Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0136-W/07
Prüfungsfeststellungen, nicht erfasste Mieteinnahmen und Prüfgutachten einer KFZ Werkstätte.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0136-W/07vom 04.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen H.S., (Bf.) vertreten durch Bernd Sykora,
Wirtschaftstreuhänder, 3011 Neu Purkersdorf, Tullnerbachstr. 92 a,
wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom 27. August 2007
gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch OR Mag. Hans
Merinsky, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 25. Juli 2007,
StrNr. 1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. Juli
2007 hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur STRNR. 1 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Ofenlegungs- und Wahrheitspflicht
durch Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen und Nichtabfuhr von selbst
zu berechnenden Abgaben eine Verkürzung von
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Kapitalertragsteuer 2003
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in Höhe von
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€ 880,00
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Kapitalertragsteuer 2005
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in Höhe von
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€ 880,00
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Kapitalertragsteuer 2005
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in Höhe von
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€ 6.828,91
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Kapitalertragsteuer 1-11/2006
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in Höhe von
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€ 15.208,65
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Umsatzsteuer 2003
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in Höhe von
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€ 440,00
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Umsatzsteuer 2004
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in Höhe von
|
€ 440,00
|
Umsatzsteuer 2005
|
in Höhe von
|
€ 3.414,46
bewirkt sowie unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer 1-11/2006 in Höhe von
€°7.604,33 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe.
Die Bf. habe hiermit für insgesamt
€°35.696,35 die Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG sowie nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Im Zuge einer mit Bericht vom 31. 5. 2007 abgeschlossenen
Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass im Prüfungszeitraum
Mieteinkünfte lukriert worden seien, die dem Finanzamt bis dahin nicht
erklärt worden seien, und Anmelde- und Prüfungsgutachten nicht
ordnungsgemäß abgerechnet worden seien.
Aufgrund einer vom Prüfer durchgeführten
Kalkulation hätten sich somit entsprechende Nachforderungen an Umsatzsteuer
und Kapitalertragsteuer ergeben.
Der infolge der mangelhaften Buchführung
verhängte Sicherheitszuschlag sei bei der Berechnung der strafbestimmenden
Wertbeträge außer Ansatz gelassen worden.
Aus den Aussagen der Bf. in der von der Polizeiinspektion
Pressbaum am 7. 11. 2006 aufgenommenen Niederschrift gehe hervor, dass der Bf.
an den laufenden Geschäftsvorgängen aktiv teilgenommen habe.
Da die Bf. zudem auch schon die
Geschäftsführerfunktion ausgeübt habe und sich somit am
allgemeinen Wirtschaftsleben beteiligt habe, müsse sie sich ihrer
steuerlichen Verpflichtungen bewusst gewesen sein.
Die subjektive Tatseite erscheine somit als
hinlänglich erwiesen und die Einleitung des Finanzstrafverfahrens als
gerechtfertigt.
Gegen die Einleitung des Strafverfahrens richtet sich die
Beschwerde vom 27. August 2007, wobei vorgebracht wird, dass die
Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt worden seien, da eine
genauere Feststellung der Besteuerungsgrundlagen eine längere Zeit
benötigt hätten, da an den steuerlich relevanten Vorgängen
mehrere nicht befugte Personen beteiligt gewesen seien und es daher nicht
möglich gewesen sei, innerhalb kürzester Zeit das genaue Ausmaß
der nicht versteuerten Vorgänge zu ermitteln. Diese Vorgangsweise sei
ökonomisch richtig, aber in der Sache selbst (Ermittlung des eventuellen
strafbestimmenden Wertes) für ein Strafverfahren in steuerlichem Sinne
nicht brauchbar.
Die Bf. ersuche daher, das Verfahren einzustellen, schon
deshalb, weil die präventive Wirkung einer Berufung für die Zukunft im
vorliegenden Falle aufgrund der Pensionierung und Betriebsschließung nicht
zur Geltung käme. Die rechtliche Würdigung der Vorgänge liege im
Strafrecht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1
oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind,
zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde
von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.
Abs. 3 lit. b
FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, nicht entrichtet werden.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen einer Betriebsprüfung, die im Bericht vom 31. Mai 2007
dokumentiert sind, zum Anlass, um gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Die Prüfungsfeststellungen beruhen auf Aussagen vor
der Polizeiinspektion Pressbaum. Der Gatte der Bf., die Bf., W.R., G.W. und E.S.
wurden zu in der Werkstatt des Unternehmens A.GesmbH, durchgeführten
Reparaturen und Begutachtungen befragt.
W.R. gab am 8. November 2006 an, seit ca. 4 Jahren €
220,00 pro Monat an Miete für die Benutzung der Werkstatt zu
bezahlen.
Diese Mietzahlungen wurden zuvor nicht in die Buchhaltung
aufgenommen, der Prüfer bewertete sie als verdeckte
Gewinnausschüttungen und nahm eine Kapitalertragsteuerbasis von €
2.640,00 für die Jahre 2003 bis 2005 und für 1-11/2006 in der
Höhe von € 2.419,96 an.
Die Umsatzsteuer aus den nicht erklärten Mieteinnahmen
beträgt in den Jahren 2003 bis 2005 jeweils € 440,00, im Zeitraum
1-11/2006 € 403,33.
Nach den Aussagen wurden zudem in den Jahren 2005 und 2006
Anmelde- und Prüfgutachten nicht ordnungsgemäß abgerechnet. Der
vorliegenden elektronischen und händischen Gutachtenliste wurde die Anzahl
der im Jahr 2005 und 1-11/2006 erstellten Gutachten entnommen (2005 2.373 und
1-11/2006 2.877) und die erzielten Einnahmen mit einem geschätzten
Durchschnittswert von € 35,00 errechnet.
Für das Jahr 2005 ergibt sich aus dieser Kalkulation
ein Unterschiedsbetrag von € 14.872,28 und für 1-11/2006 ein Betrag
von € 36.005,01 zu den in der Buchhaltung erfassten Beträgen. Demnach
wurden 2005 ca. 23 % und 2006 ca. 43 % nicht erklärt.
Die darauf entfalllende, nicht gemeldete Umsatzsteuer wurde
gleichfalls festgesetzt und die zugeflossenen Beträge als verdeckte
Gewinnausschüttungen der Kapitalertragsteuer unterzogen.
Die Jahreserklärungen für das Jahr 2003 wurden am
27. Oktober 2004 eingereicht und führten zu einer zu niedrigen
Abgabenfestsetzung vom 9. November 2004.
Die Jahreserklärungen für das Jahr 2004 wurden am
9. Februar 2006 eingereicht und führten zu einer zu niedrigen
Abgabenfestsetzung vom 14. Februar 2006.
Die Jahreserklärungen für das Jahr 2005 wurden am
25. September 2006 eingereicht und führten zu einer zu niedrigen
Abgabenfestsetzung vom 10. Oktober 2006.
Die Bf. fungierte zwischen 25. Juni 2005 und 7. Dezember
2005 als handelsrechtliche Geschäftsführerin und seit Gründung
als Gesellschafterin der A.GesmbH.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Gemäß
§ 21 Abs.1 UStG hat der
Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit folgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum
entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1
und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung,
sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten.
Gemäß
§ 96 Abs. 1 EStG ist die Kapitalertragsteuer unter der Bezeichnung
,,Kapitalertragsteuer`` binnen einer Woche nach dem Zufließen der
Kapitalerträge abzuführen.
Der Feststellung der Höhe des strafbestimmenden
Wertbetrages kommt in einem Einleitungsbescheid keine normative Wirkung zu,
diese besteht nach § 83 Abs. 2 FinStrG lediglich hinsichtlich der zur Last
gelegten vorsätzlichen Abgabenverkürzung und des Tatzeitraumes.
Die grundsätzliche Berechtigung der
Abgabenbehörde auf Grund der Prüfungsergebnisse eine Nachforderung
vorzuschreiben wird in der Beschwerdeschrift nicht in Abrede gestellt.
Dem Einwand, die Schätzung sei zu hoch erfolgt, kann
in diesem Beschwerdeverfahren kein Erfolg beschieden sein.
Nach den Prüfungsfeststellungen ergibt sich der
begründete Tatverdacht, dass Mieteinnahmen und Einnahmen aus
Gutachtenserstellung nicht der Besteuerung zugeführt wurden.
Die Bf. wurde am 7. November 2006 vor der Polizeiinspektion
Pressbaum befragt und hat dabei ausgesagt, dass die A.GesmbH vom ihr und ihrem
Gatten geführt werde. Auf Seite drei dieser Niederschrift wird zudem
festgehalten, dass die Bf. angab, dass monatlich € 220,00 von W.R. an Miete
für die Werkstatt bezahlt wurden und dass auch sie Unterschriften auf
Prüfberichten geleistet habe, wenn W.R. Prüfungen durchgeführt
habe. Sie habe zudem auch die Prüfberichte hinsichtlich des Kunden K.
unterschrieben. Die Bf. gestand zu, dass mindestens vier Begutachtungen an allen
Nachmittagen auf nicht ordnungsgemäße Art und Weise zustande gekommen
seien.
Sie war somit über den Geschäftsumfang des
Unternehmens informiert und hat faktisch den Betrieb mitgeleitet, es ist daher
der begründete Tatverdacht gegeben, dass sie die Abgabenmalversationen
bewirkt hat, bzw. sich wissentlich an den Steuerverkürzungen ihres Gatten
beteiligt hat. Die Feststellungen, ob nicht allenfalls eine
Beteiligungstäterschaft im Sinne des § 11 FinStrG vorliegt sowie,
ob die Schätzungshöhe bedenkenlos für das Strafverfahren
herangezogen werden kann, bleiben dem anschließenden
Untersuchungsverfahren vorbehalten.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 4.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0136-W/07
- Stammnummer
- 36633
- Gültig
- 04.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF