Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1635-W/02
Bürgschaftsleistungen eines GmbH-Gesellschafters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1635-W/02vom 16.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bürgschaftsleistungen eines GmbH-Gesellschafters stellen keine außergewöhnliche Belastung dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1998 vom 10.1.2000 nach durchgeführter
Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe und die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und den als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In den Beilagen zur
Einkommensteuererklärung des Jahres 1998 beantragte der Bw. den Abzug der
im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Gebietsleiter angefallenen
Werbungskosten in Höhe von S 592.924,17 (Blatt 2, 1998,
HA).
Das FA folgte der
Steuererklärung nur teilweise, indem es Aufwendungen für Werkzeug
(S 3.612,00), div. Aufwendungen (Sachgeschenke, u.a. in Höhe von
S 18.188,00) und Kreditrückzahlungen (S 240.000,00) nicht zum
Abzug zuließ (Blatt 24, 1998, HA). Eine detaillierte Aufstellung der nicht
anerkannten "diversen" Aufwendungen befindet sich auf Blatt 18 Rückseite,
1998, HA).
In der den
Steuererklärungen für das Jahr 1998 beigelegten Belegmappe befinden
sich folgende Nachweise (Rechnungen) für die Werbeaufwendungen: Eduscho
26.5.98, Funwecker, Dr. S S 179,00; Pam Pam Parfum. 1.8. 199,80; Hofer
21.9. 464,50; Hofer 21.9. 398,90; Interspar 5.9. 134,60; Komm und Kauf 28.9.
1.890,-; Praktiker 22.10. City Bike 1190,-, Hofer 22.10. 526,30; Saturn 7.10.
SIE.TC 22001 338,00; Obi Werbung 336,90; Merkur Werbung 124,70; Billa Werbung
Schlagobers, Kaffee 2.11.98 92,90; Hofer Werbung 398,90; Komm und Kauf
Werbematerial 25.11.98 147,90; Pam Pam 12/98 Werbung 708,40, Kaindl Werbung
(Weihnachtsbäumchen) 244,-; Kaindl Werbung (Stabmixer) 789,-; Komm und
Kauf Werbung 378,30 und Hofer, Werbung 674,90 und Lacome EDT S°329,00 (Summe
S 9.546,00).
In seiner Berufung (26, 1998,
HA) rechtfertigt der Bw. die Aufwendungen für Werkzeug mit im Rahmen seiner
Tätigkeit durchzuführenden Gerätereparaturen. Die Ausgaben
für Geschenke dienen zur Erlangung von Kundenaufträgen.
Die Kreditrückzahlungen
(20.000,- öS p.m., laut vorgelegter Belegsammlung) sind auf das Eingehen
einer Bürgschaftsverpflichtung zurückzuführen, um finanzielle
Probleme der Fa. M GmbH durch einen Weiterbestand eines Firmenkredites zu
beheben. Besitzerin des Unternehmens sei die Ehegattin des Bw. gewesen.
Finanzielle Schwierigkeiten führten 1997 zum Verkauf des Unternehmens. In
der Folge sei aber der Verkaufspreis nicht realisiert worden und der
Firmenkredit fällig gestellt worden. Die Kreditrückzahlung sei die
einzige Möglichkeit gewesen um eine existenzielle Bedrohung
abzuwenden.
In der vom FA erlassenen
Berufungsvorentscheidung wurden lediglich Aufwendungen für das angeschaffte
Werkzeug berücksichtigt.
Nach den Ausführungen im
Vorlageantrag (Blatt 38, 1998, HA) wurde 1997 nicht die M GmbH verkauft, sondern
49 % Anteile eines der GmbH und deren Gesellschaftern, sowie der A Graz
gehöriges ungarisches Unternehmen. Die näheren Umstände über
die im Zuge des Verkaufes, u.a. durch Entwendung von Waren, die nicht im
Eigentum des verkauften Unternehmens standen, erlittenen Verluste sind in der
Beilage zum Vorlageantrag beschrieben (Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft
Graz).
Unter Bezugnahme auf das
Firmenbuch wurde dem Bw. zur Feststellung, er sei im Zeitpunkt des Eingehens der
Bürgschaftsverpflichtung zu mehr als 50 % an der Fa. M GmbH beteiligt
gewesen, Parteiengehör gewährt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Sachgeschenke
Gemäß
§ 20
Absatz 1 Ziffer 3 EStG 1988 dürfen Repräsentationsausgaben nicht bei
den einzelnen Einkünften abgezogen werden.
Grundsätzlich sind daher
Ausgaben, die dazu dienen, geschäftliche Verbindungen aufzubauen und zu
pflegen, nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen (vgl. VwGH
13.10.1999, Zl. 94/13/0035).
Dass mit den Aufwendungen, die
im wesentlichen Lebensmittel, Kaffeespenden, Parfüm, ein Fahrrad, Stabmixer
und einen Wecker betrafen, eine Werbewirksamkeit verbunden war, sohin bei den
Zuwendungen die berufliche Tätigkeit und nicht der Bw. (als Person) im
Vordergrund stand, behauptet auch der Bw. nicht. Bei den in Rede stehenden
Aufwendungen, die durch den Beruf des Bw. bedingt sind, handelt es sich um
solche, die geeignet sind, das gesellschaftliche Ansehen des Zuwendenden zu
fördern. Auch die im ausschließlich beruflichen Interesse gelegene
Kostentragung vermag an der Beurteilung der Aufwendungen als
Repräsentationsausgaben nichts zu ändern (vgl. VwGH 15.7.1998,
93/13/0205).
Kreditrückzahlung
Bürgschaftsleistungen
stellen sich nur dann als außergewöhnliche Belastung dar, wenn
bereits das Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung das Merkmal der
Zwangsläufigkeit aufweist. Dies wiederum ist dann der Fall, wenn mit dieser
Maßnahme eine existenzbedrohende Notlage eines nahen Angehörigen
verhindert wird. Im gegenständlichen Fall diente die Bürgschaft nach
eigenen Angaben aber für den Weiterbestand eines Firmenkredites der M GmbH.
Eine sittliche Verpflichtung zur Beseitigung eines Liquiditätsengpasses
einer GmbH, an der Anteile von einem nahen Angehörigen gehalten werden,
besteht nicht (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 34 Tz 78
"Bürgschaft zugunsten eines nahen Angehörigen"). Hinzu kommt, dass
auch nach den Ausführungen des Bw. selbst, die existenzielle Notlage erst
mit der im Jahre 1997 erfolgten Fälligstellung des Firmenkredites im
Zusammenhang mit einer verlustbringenden Beteiligungsveräußerung der
M GmbH eingetreten ist.
Die Beteiligung des Bw. (zum
Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaftsverpflichtung zu mehr als 50 %) an
der M GmbH führt zur Beurteilung der Finanzierungsmaßnahme als
Sicherung des Kapitalstammes an den gehaltenen GmbH-Anteilen und stellt sich
insoweit auch als Folge eines übernommenen Unternehmerwagnisses dar.
Maßnahmen zur Vermeidung solcher Kapitalverluste stellen aber keine
außergewöhnliche Belastung dar (vgl. Doralt, a.a.O., § 34 Tz 76
"Bürgschaft zugunsten eines Arbeitgebers, einer Kapital- oder
Personengesellschaft bzw. eines Vereines" und VwGH 21.9.1993 Zl 93/14/0105, VwGH
12.6.1985, 84/13/00, 10.9.1998, 93/15/0051, 20.6.1990, 90/13/0064).
Die Aufwendungen für
Werkzeug werden wie bereits in der Berufungsvorentscheidung anerkannt.
Aufwendungen die mit der Begründung, es lägen nicht abzugsfähige
Sachgeschenke vor, nicht zum Abzug zugelassen wurden, solche aber offensichtlich
nicht betrafen, werden steuerlich als Werbungskosten
berücksichtigt.
Dies betrifft Aufwendungen
für eine Reinigungsmaschine (S 2.498,90; "Otto B" S 8.600,00 und
die Position "Rechtsgebühren" S 2.400,-).
Die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit errechnen sich wie folgt:
Einkünfte laut
Berufungsvorentscheidung S 497.816,00
abzüglich Aufwendungen
§ 20 EStG S 18.188,00
lt.
Berufungsvorentscheidung
zuzüglich
Aufwendungen § 20 EStG S 9.546,00
Einkünfte aus nichtselbst.
Arbeit S°489.174,00
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien,
am 16. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1635-W/02
- Stammnummer
- 3669
- Gültig
- 16.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF