Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0317-L/07
Tatsächliche Kosten wegen Behinderung, Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0317-L/07vom 05.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 21. September 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 30. August 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2005
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Einkommen
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26.137,06 €
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Einkommensteuer
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6.502,28 €
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-7.564,92 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-1.062,64 €
Die Berechnung
der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist zu 80% behindert. In ihrer
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2005
beantragte sie in Zusammenhang mit dieser Behinderung neben dem pauschalen
Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 die Berücksichtigung
folgender nachgewiesener Kosten als außergewöhnliche Belastung:
Selbstbehalte für Arzthonorare (239 €), sonstige
Behandlungsbeiträge an die Krankenkasse (174,72 €),
Diätmittel aus dem Reformhaus (774,19 €) sowie zahlreiche
Apothekenrechnungen (2.230,64 € Barzahlungen und 2.040,86 €
Überweisungen), die großteils homöopathische Medikamente bzw.
Naturheilmittel betrafen.
Das Finanzamt anerkannte im Erstbescheid von den
nachgewiesenen Kosten lediglich einen Betrag von insgesamt 3.505,49 €.
Nicht anerkannt wurden sämtliche Rechnungen aus dem Reformhaus. Aus den
Kassabons der Apotheken schied das Finanzamt einzelne Produkte aus, insbesondere
ein ohne ärztliche Verordnung laufend bezogenes Halset. Von den
Apothekenrechnungen, die mittels Überweisung bezahlt wurden und alle aus
Bestellungen an eine Apotheke in B stammten, schied das Finanzamt pauschal einen
Anteil von 40% mit der Begründung aus, dass eine Trennung dieser Kosten in
medizinisch verordnete Arzneimittel und nicht medizinisch verordnete Produkte
nicht möglich wäre.
In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung wandte
sich die Berufungswerberin im Wesentlichen gegen die Nichtanerkennung der
Diätmittel und die pauschale Kürzung der aus der Apotheke bezogenen
Produkte. Sinngemäß führte sie hiezu aus: Da laut Formblatt auch
ein pauschaler Freibetrag für Diätverpflegung beansprucht werden
könne, sei ihr nicht einsichtig, warum die durch Belege nachgewiesenen
Diätkosten nicht anerkannt werden könnten. Auch bei diesen Produkten
würde es sich um Diätverpflegung für Tuberkulose handeln und
nicht um nicht verordnete Arzneimittel. Den korrigierten Apothekenrechnungen
würden Beratungshilfen zugrunde liegen, die in Deutschland und sicherlich
im Sinn der EU auch in Österreich anerkannt würden. Keinesfalls
würde sie jedoch eine Kürzung im Schätzungsweg akzeptieren. Im
Übrigen führte sie bezüglich des laufenden Bezugs von Halset aus,
dass dies wegen ihrer TBC nötig sei und die gekaufte Menge einer Anzahl von
zwei Tabletten täglich entsprechen würde.
Auf Grund der Berufung erließ das Finanzamt eine
Berufungsvorentscheidung und änderte den Bescheid folgendermaßen:
Anerkannt wurde nunmehr der Pauschbetrag für Diätverpflegung wegen
Tuberkulose nach der Verordnung über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, an tatsächlich nachgewiesenen Kosten aus
der Behinderung wurden nur mehr die belegmäßig nachgewiesenen
Selbstbehalte bzw. Behandlungsbeiträge, insgesamt 555 €,
berücksichtigt. Sämtliche Apothekenrechnungen und sonstigen
Nahrungsmittelkäufe wurden in der Berufungsvorentscheidung nicht mehr
steuermindernd berücksichtigt, da diese Käufe ohne ärztliche
Verordnung erfolgt waren, sodass die errechnete Einkommensteuergutschrift
gegenüber dem Erstbescheid um 918,87 € vermindert wurde.
Im Vorlageantrag führte die Berufungswerberin
sinngemäß aus: Sie anerkenne die nunmehr vorgeschriebene
Abgabenforderung nicht. Es hätte bereits bei der erstmaligen Bearbeitung
der Arbeitnehmerveranlagung eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende
Erledigung stattfinden müssen. Dass der Erstbescheid unrichtig gewesen sei,
sei für sie nicht erkennbar gewesen, die Richtigkeit sei für sie durch
die Überweisung der damals errechneten Abgabengutschrift bestätigt
gewesen. Ihre Berufung hätte sich lediglich gegen die Nichtanerkennung der
Diätverpflegung und die schätzungsweise Kürzung der durch Belege
nachgewiesenen Medikamentenkosten gerichtet. Da laut Bescheidbegründung
ihrer Berufung nicht stattgegeben werden könne, gelte für sie nach wie
vor der erste Einkommensteuerbescheid. Die nachträgliche Änderung sei
von ihr nicht verursacht worden, da sie ihre Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung nach bestem Wissen und Gewissen ausgefertigt und mit
Belegen versehen habe. Sie hätte auch den von ihr verlangeten
"Abgabennachforderungsbetrag" bereits in gutem Glauben verbraucht.
In weiterer Folge legte die Berufungswerberin als Nachtrag
zur Berufung eine erst später von der Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter übermittelte Auflistung über die im Jahr 2005
eingehobenen Rezeptgebühren (insgesamt 507,30 €) vor. Weiters
übermittelte sie als Nachweis der krankheitsbedingten Notwendigkeit
homöopathischer Präparate eine ärztliche Bestätigung, die
folgendermaßen lautete: Bei der
Patientin besteht ein polymorbides Zustandsbild bei Vorliegen mehrerer schwerer
Erkrankungen (M. Crohn, Abwehrschwäche, Tbc). Homöopathische
Medikamente helfen den Zustand der Patientin zu stabilisieren.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens teilte der
Unabhängige Finanzsenat der Berufungswerberin mittels Vorhalt nach
Aufklärung über die Rechtslage mit, dass diese allgemein gehaltene
Bestätigung keinen ausreichenden Aufschluss über die Notwendigkeit
eines einzelnen Mittels gebe, und räumte ihr die Möglichkeit ein,
ärztliche Bestätigungen über die Notwendigkeit einzelner
konkreter Mittel nachzureichen.
Nach Rückübermittlung auch der eingereichten
Rechnungen und Belege an die Berufungswerberin beantwortete diese den Vorhalt
letztlich sinngemäß folgendermaßen: Es sei ihr nicht
möglich, die geforderte Erstellung von 106 Rezepten auf Grund von
Rechnungen der B- Apotheke und vermutlich ebenso vieler Rezepte verschiedener
anderer Apotheken aus dem Jahr 2005 beizubringen. Homöopathische
Medikamente seien überdies rezeptfrei. Sie ersuche daher, von dieser
Forderung Abstand zu nehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften zu
entscheiden. Schließlich wiederholte sie ihre Ausführungen im
Vorlageantrag, wonach sie mit der nachträglichen Änderung bzw.
neuerlichen Überprüfung des Erstbescheides nicht einverstanden sei, da
der Fehler im Erstbescheid nicht durch sie verursacht wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Den wiederholten Einwendungen der Berufungswerberin gegen
die nachträgliche Änderung des Erstbescheides mit gleichzeitiger
Verböserung steht Folgendes entgegen:
Nach § 276 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung nach Durchführung der etwa
noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und
hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben
oder die Berufung als unbegründet abweisen. Auch nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes ist die Abänderungsbefugnis durch das
Berufungsbegehren nicht begrenzt. Eine "Verböserung" ist zulässig
(z.B. VwGH 15.3.2001, 2000/16/0082).
In diesem Sinn stand es der Abgabenbehörde erster
Instanz frei, im Zuge ihrer Berufungserledigung betreffend
außergewöhnliche Belastungen wegen Behinderung eine als fehlerhaft
erkannte Beurteilung der von der Berufungswerberin beantragten Absetzungsposten
zu bereinigen und die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der
Einkommensteuer neu festzusetzen, auch wenn dies zum Nachteil der
Berufungswerberin erfolgte.
Nach § 289 Abs. 2 BAO ist auch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen. Auch in diesem Verfahren besteht kein
Verböserungsverbot.
Durch den rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag gilt die
Berufung wiederum als unerledigt. Damit war nunmehr das gesamte Vorbringen im
Berufungsverfahren einer neuerlichen Beurteilung durch den Unabhängigen
Finanzsenat zu unterziehen. In diesem Sinn ist Folgendes festzustellen:
Gemäß
§ 35
Abs.1 und 2 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der
außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder
geistige Behinderung und bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch
eine Behinderung des Ehegatten hat, auf Antrag ein Freibetrag zu. Die Höhe
des Freibetrages (Abs. 3) bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung
der Erwerbsfähigkeit.
Gemäß Abs.5 dieser
Gesetzesstelle können an Stelle des Freibetrages auch die
tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden,
wobei diese tatsächlichen Kosten gemäß
§ 34 Abs.6 EStG 1988
ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden können.
Ergänzend zu dieser
gesetzlichen Regelung wurden mit Verordnung des Bundesministeriums für
Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
idF BGBl. II Nr. 416/2001, weitere Pauschbeträge festgesetzt, die als
Abgeltung für bestimmte Mehraufwendungen ohne Nachweis der
tatsächlichen Kosten steuermindernd berücksichtigt werden können.
§ 2 dieser Verordnung gewährt als Mehraufwendungen wegen
Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten unter
anderem bei Tuberkulose einen pauschalen Freibetrag von 70 € pro
Kalendermonat. § 4 bestimmt: Nicht regelmäßig anfallende
Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät,
Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind in nachgewiesenem
Ausmaß zu berücksichtigen.
Entsprechend dieser zitierten Regelungen wurde vom
Finanzamt zu Recht in der Berufungsvorentscheidung neben dem allgemeinen
Freibetrag für eine 80%ige Behinderung nach § 35 Abs. 3 EStG
1988 auch der Pauschbetrag für Diätverpflegung wegen Tuberkulose
berücksichtigt und ist dieser auch in der Berufungsentscheidung zu
berücksichtigen. Mit diesem Betrag von 840 € für das gesamte
Kalenderjahr 2005 wird dem Antrag der Berufungswerberin auf
Berücksichtigung ihrer "Diätverpflegung" aus dem Reformhaus jedenfalls
ausreichend Rechnung getragen.
Ebenfalls zu Recht wurden als Kosten der Heilbehandlung vom
Finanzamt die an Krankenkasse und Ärzte entrichteten Selbstbehalte bzw.
Behandlungsbeiträge (555 €) berücksichtigt. Ergänzend
zu diesem durch Belege nachgewiesenen Betrag übermittelte die
Berufungswerberin im Zuge des Berufungsverfahrens eine Aufstellung über
entrichtete Rezeptgebühren für ärztlich verordnete Medikamente in
Höhe von insgesamt 507,30 €. Auch hiebei handelt es sich
zweifellos um Kosten der Heilbehandlung und ist dieser Betrag nunmehr
zusätzlich in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen.
Für die weiteren hier strittigen Aufwendungen für
verschiedenste von der Berufungswerberin ohne ärztliche Verschreibung
bezogene homöopathische Präparate und sonstige Arzneimttel gelten
jedoch folgende Überlegungen:
§ 34 EStG 1988 fordert für die
Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen neben den
Voraussetzungen der Außergewöhnlichkeit und der Beeinträchtigung
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch, dass die Belastung
zwangsläufig erwächst. Diese allgemeinen Voraussetzungen gelten ebenso
für außergewöhnliche Belastungen, die nach § 35 EStG
1988 in Zusammenhang mit einer Behinderung geltend gemacht werden.
Nach einschlägigen Kommentarmeinungen und der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelten als Kosten der
Heilbehandlung Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich
verordnete Kuren, Therapiekosten, Kosten für Medikamente etc.
Zwangsläufigkeit von außergewöhnlichen Belastungen setzt in
Bezug auf derartige Kosten das Vorliegen triftiger medizinischer Gründe
für den betreffenden Aufwand voraus. Für Krankheitskosten fordert der
Verwaltungsgerichtshof deshalb, dass die getätigten Maßnahmen
tatsächlich erfolgversprechend zur Behandlung oder zumindest Linderung
einer konkret existenten Krankheit beitragen (VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139). Das
Vorliegen der angeführten Voraussetzungen bedarf eines Nachweises, wobei
überdies gilt, dass dort, wo die Abgrenzung zu Aufwendungen der allgemeinen
Lebensführung schwierig ist, an die Nachweisführung besonders strenge
Anforderungen gestellt werden.
Das Merkmal der Zwangsläufigkeit wird bei
Maßnahmen fehlen, deren Beitrag zur Heilung oder Linderung einer Krankheit
oder zur günstigen Entwicklung einer Behinderung nicht hinreichend erwiesen
ist und die daher bei der medizinischen Behandlung nicht typischerweise
anfallen. Dies trifft häufig auf Behandlungsformen aus der Alternativ- oder
Naturmedizin zu. Wenn auch den Kosten für derartige Maßnahmen nicht
von vornherein und in jedem Fall die Eignung als außergewöhnliche
Belastung im Sinn des § 34 EStG abzusprechen ist, so ist doch
insbesondere in solchen Fällen ein hinreichender Nachweis über die
Wirkungsweise und medizinische Notwendigkeit der einzelnen Maßnahme
erforderlich.
Im Allgemeinen wird eine im Rahmen eines medizinischen
Behandlungsplanes und damit vor der Anwendung erstellte ärztliche
Verordnung als geeigneter Nachweis für die medizinische Notwendigkeit einer
Maßnahme anzusehen sein. Selbstmedikamentation durch einen medizinischen
Laien oder Beratung durch medizinisch nicht ausgebildete bzw. geschulte Personen
genügt hingegen nicht. Aber auch eine außerhalb eines ärztlichen
Behandlungsplanes stehende im Nachhinein erstellte ärztliche
Bestätigung wird nicht immer ausreichen - insbesondere wenn es sich um die
Anschaffung von Produkten handelt, die von Waren des gehobenen Alltagsbedarfes
schwer abgrenzbar sind (z.B. Nahrungsergänzungsmittel) - diesfalls
müsste die ärztliche Stellungnahme nach Art medizinischer Gutachten
einen Qualitätsmaßstab aufweisen, der einer Überprüfung auf
ihre Schlüssigkeit standhält (vgl. auch die Rechtsprechung zum
Sozialversicherungsrecht, OGH 13.12.1996, 10 ObS 62/94).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Die
Berufungswerberin bezog einerseits aus einer Apotheke in B laufend verschiedene
homöopathische Heilmittel, Naturheilmittel sowie
Nahrungsergänzungsmittel, andererseits auch aus verschiedenen Apotheken in
L neben Medikamenten, die ihr von ärztlicher Seite verschrieben wurden,
auch solche Medikamente, die sie ohne Rezept bezogen hat, sowie eine Vielzahl
weiterer Naturheilmittel und homöopathischer Präparate, und beantragte
eine steuerliche Berücksichtigung dieser Rechnungen. Das Finanzamt ging im
Erstbescheid zunächst von der Annahme aus, dass die medizinische
Notwendigkeit der Aufwendungen zumindest zu einem Teil gegeben sein müsse,
und berücksichtigte im Schätzungsweg einen Teil der Kosten.
Fest steht jedoch, dass über die Anwendung keines
dieser in den vorgelegten Rechnungen aufscheinenden Produkte eine konkrete
ärztliche Verordnung vorliegt und sie auch nicht Teil eines ärztlichen
Behandlungsplanes ist. Die erst im Nachhinein auf Grund des Berufungsverfahrens
erstellte ärztliche Bestätigung, mit der nur allgemein bescheinigt
wird, dass "homöopathische Medikamente helfen, den Zustand der Patientin zu
stabilisieren", ist nicht geeignet, einen Nachweis für die medizinische
Notwendigkeit der jeweiligen Präparate zu liefern, da eine Bestätigung
in dieser Form keinerlei Schlüsse zulässt, welche der gekauften
Präparate tatsächlich geeignet sind, die gewünschte Wirkung
hervorzurufen, bzw. in welcher Menge eine Einnahme erforderlich ist. Bei den
hier strittigen Heilmitteln handelt es sich um eine Vielzahl verschiedenster
Präparate, die unterschiedliche Wirkungen haben und die verschiedensten
Gesundheitsprobleme positiv beeinflussen sollen oder auch nur geeignet sind,
ganz allgemein das Wohlbefinden zu steigen. Mag auch bei dem Krankheitsbild der
Berufungswerberin die zusätzliche Einnahme solcher Präparate
tatsächlich positive Auswirkungen haben, so liegen dem Unabhängigen
Finanzsenat dennoch keinerlei Hinweise vor, welche konkreten Mittel allenfalls
die Voraussetzungen für ein Heilmittel im Sinn der hier maßgeblichen
Gesetzesstelle erfüllen könnten.
Bei dieser Sachlage erfüllt mangels eines Nachweises
keine dieser vorgelegten Rechnungen die Voraussetzungen, die für eine
steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung
gefordert sind.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates sind daher
neben dem allgemeinen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 nur
der Pauschbetrag für Diätverpflegung (840 €) sowie die zuvor
angeführten Behandlungsbeiträge (555 €) und die
Rezeptgebühren (507,30 €) als außergewöhnliche
Belastung zu berücksichtigen. Die teilweise Berücksichtigung der
Apothekenrechnungen im Erstbescheid erfolgte nicht zu Recht, weshalb diese
Beträge aus der Berechnung auszuscheiden waren.
Die Neuberechnung der Einkommensteuer 2005 ist dem
beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen. Aus den angeführten
Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 5.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0317-L/07
- Stammnummer
- 36648
- Gültig
- 05.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF