Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0693-L/08
Zahlungserleichterung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0693-L/08vom 04.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R-GmbH, vertreten durch
Steuerberatungsgesellschaft Gaßner & Hauser GesmbH,
4311 Schwertberg, Marktplatz 4, vom 7. April 2008 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Linz vom 12. März 2008 zu StNr. 000/0000 betreffend
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 3.1.2008 bestand am Abgabenkonto der Berufungswerberin
ein Abgabenrückstand in Höhe von 42.352,35 €. Das Finanzamt
teilte dem Geschäftsführer der Gesellschaft am selben Tag formlos mit,
dass seitens des Finanzamtes ein Konkursantrag eingebracht werde, falls nicht
binnen 14 Tagen die Hälfte des Rückstandes entrichtet, und für
den Restbetrag ein schriftliches Ratenansuchen mit ausreichender
Begründung, Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
und eine Prognoserechnung vorgelegt würde.
In einem Zahlungserleichterungsansuchen vom 17.1.2008 wurde
ausgeführt, dass der aktuelle Rückstand 42.644,07 € betrage. Aus
den Umsatzsteuervoranmeldungen September bis November 2007 würden sich
Gutschriften in Höhe von 26.377,47 € (09/2007), 1.802,36 €
(10/2007) und 207,66 € (11/2007) ergeben, sodass sich der Rückstand
auf 14.256,58 € vermindere. Zur Abdeckung dieses Rückstandes
würden monatliche Raten angeboten, und zwar 5.000,00 € bis 31.1.2008,
acht Raten zu je 1.000,00 € von Februar bis September 2008 sowie eine
Abschlussrate über den Restbetrag im Oktober 2008. Die laufenden Abgaben
würden fristgerecht entrichtet.
Am 17.1.2008 wurden die Gutschriften aus den Voranmeldungen
für Oktober und November 2007 gebucht, es erfolgte jedoch keine Buchung der
erwarteten Gutschrift aus der UVA 09/2007.
Die erste angebotene Rate wurde mit Wirksamkeit 28.1.2008
entrichtet. Das Finanzamt forderte die Berufungswerberin mit Schreiben vom
1.2.2008 auf, beginnend ab 20.2.2008 die angebotenen Monatsraten von 1.000,00
€ bis zur Erledigung des Ansuchens vom 17.1.2008 bzw. der Buchung der UVA
09/2007 zu entrichten. Die Berufungswerberin kam dieser Zahlungsaufforderung
jedoch nicht nach.
Aufgrund einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden
mit Bescheiden vom 10.3.2008 die Umsatzsteuervorauszahlungen für September
und Oktober 2007 festgesetzt. Für September 2007 ergab sich nicht die
erwartete Gutschrift, sondern eine Nachforderung von 3.839,97 €, für
Oktober eine Nachforderung von insgesamt 15.108,72 €.
Das Finanzamt wies daraufhin mit Bescheid vom 12.3.2008 das
Zahlungserleichterungsansuchen vom 17.1.2008 ab. Im Hinblick auf die
Nachforderungen auf Grund der Betriebsprüfung wären die angebotenen
Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig. Dadurch
erscheine die Einbringlichkeit gefährdet.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 7.4.2008
Berufung erhoben. Gegen die Umsatzsteuerbescheide 09/2007 und 10/2007 sei
Berufung eingebracht worden. Aufbauend auf den (dortigen) inhaltlichen
Argumentationen werde auch gegen den Abweisungsbescheid betreffend
Zahlungserleichterung berufen. Es werde beantragt, das ursprünglich
eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen zu genehmigen.
Mit Schreiben vom 14.4.2008 drohte das Finanzamt der
Berufungswerberin neuerlich die Stellung eines Konkursantrages an, wenn nicht
innerhalb von zwei Wochen mindestens 75 % des aushaftenden Rückstandes
bezahlt, und für den verbleibenden Rückstand ein akzeptabler
Abstattungsvorschlag unterbreitet würde. Darüber hinaus wäre
unter Angabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Schulden und
sonstigen Zahlungsverpflichtungen darzulegen, weshalb eine dauernde
Zahlungsunfähigkeit bzw. eine Gefährdung der Einbringlichkeit nicht
gegeben sei. Eine von einem Steuerberater (nicht von der Berufungswerberin
selbst) erstellte Prognoserechnung wäre beizufügen. Die termingerechte
und volle Entrichtung aller neu hinzukommenden bzw. laufend fällig
werdenden Abgaben verstehe sich von selbst.
Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom
29.4.2008 die Berufung vom 7.4.2008 ab. In einem Zahlungserleichterungsansuchen
seien alle Umstände darzulegen, die die Bewilligung rechtfertigen
würden. Der Verweis auf die Begründungen gegen die
Umsatzsteuerbescheide sei keine ausreichende Begründung. Zudem werde die
Genehmigung des ursprünglichen Ansuchens beantragt, obwohl in diesem von
einem Abgabenrückstand in Höhe von 14.256,58 € ausgegangen worden
sei und der momentane Abgabenrückstand 56.467,43 € betrage.
Im Vorlageantrag vom 8.5.2008 wies die Berufungswerberin
darauf hin, dass der zu diesem Zeitpunkt aushaftende Abgabenrückstand von
56.467,43 € unter anderem auf die Umsatzsteuerfestsetzungen für die
Monate 09/2007 und 10/2007 zurückzuführen sei. Mit der Berufung gegen
diese Bescheide sei auch eine Aussetzung der Einhebung gemäß
§
212a BAO beantragt worden. Über diesen Antrag sei noch nicht entscheiden
worden. Es werde auf § 230 Abs. 6 BAO verwiesen, wonach
Einbringungsmaßnahmen nach Stellung eines Aussetzungsantrages nicht
eingeleitet oder fortgesetzt werden dürften. Bei Stattgabe der Berufungen
gegen die Festsetzungsbescheide würde sich ein Abgabenrückstand von
9.141,27 € ergeben. Inhaltlich werde dazu auf die Äußerungen in
den Berufungen gegen die Festsetzungsbescheide verwiesen. Für diesen
Rückstand von 9.141,27 € würden folgende Raten angeboten:
4.000,00 € per 31.5.2008, je 1.000,00 € per 30.6.2008, 31.7.2008,
31.8.2008 und 30.9.2008, sowie eine Restzahlung per 31.10.2008. Zur Zeit arbeite
die Geschäftsführung an wirtschaftlich sinnvollen
Vermögensveräußerungen sowie an der Vorbereitung einer
geordneten Liquidation der Gesellschaft. Dazu zähle auch eine klare
Regelung bzw. Bezahlung der Finanzamtsverbindlichkeiten. Um Genehmigung des
vorgeschlagenen Zahlungsplanes werde ersucht.
Am 12.6.2008 gab der steuerliche Vertreter der
Berufungswerberin bekannt, dass das Unternehmen nicht fortgeführt werde. Es
gebe keine laufenden Einnahmen mehr, aus diesem Grund habe die Bank
sämtliche Konten eingefroren. Der Geschäftsführer der
Berufungswerberin möchte eine Verwertung des Vermögens
durchführen. Er hätte auch einen Interessenten an der Hand, der die
Maschinen zu einem guten Preis abkaufen würde. Mit dem
Verwertungserlös könnten sämtliche Rückstände (sowohl
Bank- als auch Abgabenschulden) zur Gänze abgedeckt werden. Im Konkurs
würde ein weitaus geringerer Verwertungserlös erzielt werden
können. Die Bank sei einverstanden, bis zur Verwertung zuzuwarten. Das
Verwertungsverfahren würde laut Geschäftsführer ca. sechs Wochen
in Anspruch nehmen. Das Finanzamt werde daher ersucht, mit einem Antrag auf
Eröffnung des Konkursverfahrens sechs Wochen zuzuwarten, da nach Abschluss
des Verwertungsverfahrens die Rückstände beglichen werden
könnten.
Am 20.6.2008 wurde eine Aussetzung der Einhebung betreffend
die strittigen Umsatzsteuerzahllasten für September und Oktober 2007
bewilligt, wodurch sich der offene Saldo auf 11.792,07 € reduzierte. Dieser
erhöhte sich jedoch durch die Festsetzung der Umsatzsteuer 02/2008 mit
Bescheid vom 21.7.2008 wieder beträchtlich. Aus dieser Festsetzung ergab
sich eine Nachforderung von 13.560,71 €. Insgesamt betrug der
Abgabenrückstand am 28.7.2008 23.976,60 €. Mit Wirksamkeit 1.8.2008
wurden von der Berufungswerberin 5.000,00 € auf das Abgabenkonto
überwiesen, weitere Zahlungen erfolgten nicht. Der offene Saldo betrug am
2.9.2008 19.672,81 € (bei derzeit gemäß
§ 212a BAO
ausgesetzten weiteren Abgabenforderungen in Höhe von 45.478,80
€).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten
oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der
zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher
Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde
in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu
machen. Zum einen müsste die sofortige volle Abgabenentrichtung mit einer
erheblichen Härte verbunden sein, zum anderen darf die Einbringlichkeit der
Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werden. Ist eines dieser
Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung
nicht in Betracht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt die Bewilligung der
Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen für eine
Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen. Im gegenständlichen Fall hätte die
Berufungswerberin daher darzulegen gehabt, dass die sofortige Entrichtung der
aushaftenden Abgabenschuld mit erheblicher Härte verbunden wäre, wobei
gleichzeitig deren Einbringlichkeit nicht gefährdet werde. Sie hätte
daher zunächst aus eigenem Antrieb konkretisiert, anhand ihrer Einkommens-
und Vermögenslage darzulegen gehabt, dass eine erhebliche Härte
vorliegt, weil sie hierdurch in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle
Bedrängnis gerate oder die Einziehung, gemessen an den sonstigen
Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung ihrer anzuerkennenden
berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihr zur
Verfügung stehenden Erwerbsquellen ihr nicht zugemutet werden kann (vgl.
z.B. VwGH 22.2.2001, 95/15/0058).
Ein derart konkretisiertes Vorbringen wurde im
gegenständlichen Fall nicht erstattet. Das Finanzamt hatte die
Berufungswerberin bereits in der ersten Konkursandrohung vom 3.1.2008
aufgefordert, eine Darstellung der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse sowie eine Prognoserechnung beizubringen. Dieser
Aufforderung wurde ebenso wenig entsprochen wie der weiteren Aufforderung in der
zweiten Konkursandrohung vom 14.4.2008. Auch darin wurde eine Angabe der
Einkommens- und Vermögensverhältnisse, der Schulden und sonstigen
Zahlungsverpflichtungen verlangt. Mangels konkretisierter Angaben zu den
Vermögensverhältnissen konnte nicht beurteilt werden, ob in der
sofortigen vollen Abgabenentrichtung eine erhebliche Härte im oben
dargestellten Sinn läge.
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung kam im
vorliegenden Fall vor allem aber schon wegen der bestehenden Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgaben nicht in Betracht. Eine Zahlungserleichterung ist
nicht nur dann ausgeschlossen, wenn der Zahlungsaufschub zu einer
Gefährdung der Einbringlichkeit führen würde, sondern auch bei
einer bereits bestehenden Gefährdung (Ritz, BAO³, § 212 Tz 11).
Auch die Frage, ob eine Gefährdung der
Einbringlichkeit vorliegt, wird regelmäßig nur auf Grund einer
Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur
Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und
Vermögens beurteilt werden können (vgl. VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056
mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 8.2.1989, 88/13/0100). Es wäre daher
auch insofern die Darstellung der aktuellen wirtschaftlichen Lage, insbesondere
des Wertes jenes Gesellschaftsvermögens, das veräußert werden
soll, notwendig gewesen. Im Vorlageantrag wurde lediglich darauf hingewiesen,
dass die Geschäftsführung an "wirtschaftlich sinnvollen
Vermögensveräußerungen sowie an der Vorbereitung einer
geordneten Liquidation der Gesellschaft" arbeite. Dieses Vorbringen deckt sich
auch mit den Auskünften des steuerlichen Vertreters vom 12.6.2008, wonach
das Unternehmen nicht fortgeführt werde, es keine laufenden Einnahmen mehr
gebe, und aus diesem Grund habe die Bank sämtliche Konten eingefroren habe.
Diese Umstände sprechen aber regelmäßig dafür, dass die
Abgabenschulden nicht mehr bzw. jedenfalls nicht mehr zur Gänze abgedeckt
werden können. Erfahrungsgemäß fließen in einem solchen
Fall die Erlöse großteils an die Bank zur Abdeckung der im Regelfall
(zumindest teilweise) besicherten Kreditverbindlichkeiten. Umso mehr wäre
daher die Berufungswerberin verhalten gewesen, das Nichtvorliegen einer
Gefährdung der Einbringlichkeit bzw. das Ausreichen des
Gesellschaftsvermögens zur Befriedigung aller Gläubiger
nachvollziehbar darzustellen und anhand geeigneter Unterlagen glaubhaft zu
machen. Das diesbezügliche Vorbringen geht über die bloße
Behauptung nicht hinaus. Überdies wurde, wie bereits mehrfach erwähnt,
der zweimaligen Aufforderung des Finanzamtes zur eingehenden Darstellung der
Vermögensverhältnisse nicht entsprochen.
Nebenbei bemerkt ist die vom steuerlichen Vertreter
angesprochene sechswöchige Frist, die zur Verwertung des Vermögens
benötigt würde, längst abgelaufen, ohne dass der aushaftende
Abgabenrückstand (mit Ausnahme der gemäß
§ 212a BAO
ausgesetzten Beträge) abgedeckt worden wäre.
Für die Gefährdung der Einbringlichkeit der
Abgaben spricht schließlich der Umstand, dass auch die von der
Berufungswerberin selbst angebotenen Monatsraten nicht bzw. nur zum Teil
entrichtet wurden, und es aufgrund der Festsetzung der Umsatzsteuer 02/2008 zu
einer weiteren Rückstandserhöhung gekommen ist.
Sicherheiten, mit denen gegebenenfalls die der Bewilligung
einer Zahlungserleichterung entgegenstehende Gefährdung der
Einbringlichkeit beseitigt werden könnte (vgl. z.B. VwGH 17.12.1996,
96/14/0037), wurden von der Berufungswerberin nicht angeboten.
Aus den Hinweisen auf die Berufungen gegen die
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für September und Oktober 2007 ist
für das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen. Abgesehen davon,
dass die Einbringung eines Rechtsmittels allein noch keine erhebliche Härte
der Entrichtung des strittigen Abgabenbetrages begründet (vgl. z.B. VwGH
20.2.1996, 95/13/0190), wurde hinsichtlich dieser Abgaben ohnehin eine
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO bewilligt. Inhaltlich
geht es in den beiden Berufungsschriften vom 7.4.2008 um die umsatzsteuerliche
Behandlung des Verkaufes von Gleisschotter bzw. der Rückabwicklung dieser
Geschäfte. Zu der im Verfahren gemäß
§ 212 BAO zu
prüfenden Frage, ob die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der
übrigen Abgaben für die Berufungswerberin mit erheblichen Härten
verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet
ist bzw. durch den Aufschub nicht gefährdet wird, ergeben sich aus diesen
Eingaben keine Aufschlüsse.
Da aus den angeführten Gründen die
Berufungswerberin das Vorliegen der tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen des § 212 BAO nicht ausreichend dargestellt hat, blieb
für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 4.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0693-L/08
- Stammnummer
- 36642
- Gültig
- 04.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF