Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0761-L/06
Kein Anspruch auf FB, wenn sich Kind in einer Anstalt für abnorme Rechtsbrecher befindet.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0761-L/06vom 08.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 29. Mai 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 18. Mai 2006
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für das Kind x, für die Zeit vom 1.5.2004 bis 30.6.2006 in Höhe
von insgesamt 9.158, 20 € entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 18.5.2006 die
Familienbeihilfe, erhöhte Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag
für den volljährigen Sohn des Berufungswerbers für die Zeit vom
1.5.2004 bis 30.6.2006 in Höhe von insgesamt 9.158, 20 € unter
Hinweis auf § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
zurückgefordert. Der Sohn des Berufungswerbers sei nicht in seinem Haushalt
wohnhaft gewesen.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit
begründet, dass der Sohn des Berufungswerbers sich im Y -Krankenhaus in xx
befinde und Dank der intensiven Bemühungen des Berufungswerbers auf dem
besten Weg der Resozialisierung in den letzten Jahren sei. Der Berufungswerber
besuche ihn seit Jahren sowohl in xxx als auch in xx und unternehme auch
regelmäßige Ausflüge mit ihm. Die Kosten für Benzin,
Kleidung, div. Rechtsanwaltskosten, Friseur, Essenspakete, Telefon, Bücher,
CD's, Süßigkeiten, Ausgänge für Sozialtraining - das alles
seien doch Ausgaben, die für eine Resozialisierung bzw. auch für die
Psyche eines solchen Menschen notwendig seien. Der Berufungswerber tue
alles seit Jahren, um seinem Sohn vielleicht doch etwas zu ermöglichen, das
vor ein paar Jahren fast noch unmöglich erschienen sei. Auch die Arbeit mit
einem PC rücke in greifbare Nähe.
Der Unabhängige Finanzsenat richtete am 16.6.2008
einen Vorhalt mit folgendem Inhalt an den Berufungswerber.
"Nach § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder Anspruch auf
Familienbeihilfe. Weiter bestimmt Abs. 2 dieser Gesetzesstelle, dass
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Abs. 1 genanntes Kind die
Person hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren
Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für
das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn keine andere Person nach dem ersten Satz des § 2 Abs. 2 FLAG
1967 anspruchsberechtigt ist.
Letztlich regelt § 2 Abs. 5 FLAG 1967, dass
ein Kind dann zum Haushalt einer Person gehört, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur
vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der
Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der
Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines
Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet,
wenn die Person zu den Kosten des Unterhaltes mindestens in Höhe der
Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein
erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den
Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8
Abs. 4 FLAG 1967).
Ihr Sohn gehörte unbestritten bereits in der Zeit von
2.10.2000 bis 27.4.2004 (Unterbringung in G.; Haftanstalt) nicht Ihrem Haushalt
an. Anschließend erfolgte eine Überstellung in das
Y-Krankenhaus.
Diesbezüglich werden Sie ersucht, Nachweise bez.
dieser Unterbringung vorzulegen (z.B. Bescheide, etc.), aus denen jedenfalls
hervorgeht, a) ab wann genau bzw. eventuell bis wann die Unterbringung
erfolgte, b) wer die Kosten für die Unterbringung
trägt, c) welche Zeiten Ihr Sohn in Ihrem Haushalt
verbrachte d) ob Sie zu Unterhaltsleistungen für Ihren Sohn
verpflichtet sind bzw. waren (wenn ja, in welcher Höhe), e) welche
Unterhaltsleistungen Sie erbracht haben.
Sie werden ersucht, zu diesem Vorhalt innerhalb von drei
Wochen schriftlich Stellung zu nehmen, ansonsten über die Berufung laut
Aktenlage zu entscheiden sein wird."
Mit Schreiben vom 3.7.2008 teilte der Berufungswerber
Nachstehendes mit.
"Ich kann immer wieder nur auf meine Berufung vom 29.5.2006
verweisen, in der ich eigentlich schon alles erklärt habe. Alle Zahlungen
für meinen Sohn R. habe ich freiwillig gemacht (Belege habe ich keine
aufgehoben), weil ich es für meine Pflicht gehalten habe, ihn vielleicht
doch wieder in ein halbwegs "normales Leben" eingliedern zu können. Das
geht aber nur, wenn man einen Menschen dementsprechend finanziell
unterstützt und das habe ich getan in jeder Form."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder Anspruch auf
Familienbeihilfe. Weiter bestimmt Abs. 2 dieser Gesetzesstelle, dass
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Abs. 1 genanntes Kind die
Person hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren
Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für
das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn keine andere Person nach dem ersten Satz des § 2 Abs. 2 FLAG
1967 anspruchsberechtigt ist.
Letztlich regelt § 2 Abs. 5 FLAG 1967, dass
ein Kind dann zum Haushalt einer Person gehört, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur
vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der
Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der
Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines
Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet,
wenn die Person zu den Kosten des Unterhaltes mindestens in Höhe der
Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein
erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den
Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8
Abs. 4 FLAG 1967).
Der Sohn des Berufungswerbers gehörte unbestritten
bereits in der Zeit vom 2.10.2000 bis 27.4.2004 (Unterbringung in G.;
Haftanstalt) nicht dem Haushalt des Berufungswerbers an. Anschließend
erfolgte eine Überstellung in das Y -Krankenhaus (Anstalt für abnorme
Rechtsbrecher). Gemäß
§ 31 Abs. 1
Strafvollzugsgesetz haben die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Unterhalt der
Strafgefangenen zu sorgen. Somit besteht für den Berufungswerber jedoch
keine Unterhaltsverpflichtung, weshalb schon aus diesem Grund kein Anspruch auf
die Familienbeihilfe vorliegt. Freiwillige Leistungen stellen keine
Unterhaltsleistungen im Sinne des § 140 ABGB dar.
Ergänzend wird noch bemerkt, dass jedenfalls auch
nicht von einer Wohngemeinschaft zwischen dem Berufungswerber und seinem Sohn
ausgegangen werden kann, weshalb folglich keine Haushaltszugehörigkeit
gegeben ist. Das Bestehen der fiktiven Haushaltszugehörigkeit nach
§ 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 geht ebenso wie § 2
Abs. 2 FLAG 1967 (überwiegende Tragung der Unterhaltskosten) vom
Vorliegen einer Unterhaltsverpflichtung aus.
Ein Anspruch auf die Familienbeihilfe und die erhöhte
Familienbeihilfe (§ 8 Abs. 4 FLAG 1967) lag daher im
Berufungszeitraum nicht vor.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3
lit. a Einkommensteuergesetz 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf
Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt
wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein
Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Mangels Anspruchs auf
Familienbeihilfe im Berufungszeitraum waren auch die Kinderabsetzbeträge
zurückzufordern.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 8.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0761-L/06
- Stammnummer
- 36668
- Gültig
- 08.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF