Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0316-F/08
Pendlerpauschale bei ÖBB-Werkverkehr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0316-F/08vom 05.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des bf, vom 13. März 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 4. März 2008 betreffend
Einkommensteuer 2007 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer war im Jahr 2007 Mitarbeiter der
ÖBB. Der Berufungsführer wohnt in B. Sein Arbeitsort ist Bl. Die
Wegstrecke von seinem Wohnort zum Bahnhof B beträgt ca 4,5 km.
Seitens des ÖGB erhielt der Berufungsführer im
Jahr 2007 Funktionsgebühren in Höhe von 2.400,00 €.
Im Bescheid vom 4. März 2008
berücksichtigte das Finanzamt Bregenz Werbungskosten in Höhe von
152,81 € und Sonderausgaben in Höhe von 285,44 €. Dies
führte zu einer Gutschrift in Höhe von 148,04 €. Die
Funktionsgebühren wurden nicht erfasst.
In der Berufung vom 13. März 2008 beantragte
der Berufungsführer die Berücksichtigung des Pendlerpauschales in
Höhe von 1.030,50 €.
Am 11. April 2008 übermittelte der
Berufungsführer dem Finanzamt ein Schreiben des ÖGB, wonach er im Jahr
2007 Funktionsgebühren in Höhe von 2.400,00 € bezogen
habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2008
hat das Finanzamt Feldkirch den Einkommensteuerbescheid vom
4. März 2008 abgeändert und die Einkommensteuer mit
815,47 € festgesetzt. Die Nachforderung in Höhe von
963,51 € hat sich durch die Einbeziehung der Funktionsgebühren in
Höhe von 2.400,00 € in die Bemessungsgrundlage ergeben. Das
Pendlerpauschale wurde nicht gewährt, da der Berufungsführer als
Mitarbeiter der ÖBB in den Genuss einer unentgeltlichen oder verbilligten
Beförderung komme. Nach § 16 Abs 1 Z 6 EStG
stünde bei Vorliegen eines Werkverkehrs keine Pendlerpauschale zu. Da die
unentgeltliche oder verbilligte Beförderung mit einem Werkverkehr
vergleichbar sei, stehe das Pendlerpauschale nicht zu.
Im Vorlageantrag vom 2. Mai 2008 beantragte der
Berufungsführer im Wesentlichen die Berücksichtigung der
900,00 € pauschaler Werbungskosten bei den Funktionsgebühren,
sowie des Pauschales für die Beförderung durch die ÖBB und der
Bus Tageskarten in Höhe von insgesamt 506,40 €.
Laut Auskunft der ÖBB beträgt der monatliche
Beitrag des Berufungsführer für die Beförderung durch die
ÖBB 2,60 €.
Im Vorlagebericht beantragte das Finanzamt Bregenz die
pauschalen Werbungskosten in Höhe von 900,00 €
anzuerkennen.
Mit Schreiben vom 21. August 2008
übermittelte der UFS dem Berufungsführer folgenden Vorhalt:
"Nach der
Rechtsprechung des VwGH gilt die unentgeltliche bzw verbilligte Beförderung
von ÖBB-Mitarbeitern durch die ÖBB als Werkverkehr. Das
Pendlerpauschale steht daher nicht zu. Vielmehr können nur die
tatsächlich erwachsenen Kosten geltend gemacht werden. Diese setzen sich
nach Ansicht des UFS folgendermaßen zusammen:
|
Pauschale
ÖBB (2,60 € x 12 Monate)
|
31,20
€
|
Jahreskarte (1
domino)
|
144,00
€
|
tatsächliche
Fahrtkosten
|
175,20
€
Sie werden
ersucht binnen vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens hiezu Stellung zu
nehmen. Falls Sie diesen Betrag übersteigende Fahrtkosten geltend machen,
werden Sie ersucht diese nachzuweisen."
Mit e-mail vom 31. August 2008 teilte der
Berufungsführer mit, dass er die Kostenaufstellung über die
Fahrtkosten von 175,20 € anerkennt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der Verwaltungspraxis und der
übereinstimmenden Anträge des Berufungsführers und des
Finanzamtes werden bei der Ermittlung der Höhe der Funktionsgebühren
pauschale Werbungskosten in Höhe von 900,00 € in Abzug
gebracht.
§ 16 Abs 1 Z 6 EStG vorletzter und letzter Satz
lauten:
"Wird der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr (§ 26
Z 5) befördert, dann stehen ihm die Pauschbeträge nach lit. b und c
nicht zu. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten,
dann sind diese bis zur Höhe der sich aus lit. b und c ergebenden
Beträge als Werbungskosten zu berücksichtigen."
Gemäß
§ 26 Z 5 EStG 1988 liegt Werkverkehr vor, wenn der
Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit
Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels befördern
lässt.
Der VwGH hat nun in seinem Erkenntnis vom
9. Mai 1995, 92/14/0092, zum Ausdruck gebracht, dass bei
ÖBB-Bediensteten, die zur Gänze oder teilweise mit Zügen oder
Bussen der ÖBB zwischen Wohnung und Arbeitsstätte befördert
würden, zwar "im Sinne der
Verkehrsauffassung nicht als Werkverkehr" gesprochen werden könne.
Trotzdem könnte jedoch der Beschwerdeführer - so der VwGH weiter -
durch die Nichtgewährung des Pendlerpauschales aus folgenden
Erwägungen nicht in seinen Rechten verletzt werden:
Die Bedeutung der Bestimmung, dass dem Arbeitnehmer, der im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr befördert werde, die
Pauschbeträge nicht zustünden, sei darin zu sehen, dass eine pauschale
Berücksichtigung von Werbungskosten dann nicht gerechtfertigt sei, wenn -
wie dies beim Werkverkehr typisch sei - dem betreffenden Arbeitnehmer keine
(oder gegenüber Arbeitnehmern, die nicht im Werkverkehr befördert
würden, erheblich geringere) Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte erwachsen würden und ein aus der kostenlosen oder
begünstigten Beförderung entstehender Vorteil - wie dies
§ 26 Z 5 EStG 1988 normiere - nicht zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehöre. Wiewohl der
Gesetzgeber - so die weiteren Erwägungen des VwGH in dem oben zitierten
Erkenntnis - nur im Falle des Werkverkehrs ausdrücklich normiere, dass
diesfalls die Werbungskostenpauschalien nicht zustünden, erfordere die
ratio legis in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der
Rechtsfolgeanordnung, nämlich dass ein entsprechendes Pauschale
grundsätzlich nicht zustünde, entstehende Kosten aber bis zur
Höhe des entsprechenden Pauschales zu berücksichtigen seien, auch auf
den Beschwerdefall. Diese Beurteilung sei insbesondere auch deswegen geboten und
gerechtfertigt, weil einerseits der aus der Beförderung des Arbeitnehmers
im Werkverkehr resultierende Vorteil aus dem Dienstverhältnis
gemäß
§ 26 Z 5 EStG 1988 nicht zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehöre, andererseits der
geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung der
eigenen Arbeitnehmer bei Beförderungsunternehmen gemäß
§ 3 Z 21 EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit
sei, somit in beiden Fällen kein Sachbezug zu versteuern sei (vgl auch UFS
RV/0769-G/06).
Die Strecke Wohnung - Bahnhof B beträgt ca 5 km. Die
Strecke Bahnhof B - Bahnhof Bl beträgt 60 km. Die einfache Fahrtstrecke
Wohnung - Arbeitsplatz beträgt daher über 60 km. Unstrittig ist auch,
dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Der
Berufungsführer kann daher die tatsächlichen Kosten - beschränkt
mit dem kleinen Pendlerpauschale für über 60 km - als Werbungskosten
geltend machen. Die tatsächlichen Kosten setzen sich folgendermaßen
zusammen:
|
Pauschale
ÖBB (2,60 € x 12 Monate)
|
31,20
€
|
Jahreskarte (1
domino)
|
144,00
€
|
tatsächliche
Fahrtkosten
|
175,20
€
Die Einkommensteuer für das Jahr 2007 errechnet sich
daher folgendermaßen:
|
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
|
23.865,05
|
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte
|
-152,81
|
Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den
Pauschbetrag
|
-175,20
|
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
|
23.537,04
|
Funktionsgebühren
|
2.400,00
|
Werbungskosten Funktionsgebühren
|
-900,00
|
Sonstige Einkünfte
|
1.500,00
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
25.037,04
|
Sonderausgaben
|
-285,44
|
Außergewöhnliche Belastungen
|
-1.463,17
|
Selbstbehalt
|
1.463,17
|
Einkommen
|
24.751,60
|
Die Einkommensteuer gemäß
§ 33
Abs 1 EStG 1988 beträgt:
|
|
(27.751,60 - 10.000)*5.750/15.000
|
5.654,78
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-291,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-54,00
|
Steuer sonstige Bezüge
|
162,32
|
Einkommensteuer
|
5.472,09
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-5.112,29
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
359,80
Feldkirch,
am 5. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0316-F/08
- Stammnummer
- 36645
- Gültig
- 05.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF