Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1372-W/05
Zurückweisung Vorlageantrag mangels wirksam ergangener Berufungsentscheidung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1372-W/05vom 05.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Vorlageanträge des Bw., Adr.1, (eingebracht
durch den Masseverwalter A. im Konkurs über das Vermögen des Bw.),
vertreten durch Stb., gegen die Bescheide des Finanzamtes B. betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 2000 und Einkommensteuer für die Jahre 2000
und 2001 entschieden:
Die
Vorlageanträge werden gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit § 276 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss des Landesgerichtes B.1 vom 28. Dezember
2004, xx. wurde über das Vermögen des Bw. das Konkursverfahren
eröffnet und A., Rechtsanwalt in B.1, zum Masseverwalter bestellt. Mit
Beschluss des Landesgerichtes B.1 vom 5. Oktober 2005 wurde der Konkurs mangels
Kostendeckung aufgehoben.
Das Finanzamt erließ am 14. April 2005 die mit den
gegenständlichen Vorlageanträgen angefochtenen Erledigungen, mit denen
über die Berufungen betreffend Umsatzsteuer 2000 sowie Einkommensteuer 2000
und 2001 abgesprochen wurde. Diese Erledigungen waren an Bw., z.H. MV A.,
adressiert.
Durch Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution
unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört
oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier
Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 der Konkursordnung - KO) Der
Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die
Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind -
gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO. Auch in einem
Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die
Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile
der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des
Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den
Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen.
Die angefochtenen Erledigungen konnten daher gegenüber
dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten
gemäß
§ 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen
ist, nicht wirksam erlassen werden. Die angefochtenen Erledigungen wären an
den Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner Bw. zu richten und dem
Masseverwalter zuzustellen gewesen. Eine an den Gemeinschuldner adressierte
Erledigung ist nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner
gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner
gerichteten Erledigungen an den Masseverwalter sind sie dem Masseverwalter
gegenüber nicht wirksam geworden (vgl. z.B. VwGH 2.3.2006, 2006/15/0087 und
VwGH 18.9.2003, 2003/15/0061).
Da die als Berufungsvorentscheidungen intendierten
Erledigungen vom 14. April 2005 zu einem Zeitpunkt ergingen, als dem
Gemeinschuldner Bw. die Eigenverwaltung entzogen und A. zum Masseverwalter
bestellt war, vermochten sie keine Rechtswirkungen zu entfalten, weshalb die
dagegen erhobenen Vorlageanträge gemäß
§ 273 Abs. 1 lit a
in Verbindung mit § 276 Abs. 4 BAO als unzulässig zurückzuweisen
waren.
Damit ist die Berufung gegen die Bescheide betreffend
Umsatzsteuer 2000 sowie Einkommensteuer 2000 und 2001 noch unerledigt.
Wien, am 5.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BerufungsvorentscheidungMasseverwalterVorlageantragZurückweisungnicht wirksam ergangene Berufungsvorentscheidung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1372-W/05
- Stammnummer
- 36651
- Gültig
- 05.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF