Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0056-F/07
Zurücknahme des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung ohne Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0056-F/07vom 08.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gde., Adr., vom
21. März 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
9. Jänner 2006 und vom 6. Dezember 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) und Festsetzung von Anspruchszinsen
für das Jahr 2002 entschieden:
Der Berufung
betreffend Einkommensteuer 2002 wird Folge gegeben. Der angefochtene
Einkommensteuerbescheid 2002 wird aufgehoben.
Die Berufung betreffend
Anspruchszinsen 2002 wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte aus seiner Tätigkeit
für die Firma M (1.1.2002 bis 28.2.2002), für die G (25.3.2002 bis
24.5.2002) und für die S (18.6.2002 bis 23.8.2002, 30.8.2002 bis 25.10.2002
und 4.11.2002 bis 29.11.2002) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2005 wurde der Berufungswerber zur
Einkommensteuer für das Jahr 2002 veranlagt.
Mit Bescheiden vom 9. Jänner 2006 (das Datum
der Bescheide wurde unstrittig auf 17. März 2006 korrigiert) hat
das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer betreffend das Jahr
2002 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und die
Einkommensteuer für das Jahr 2002 neu festgesetzt. Begründend
führte es aus, dass von der S für vorgenannte Zeiten berichtigte
Lohnzettel übermittelt worden seien. Gleichzeitig erging auch ein Bescheid
über die Festsetzung von Anpruchszinsen.
Mit Schreiben vom 21. März 2006 erhob der
Berufungswerber Berufung gegen den im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen
Einkommensteuerbescheid vom 9. Jänner 2006 bzw.
17. März 2006. In seiner Berufung brachte er vor, dass die
nachträglich übermittelten Lohnzettel der S falsch seien. Er ersuche
das Finanzamt, diese nachträglich übermittelten Jahreslohnzettel auf
ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Dezember 2006
gab das Finanzamt der Berufung vom 21. Mai 2006 teilweise statt und setzte dabei
die anlässlich der Lohnsteuerprüfung bei der S ermittelte Bezüge
des Berufungswerbers als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an.
Gleichzeitig erging ein Bescheid über die Festsetzung von
Anspruchszinsen.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2005 begehrte die
Berufungswerberin, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen. Im Vorlageantrag führte der Berufungswerber
Folgendes aus: "Ich beantragte hiermit
die Nullsetzung der Nachzahlung und Aufhebung des Bescheides 2002 da keine
Pflichtveranlagung vorliegt. Ich habe nie gleichzeitig mehrere Einkünfte
erzielt. Gleichzeitig beantrage ich, die Anspruchszinsen 2002 auf Null zu
setzen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einkommensteuer
2002: Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist gemäß
§ 41 Abs. 1
EStG 1988 der Steuerpflichtige zu veranlagen (Pflichtveranlagung), wenn er
andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro
übersteigt (Z 1), im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig
zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug
gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind (Z 2), im Kalenderjahr
Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7 oder 8
zugeflossen sind (Z 3), in einem Freibetragsbescheid für das
Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß
§ 63 Abs. 1 leg. cit. nicht in der ausgewiesenen
Höhe zustehen (Z 4) sowie der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen
nicht vorlagen (Z 5). Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 leg. cit.
nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen
(Abs. 2 leg. cit.).
Anträge gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 können bis zur Rechtskraft des
Abgabenbescheides wie andere Parteienanträge zurückgezogen werden
(vgl. Doralt, EStG11,
§ 41 Tz 11; Ritz,
BAO3, § 85
Tz 5; VwGH 28.5.1997, 94/13/0273).
Da nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates kein
Grund für eine Pflichtveranlagung vorliegt und der Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung vor Rechtskraft des Bescheides vom Berufungswerber
zurückgezogen wurde (die vorzitierten Formulierung des Berufungswerbers im
Vorlageantrag zielt zweifelsfrei auf eine Zurückziehung seines Antrages auf
Arbeitnehmerveranlagung ab), fehlt dem vom Finanzamt im Zuge der Wiederaufnahme
des Verfahrens erlassenen Einkommensteuerbescheid vom
9. Jänner 2006 (das Datum des Bescheides wurde unstrittig auf
17. März 2006 korrigiert; der anlässlich der Veranlagung des
Berufungswerbers zur Einkommensteuer 2002 ergangene Bescheid vom
5. Juli 2005 wurde durch den im wieder aufgenommenen Verfahren
ergangenen neuen Sachbescheid vom 9. Jänner 2006 bzw.
17. März 2006 zur Gänze ersetzt) die Rechtsgrundlage,
weshalb dieser nach § 289 Abs. 2 BAO
ersatzlos aufzuheben ist.
Anspruchzinsen
2002: Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO (in
der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000) sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten
Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Für
Differenzbeträge aus Aufhebungen von Abgabenbescheiden gilt dies
sinngemäß (§ 205 Abs. 1 lit. a
BAO).
Gemäß Abs. 2 leg.cit. betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz und sind für einen
Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen, die
den Betrag von 50,00 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen.
Bemessungsgrundlage der Anspruchszinsen ist die jeweilige Nachforderung oder
Gutschrift. Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst gegebenenfalls einen
Anspruchszinsenbescheid aus. Der Anspruchszinsenbescheid ist an die Höhe
der im Bescheidspruch des Abgabenbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder
Gutschrift gebunden. Erweist sich der Stammabgabenbescheid als rechtswidrig und
wird er entsprechend abgeändert oder aufgehoben, so wird dem mit einem an
den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen (weiteren)
Zinsenbescheid Rechnung getragen. Eine Abänderung von Zinsenbescheiden
(anlässlich einer Abänderung bzw. Aufhebung des
Stammabgabenbescheides) ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es ergeht ein weiterer
Zinsenbescheid (er erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen
Zinsenbescheides (Ritz, BAO3
, § 205 Tz 32 ff).
Bezüglich der Anspruchszinsenbescheides 2002 wurde
kein gesondertes Vorbringen erstattet, sondern lediglich beantragt,
"die Anspruchszinsen auf Null zu setzen".
Aus dieser Formulierung war jedoch ableitbar, dass der Zinsenbescheid
deshalb bekämpft wird, weil dieser nach Meinung des Berufungswerbers
Resultat des unrichtigen Einkommensteuerbescheides war. Dieser Einwand war aber
nach dem oben Gesagten nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der
Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu stellen.
Gesamthaft war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 8. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0056-F/07
- Stammnummer
- 36660
- Gültig
- 08.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF