Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0426-S/03
Ein nicht ordnungsgemäß zugestelltes Schriftstück entfaltet keine rechtlichen Wirkungen
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0426-S/03vom 10.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch IHL
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 5020 Salzburg,
Fritschgasse 1, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend
Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG
für 1999 bis 2001 entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Nachdem bei der berufungswerbenden GmbH (Bw.) eine
Außenprüfung über den Zeitraum 1999 - 2001 stattgefunden hatte,
erließ das Finanzamt am 4. Februar 2003 dementsprechende Haftungs-
und Abgabenbescheide für 1999 - 2001. Diese Bescheide waren an die Bw.
adressiert und wurden ihr auch direkt zugestellt, obwohl der damalige
steuerliche Vertreter nach der im Finanzamtsakt erliegenden Vollmachtsurkunde
vom 16.12.1996 die Zustellvollmacht innehatte.
Ein Abgabenbescheid ist ausdrücklich als solcher zu
bezeichnen, er hat einen Spruch zu enthalten und hat in diesem (oder im
Adressfeld) die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an
die er ergeht (§ 93 Abs. 2 BAO). Bescheidadressat ist also
jedenfalls die Bw. Da sie jedoch ihrem damaligen steuerlichen Vertreter eine
Zustellvollmacht erteilt hatte, wäre dieser auf der
Zustellungsverfügung als Empfänger zu bezeichnen gewesen.
§ 9 Abs. 1 Zustellgesetz in der für das Jahr 2003 geltenden
Fassung normierte Folgendes: Ist ein Zustellungsbevollmächtigter
bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die
Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem
Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Zukommen bedeutet die Empfangnahme des behördlichen
Schriftstückes durch den zur Empfangnahme bevollmächtigten Vertreter.
Die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes durch die Übermittlung einer
Ablichtung reicht nicht aus (so etwa VwGH 22.7.2004, 2001/10/0033); siehe auch
Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, TZ 10 zu § 9 ZustG).
Unstrittig wurden die gegenständlichen Erledigungen
der Bw. direkt zugestellt. Die Ermittlungen des Unabhängigen Finanzsenates
ergaben keinen Hinweis darauf, dass die Schriftstücke im Original dem
zustellungsbevollmächtigten Vertreter zugekommen wären. Vielmehr
teilte dieser vorerst telefonisch und sodann mit Schreiben der nunmehrigen
steuerlichen Vertretung vom 29. August 2008 mit, dass er die
Originalbescheide nie erhalten hätte und daher auch nicht vorlegen
könne. Es seien in seiner Kanzlei weder die Originalbescheide noch
Bescheidkopien auffindbar.
Daraus ergibt sich, dass die bekämpften
Schriftstück keine rechtlichen Wirkungen entfalten konnten und damit auch
nicht mittels Berufung bekämpft werden können (VwGH 29.5.1995,
93/17/0318). Das Rechtsmittel war in der Folge als unzulässig
zurückzuweisen.
Salzburg, am
10. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0426-S/03
- Stammnummer
- 36697
- Gültig
- 10.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF