Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0450-S/08
Der Bezug von Krankengeld führt zur Pflichtveranlagung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0450-S/08vom 03.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 15. Oktober 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 8. Oktober 2007, St.Nr.,
betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw bezog im Jahre 2006 neben seinen Einkünften aus
nicht selbständiger Arbeit Krankengeld von der Sozialversicherungsanstalt
in Höhe von Euro 198,50; davon waren steuerpflichtig Euro 170,14.
Die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006,
Einkommensteuerbescheid 2006 vom 8.10.2007, St.Nr., ergab somit eine
Nachforderung in Höhe von Euro 40,38.
In der Berufung vom 15.10.2007 führte der Bw aus, dass
bei der Lohnverrechnung alles korrekt abgeführt worden sei, die
Nachforderung bestehe zu unrecht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23.10.2007 wies die
Abgabenbehörde I. Instanz die Berufung unter Hinweis auf den
Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 als
unbegründet ab.
Den Schriftsatz der Berufung vom 15.10.2006 - Datum
geändert auf 28.10.2007 - brachte der Bw neuerlich ein. Die
Abgabenbehörde I. Instanz wertete diese Berufung zurecht als Vorlageantrag.
Die Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat erfolgte am 20.8.2008.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988 die Bezüge und
Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis, sowie
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z. 1 lit. c EStG 1988 die Bezüge aus
einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung.
Sind gemäß
§ 41 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 im
Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der
Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr Bezüge
gemäß
§ 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7 oder 8 EStG 1988 zugeflossen
sind.
Nach § 69 Abs. 2 EStG 1988 sind bei Auszahlung von
Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung 22%
Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 20 € täglich
übersteigen. Wird ein 13. bzw. 14. Bezug zusätzlich ausgezahlt, hat
ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von diesen Bezügen zu unterbleiben.
Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren haben die
Versicherungsträger bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres
einen Lohnzettel auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu
übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel gesondert als sonstiger
Bezug gemäß
§ 67 Abs. 1 auszuweisen.
Im vorliegenden Fall ergab sich aufgrund der Höhe des
Krankengeldes bei der Auszahlung keine anrechenbare vorläufige Lohnsteuer.
Ausbezahlt wurden Euro 198,50, davon ein Siebentel (Euro 28,36) als sonstige
Bezüge und Euro 170,14 als steuerpflichtige Bezüge.
Das Berufungsvorbringen, es sei alles korrekt
abgeführt worden, ist ja - was den Dienstgeber des Bw betrifft -
zutreffend. Der Bw übersieht aber, dass ein weiterer Lohnzettel bei der
Arbeitnehmerveranlagung zu berücksichtigen war. Aufgrund der Auszahlung von
Krankengeld war seitens des das Krankengeld auszahlenden
Versicherungsträgers ein Lohnzettel auszustellen und zu
übermitteln.
Bei der folgenden Veranlagung zur Einkommensteuer wurde das
ganze Krankengeld (ausgenommen das Siebentel, das als sonstiger Bezug mit 6%
versteuert wird) der Tarifbesteuerung unterzogen. Die Höhe des
Einkommensteuertarifes bestimmt sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte,
also unter Einbeziehung der Einkünfte des Bw aus seinem
Dienstverhältnis. Da auch der Freibetrag von 20 € täglich der
Tarifbesteuerung zu unterziehen ist, kam es zu einer Nachforderung von
Einkommensteuer für 2006 im Zuge der Pflichtveranlagung in Höhe von
Euro 40,38, die durch die angeführten Gesetzesbestimmungen gedeckt
ist.
Bei der Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen
Einkünften ist zwischen der so genannten Antragsveranlagung (siehe
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 41 Anm. 25ff)
und der Pflichtveranlagung (siehe Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 41 Anm. 6ff) zu unterscheiden.
Ein Antrag auf Antragsveranlagung nach § 41 Abs. 2
EStG 1988 kann bis zur Rechtskraft des Abgabenbescheides zurückgezogen
werden; bei einer Pflichtveranlagung ist ein "Rücktritt" nicht möglich
(vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 41 Anm.
30).
Da im berufungsgegenständlichen Fall ein solcher
Pflichtveranlagungstatbestand (§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) vorliegt war die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
3. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0450-S/08
- Stammnummer
- 36653
- Gültig
- 03.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF