausführungen erübrigte es sich
auf die abschließende Bemerkung des Finanzamtes näher einzugehen, der
Bw. hätte auch auf Basis der Daten des zentralen Melderegisters aus
Gründen eines getrennten Wohnsitzes keinen Anspruch auf Familienbeihilfe
gehabt.
Es mag zutreffen, dass sich der Bw. in einer finanziellen
Notlage befindet, allerdings begründet diese allein - wie oben dargelegt -
für ihn keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Aus diesen Gründen war die Berufung gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 10.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2466-W/08
- Stammnummer
- 36700
- Gültig
- 10.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF