Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0496-K/02
Strittig ist, ob ein Einkommensteuerbescheid (als Folgebescheid) zielführend mit der Begründung angefochten werden kann, dass der zu Grunde liegende Feststellungsbescheid unrichtig ist. Weiters bilden die auf Grund der Abgabennachforderung an Einkommensteuer ergangenen Anspruchszinsen Gegenstand des Berufungsverfahrens.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0496-K/02vom 25.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einwendungen gegen die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen können zielführend nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden und nicht erst in der Berufung gegen den abgeleiteten Bescheid. Die prozessuale Bindung eines abgeleiteten Bescheides kommt allerdings nur dann zum Tragen, wenn ein Grundlagenbescheid rechtswirksam erlassen worden ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des FA Klagenfurt betr. Einkommensteuer für das Jahr 2000 vom 23.
Juli 2002 und 4. November 2002 (§ 293 BAO) sowie Festsetzung von
Anspruchszinsen vom 23. Juli 2002
entschieden: Die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 sowie gegen den Bescheid
betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für 2000 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die Bemessungsgrundlagen
und die Höhe der in den angefochtenen Bescheiden ausgewiesenen
Abgabenschuld bleiben unverändert.
Die Fälligkeit der
Abgaben erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war im Streitjahr ua.
als Kommanditist an der P. KG (Beteiligungsausmaß 50%) sowie an der
S&P KEG beteiligt.
In der
Einkommensteuererklärung wies der Bw. negative Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von S 46.964,-- /€ 3.413,01 aus. Das
Finanzamt veranlagte zunächst erklärungsgemäß.
Mit dem zu St.Nr. A ergangenen
Bescheid vom 4. Juni 2002 wurden die von der P. KG erzielten Gewinne
gemäß
§ 188 BAO mit S 459.950,- /€ 33.425,87
(darin enthalten S 30.240,-/€ 2.197,63 an verrechenbaren
Verlusten) festgestellt und wurde dem Bw. entsprechend seines
Beteiligungsausmaßes ein Gewinnanteil in Höhe von
S 252.613,-/€ 1.098,81 zugewiesen. Gleichzeitig wurde
ausgesprochen, dass darin ein im Rahmen der Einkommensermittlung zu
berücksichtigender verrechenbarer Verlust von
S 15.120,-/€ 1.098,81 enthalten sei.
Mit dem zu St.Nr. B ergangenen
Feststellungsbescheid vom 29. Jänner 2002 betreffend die S&P KEG wurde
dem Bw. ein Gewinnanteil von S 3.804,-/€ 276,45
zugewiesen.
In dem am 23. Juli 2002
erlassenen Bescheid nach § 295 Abs. 1 BAO wurde der
Einkommensteuerbescheid gemäß den Feststellungen der obgenannten
Bescheide abgeändert. Auf Grund eines Eingabefehlers fand dabei der den
Gewinn schmälernde verrechenbare Verlust an der P. KG keine
Berücksichtigung.
Gleichzeitig erließ das
Finanzamt einen Bescheid betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen für
2000 und wurden diese - ausgehend von dem im Einkommensteuerbescheid
ausgewiesenen Nachforderungsbetrag (S 27.370,-/ € 1.989,06) -
für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 23. Juli 2002 mit S 1.068,-/
€ 77,61 festgelegt.
In der gegen den
Einkommensteuerbescheid eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass die
Höhe des im Gewinnfeststellungsbescheid der P. KG ausgewiesenen Gewinnes
unrichtig sei. Er habe gemeinsam mit dem Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer Mag. H. bei der P. KG einen Verlust in Höhe von
S 136.795,55 /€ 9.941,32 ermittelt. Der Bw. legte dem Finanzamt
die diesbezüglich erstellte Gewinn- und Verlustrechnung vor. Weiters
brachte der Bw. vor, dass nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft die
Bilanz nochmals korrigiert worden sei und sei darin ein Gewinn von nunmehr
S 196.639,34/€ 14.290,34 ausgewiesen. Diese Machenschaften
hätten offensichtlich lediglich dazu gedient, der Hausbank eine
geschönte Darstellung der Ertragslage zu vermitteln. Da im August 2000 die
P. KG in Konkurs geschlittert sei, würden diese vorsätzlich erfolgten
Fehlbuchungen sicher zu wirtschaftspolizeilichen Ermittlungen führen, im
Zuge derer sich sodann die Richtigkeit seines Vorbringens herausstellen
würde.
Der Bw. berief auch gegen den
Bescheid betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen für
2000.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 19. September 2002 wurde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000
und gegen den Bescheid betreffend Anspruchsverzinsung als unbegründet
abgewiesen. In der Bescheidbegründung wurde dazu ausgeführt, dass
gemäß der Bestimmung des § 252 BAO der abgeleitete
Einkommensteuerbescheid, dem Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem
vorgelagerten Feststellungsverfahren getroffen worden seien, nicht
zielführend mit der Begründung angefochten werden könne, dass die
im Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen unzutreffend seien.
Mit Vorlageantrag vom 18.
Oktober 2002 beantragte der Bw. seine Berufung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vorzulegen. In Ergänzung zum bisherigen
Berufungsvorbringen führte der Bw. ins Treffen, dass er gegen den
Gesellschafter Ing. P. sowie gegen dessen Rechtsvertreter Strafanzeige wegen
schweren Betruges sowie vorsätzlicher Krida erstattet habe. Er ersuche
daher die Ergebnisse des polizeilichen Ermittlungsverfahrens
abzuwarten.
Mit dem am 4. November 2002
erlassenen Berichtigungsbescheid nach § 293 Abs.1 BAO wurde der
Einkommensteuerbescheid vom 23. Juli 2002 einer Berichtigung zugeführt und
wurde der im Gewinnfeststellungsbescheid der P. KG ausgewiesene verrechenbare
Verlustanteil des Bw. von S 15.120,-/€ 1.098,81 bei den
Einkünften aus Gewerbebetrieb in Abzug gebracht.
Das Finanzamt legte sodann die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
Die Bestimmung des § 252
Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) ordnet an, dass Bescheide, denen Entscheidungen
zu Grunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind,
nicht wirksam mit der Begründung angefochten werden können, dass die
im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Die zitierte Norm
schränkt somit das Berufungsrecht gegen abgeleitete Bescheide ein;
Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen
demnach nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden
können. Das Verbot, wonach auf einem anderen Bescheid aufbauende Bescheide
nicht mit der Begründung angefochten werden können, dass die im
Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen unzutreffend seien, greift jedoch
nur unter der Prämisse, dass der Grundlagenbescheid rechtswirksam erlassen
wurde (VwGH 27.6.1991, 91/13/0002).
Im vorliegenden Verfahren
findet sich kein Hinweis darauf, dass es an der rechtswirksamen Erlassung des
bezughabenden Gewinnfeststellungsbescheides mangle; Derartiges wurde vom Bw.
auch nicht behauptet. Aktenkundig in diesem Zusammenhang ist, dass die P.KG im
Streitjahr von einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten
Wirtschaftstreuhandgesellschaft vertreten war, welche auch zur Empfangnahme von
Schriftstücken bevollmächtigt war.
Wenn der Bw. einwendet, dass
die dem ableitenden Bescheid zu Grunde liegende Bilanz auf Grund
vorsätzlich durchgeführter Fehlbuchungen nicht den wahren
Gegebenheiten entsprechen würde, so ist dieses Vorbringen auf Grund der
diesbezüglich eindeutigen Rechtslage nicht geeignet im
gegenständlichen Verfahren durchzudringen und eine Abänderung des
angefochtenen Bescheides herbeizuführen. Eine derartige Argumentation
müsste - um erfolgreich zu sein - vielmehr im (vorgelagerten)
Gewinnfeststellungsverfahren betreffend die P.KG vorgebracht werden. Da dieser
Feststellungsbescheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist, wäre dies nur
unter Ausschöpfung jener prozessualen Mittel möglich, welche die
Bundesabgabenordnung zur Durchbrechung der Rechtskraft von Bescheiden vorsieht
(§ 303 BAO).
Der angefochtene
Einkommensteuerbescheid vom 23. Juli 2002 in Verbindung mit dem am 4. November
2002 erlassenen Berichtigungsbescheid gemäß
§ 293 BAO steht
im Einklang mit der geltenden Rechtslage. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Zur
Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid
Gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO idF des BGBl. I Nr. 84/2002 sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftssteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen. Gemäß Abs. 2 der angeführten Norm
betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz und sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,-- nicht erreichen, sind
nicht festzusetzen (§ 205 Abs. 2 leg.cit.).
Dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid liegt die im Einkommensteuerbescheid vom 23. Juli 2002
ausgewiesene Abgabennachforderung von S 27.370,--/ € 1.989,06 zu
Grunde. Der Bw. bekämpft diesen Zinsenbescheid lediglich mit dem Argument,
dass der ableitende Einkommensteuerbescheid unrichtig sei, weshalb auch die
daraus resultierenden Anspruchszinsen für 2002 mit dem Mangel der
Rechtswidrigkeit behaftet seien.
Anspruchszinsenbescheide sind
an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- (Körperschaft-)
steuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden (Ritz, SWK
2001, S. 27ff). Zinsenbescheide sind daher nicht mit der Begründung
anfechtbar, der zu Grunde liegende Stammabgabenbescheid sei rechtswidrig.
Erweist sich nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden
(Nachforderungszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung, so egalisiert ein zu
erlassender Gutschriftszinsenbescheid die Belastung mit Nachforderungszinsen
(vgl. auch Erl zu Art 27 Z 8 der 311 BglNR 21.GP).
Was die Auswirkung des am 4.
November 2002 erlassenen Berichtigungsbescheides (§ 293 BAO) auf die
Anspruchszinsen anbelangt, so führt der Differenzbetrag
(S 10.330,-/€ 750,71) zwischen der im Einkommensteuerbescheid vom
23. Juli 2002 und im besagten Berichtigungsbescheid ausgewiesenen
Abgabennachforderung zu Gutschriftszinsen. Derartige Gutschriftszinsen fallen
allerdings lediglich für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 23. Juli 2002
an, zumal die im Bescheid vom 23. Juli 2002 ausgewiesene Abgabennachforderung
nicht entrichtet worden ist und daher ab diesem Zeitpunkt keine Zinsen mehr zu
egalisieren sind (vgl. Erlass des BM für Finanzen vom 19. September 2001,
Z 05 2001/2-IV/5/01, AÖF 2001/226, Pkt. 7.)
Die der Egalisierung der
Nachforderungszinsen dienenden Gutschriftszinsen betragen insgesamt
S 403,14 /€ 29,30 und errechnen sich wie folgt:
|
Zeitraum
|
Differenzbetrag
|
Anzahlung
entr.
|
BMGL
|
Anz.
Tage
|
Tageszinssatz
|
Zinsen
|
01.10.2001-
08.11.2001
|
S 10.330,--€ 750,71
|
S 0,00
€ 0,00
|
S 10.330/
€ 750,71
|
39
|
0,0144
|
S 58,01/
€ 4,22
|
09.11.2001-
23.07.2002
|
S 10.330,--€ 750,71
|
S 0,00
€ 0,00
|
S 10.330,--€ 750,71
|
257
|
0,0130
|
S 345,13
€ 25,08
Da die Summe der
Gutschriftszinsen den gesetzlich festgesetzten Grenzbetrag von € 50,--
nicht überschreitet, kann daher deren bescheidmäßige Festsetzung
- diese stellt jedoch eine unabdingbare Voraussetzung für eine Kompensation
dar - nicht erfolgen.
Wenn allerdings die in Streit
stehenden Anspruchszinsen in der Höhe von € 77,61/S 1.067,94
ausschließlich durch einen in der Sphäre des Finanzamtes liegenden
Fehler, nämlich durch die irrtümliche Erfassung des verrechenbaren
Verlustes unter einer falschen Kennziffer, verursacht wurden und dem Bw.
diesbezüglich keinerlei Verschulden anzulasten ist, somit die Einhebung der
Anspruchszinsen in Höhe von € 77,61 eine Unbilligkeit darstellen
würde, bestünden keine Bedenken, über Antrag des Bw. eine
Nachsicht der Anspruchszinsen gemäß
§ 236 BAO in der
genannten Höhe zu gewähren. Wäre nämlich im
Einkommensteuerbescheid vom 23. Juli 2002 bereits der richtige
Nachforderungsbetrag ausgewiesen worden, so hätten die Anspruchszinsen den
Grenzbetrag nach § 205 Abs. 2 BAO nicht erreicht, womit auch
deren Festsetzung unterblieben wäre.
Klagenfurt,
25. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Einwendungen betreffend den Grundlagenbescheid im Verfahren gegen den FolgebescheidAnspruchszinsenbescheidBindungswirkungabgeleiteter BescheidGrundlagenbescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0496-K/02
- Stammnummer
- 3668
- Gültig
- 25.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF