Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0332-W/07
Rechtzeitigkeit eines Antrages auf Festsetzung des Dienstgeberbeitrags und Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0332-W/07vom 03.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,H-Gasse, vertreten durch Dr.
Christian Prodinger, Steuerberater, 1090 Wien, Liechtensteinstraße
20/12, vom 6. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23
vom 27. Dezember 2006 betreffend Abweisung des Antrags auf Festsetzung des
Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des
Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 2003 bis 2004
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene
Abweisungsbescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, an der der Geschäftsführer W zu 100%
beteiligt ist.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 teilte der steuerliche
Vertreter der Bw. dem Finanzamt mit, im Jahr 2004 sei als monatliches
Geschäftsführergehalt zunächst ein Betrag von 3000,- Euro
vereinbart gewesen, tatsächlich sei jedoch nur ein Betrag von 2000 Euro als
Gehalt dargestellt worden. Auf Grund der schlechten Liquiditätslage der Bw.
habe der geschäftsführende Alleingesellschafter auf den
Differenzbetrag verzichtet.
Auch im Jahr 2003 seien deutlich geringere Beträge
ausgezahlt worden, sodass bilanzmäßig eine Verbindlichkeit an den
Geschäftsführer in Höhe von 16.000 Euro entstanden sei. Auf diese
Verbindlichkeit sei verzichtet worden, in der Bilanz 2004 sei sie nicht mehr
enthalten.
Es seien jedoch von den höheren Beträgen
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag entrichtet worden,
weshalb um Gutbuchung der zuviel entrichteten Beträge ersucht werde.
Dieses Schreiben wurde von der Abgabenbehörde erster
Instanz als Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Abgaben
gewertet und mit Bescheid vom 19. Oktober 2005 abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt, ein Betrag sei gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 dann
als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über ihn
tatsächlich und rechtlich verfügen könne. Sei der
Abgabepflichtige gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter jener GmbH, die sein
Schuldner sei, sei der Zufluss grundsätzlich anzunehmen, sobald die
Forderung fällig sei, vorausgesetzt, die GmbH sei nicht
zahlungsunfähig. Diese Sicht gebiete der beherrschende Einfluss des
Mehrheitsgesellschafters. Eine Zahlungsunfähigkeit habe im Zuge der
Betriebsprüfung nicht festgestellt werden können.
In der dagegen bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz
eingereichten Berufung brachte der steuerliche Vertreter der Bw. vor, auf Grund
der schlechte Ertrags- und Liquiditätslage ergebe sich im Jahr 2003 eine
Gesamtänderung von 16.000 Euro und seien im Jahr 2004 statt 42.000 Euro nur
29.000 Euro ausbezahlt worden.
Aus der Tatsache, dass in den Jahren 2003 und 2004 die
Gehälter der "normalen" Dienstnehmer bezahlt worden seien, folge nicht,
dass auch dem Geschäftsführer ein höheres Gehalt hätte
bezahlt werden können, ohne ein Liquiditätsproblem in der Gesellschaft
auszulösen.
Im Schriftsatz vom 12. Oktober 2005 sei ausführlich
dargestellt worden, dass ein Arbeitslohn nicht schon dann als gewährt
gelte, wenn eine schuldrechtliche Verpflichtung bestehe, sondern erst dann, wenn
er geleistet worden sei. Liege die Nichtauszahlung im Interesse des Schuldners,
habe er auch nicht geleistet.
Aus der Sicht des Schuldners sei ein zu hohes
Geschäftsführergehalt nicht tragbar gewesen.
Im Erkenntnis vom 30.11.1993, 93/14/0155, führe der
Verwaltungsgerichtshof zunächst den Zufluss bei Verfügungsmacht an,
vertrete jedoch im selben Absatz Folgendes: "Andernfalls hätte es der
Mehrheitsgesellschafter, der auch Gläubiger der Gesellschaft ist, in der
Hand, den Gewinn der Gesellschaft zu kürzen, ohne die entsprechenden
Beträge selbst versteuern zu müssen."
Im vorliegenden Fall habe zwischen der Gesellschaft und
ihrem Geschäftsführer eine Einigung bestanden, das Gehalt nach unten
anzupassen, wenn die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft ein höheres
Gehalt nicht rechtfertige. Aus diesem Grund sei auch der Lohnaufwand
entsprechend korrigiert worden. Es könne aber nicht ein Ertrag beim
Dienstnehmer versteuert werden, wenn in der Gesellschaft der korrespondierende
Aufwand nicht geltend gemacht worden sei. Daraus folge zwingend, dass für
einen nicht geschuldeten und nicht gezahlten Lohn, der in der GmbH auch nicht
als Aufwand dargestellt worden sei, auch keine Lohnnebenkosten anfallen
könnten.
Im Ermittlungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter
Instanz wurde die Bw. unter Hinweis auf die ab 2003 geltende Rechtslage, wonach
ein Antragsrecht auf Festsetzung von Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag unter den in § 201 Abs. 2 und 3 BAO festgelegten
Voraussetzungen bestehe, und in den genannten Bestimmungen auch Antragsfristen
festgelegt seien, deren Nichteinhaltung zur Zurückweisung des Antrages
führen müsse, zur Stellungnahme aufgefordert.
In weiterer Folge wurde die Rechtsansicht der Behörde
mitgeteilt, dass der Antrag hinsichtlich des Jahres 2003 und der Monate
Jänner bis Juli 2004 außerhalb der vom Gesetz festgelegten
Jahresfrist gestellt worden sei. Für die Monate August bis Dezember 2004
wurde um Bekanntgabe der bisher zur Selbstberechnung herangezogenen
Bemessungsgrundlagen, getrennt nach Monaten und gegliedert nach den zu Grunde
liegenden Lohn- und Gehaltsaufwendungen ersucht und mitgeteilt, dass die
Behörde vom Zufluss der im Folgenden dargestellten
Geschäftsführerbezüge ausgehe:
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25.8.2004
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2000 Euro
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1.9.2004
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3000 Euro
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27.9.2004
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2000 Euro
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25.10.2004
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2000 Euro
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27.10.2004
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3000 Euro
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25.11.2004
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2000 Euro
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27.12.2004
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2000 Euro
In Beantwortung dieses Ersuchschreibens wurde am 2.7.2008
mitgeteilt, die zahlenmäßige Darstellung sei grundsätzlich
korrekt. Im Jahr 2004 seien insgesamt 33.000 Euro ausgezahlt worden.
Hinsichtlich der angesprochenen Antragsfristen entgegnete
der steuerliche Vertreter, im Rechenwerk der Gesellschaft seien die Beträge
erst im Jahr 2005, nämlich bei der Bilanzerstellung 2004 im Sinne einer
Reduktion des Lohnaufwandes ausgebucht worden. Als Zeitpunkt des
endgültigen Verzichtes könne daher das Jahr 2005 erkannt werden,
sodass der Antrag unmittelbar danach und damit jedenfalls zeitgerecht erfolgt
sei.
Dies ergebe sich auch aus dem Zweck der Gesetzesbestimmung,
die für bloße Fehler eine einjährige Korrekturfrist vorsehe,
umgekehrt aber eine rechtsrichtige Festsetzung zulassen wolle. Entscheidend sei
daher, dass im Ergebnis ein deutlich geringeres Gehalt gezahlt worden
sei.
Aus § 201 Abs. 2 Z 5 BAO ergebe sich, dass
rückwirkende Ereignisse in sinngemäßer Anwendung von § 295a
BAO zu berücksichtigen seien. Die nunmehrige Vereinbarung des Gehaltes im
Sinne des Verzichtes wirke daher in die jeweiligen Jahre des Anspruches
zurück und sei als Ereignis im Sinne des § 295a BAO aufzufassen. Auch
aus dieser Betrachtung sei daher der Antrag auf Rückzahlung fristgerecht
erfolgt.
In Ergänzung des Schreibens vom 2.7.2008 legte der
steuerliche Vertreter nunmehr die abverlangten Zahlen vor und brachte zur
Antragsfrist des § 201 BAO vor, die genaue Einordnung hänge von der
Beurteilung des Verzichtes ab. Gehe man davon aus, dass sozusagen Monat für
Monat in den Jahren 2003 und 2004 verzichtet worden sei, dann wäre dieser
Umstand dem Finanzamt nicht bekannt gewesen, sodass in sinngemäßer
Anwendung der Wiederaufnahmebestimmung im Sinne des § 201 Abs. 2 Z 3 BAO
eine Korrektur für die gesamte Zeit erfolgen müsse.
Gehe man jedoch davon aus, dass erst im Jahr 2005 einmalig
verzichtet worden sei, dann liege ein Ereignis vor, das abgabenrechtliche
Wirkungen für die Vergangenheit im Sinne des § 295a BAO habe,
sodass zufolge § 201 Abs. 2 Z 5 BAO der Antrag fristgerecht sei.
Der UFS könne im Rahmen seiner Entscheidung den
angefochtenen Bescheid in jede Richtung ändern und sei ebenso zur
Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet bzw berechtigt. Somit könnten
fragliche Elemente zur Beurteilung einer sinngemäßen Wiederaufnahme
oder eines rückwirkenden Ereignisses auch vom UFS ermittelt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Der Geschäftsführer W ist zu 100% an der Bw.
beteiligt.
Die Bw. entrichtete im Wege der Selbstberechnung für
Geschäftsführerbezüge in Höhe von jährlich 42.000 Euro
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.
Die Bekanntgabe der selbstberechneten Beträge an
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Jänner bis
Dezember 2003 und Jänner bis November 2004 erfolgte zu folgenden
Zeitpunkten:
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1/2003
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29.1.2003
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2/2003
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27.2.2003
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3/2003
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10.4.2003
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4/2003
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30.4.2003
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5/2003
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4.6.2003
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6/2003
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14.7.2003
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7/2003
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21.7.2003
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8/2003
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8.9.2003
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9/2003
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21.1.2004
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10/2003
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7.11.2003
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11/2003
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17.12.2003
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12/2003
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9.1.2003
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1/2004
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5.2.2004
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2/2004
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8.3.2004
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3/2004
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31.3.2004
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4/2004
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5.5.2004
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5/2004
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28.7.2004
|
6/2004
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1.7.2004
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7/2004
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9.8.2004
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8/2004
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22.11.2004
|
9/2004
|
22.11.2004
|
10/2004
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19.11.2004
|
11/2004
|
19.1.2005
Am 4. Oktober 2005 stellte die Bw. einen Antrag auf
"Gutbuchung" der ihrer Ansicht nach zu viel entrichteten Abgaben, der als Antrag
auf Festsetzung der Abgaben gewertet wurde.
Im Zeitraum August bis Dezember 2004 flossen dem
Geschäftsführer folgende Beträge als
Geschäftsführerbezüge zu:
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25.8.2004
|
2000
Euro
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1.9.2004
|
3000
Euro
|
27.9.2004
|
2000
Euro
|
25.10.2004
|
2000
Euro
|
27.10.2004
|
3000
Euro
|
25.11.2004
|
2000
Euro
|
27.12.2004
|
2000
Euro
Ausgehend von folgenden Bemessungsgrundlagen wurden
für die Monate 8-12/2004 die im Folgenden dargestellten Beträge an
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag entrichtet:
|
|
8/2004
|
9/2004
|
10/2004
|
11/2004
|
12/2004
|
Bemessungsgrundlage
gesamt
|
10.568,38
€
|
10.568,38
€
|
10.591,14
€
|
21.091,55
€
|
10.568,38
€
|
darin enthaltene
Gf-Bezüge
|
3.000 €
|
3.000 €
|
3.000 €
|
6.000 €
|
3.000 €
|
DB
|
475,58 €
|
475,58 €
|
476,60 €
|
949,12 €
|
-
|
DZ
|
42,27 €
|
42,27 €
|
42,36 €
|
84,37 €
|
-
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem
Firmenbuchauszug, dem vorgelegten Konto 3600 "Verr. Gehälter, Monate
1-12/2004" und aus einer Abfrage der Buchungsdaten durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Rechtliche Beurteilung:
1. Zeitraum
1-12/2003 und 1-7/2004
§ 201 BAO idF BGBl I 2005/161 lautet:
(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung
einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann
nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag
des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe
mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu
verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde
bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht
richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des
selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr
ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird
oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
vorliegen würden,
4. .....
5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des §
293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung
vorliegen würden.
(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von
einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist
oder
2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der
§§ 303 und 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des
Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden.
Der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag sind von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die
jeweils im Kalendermonat an die im § 41 Abs. 1 FLAG genannten Dienstnehmer
gewährt worden sind (siehe § 41 Abs. 3 FLAG, § 122 Abs. 7
WKG).
Ein Antrag auf Festsetzung ist zurückzuweisen, wenn er
unzulässig oder nicht fristgerecht eingebracht ist (Ritz,
BAO3, § 201 Rz
29).
Der Antrag der Bw. auf Festsetzung wurde
unbestrittenermaßen im Oktober 2005 gestellt. Den im Sachverhalt
dargestellten Tabellen ist zu entnehmen, dass die Bekanntgabe des
Dienstgeberbeitrags und Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag für Jänner
bis Dezember 2003 und Jänner bis Juli 2004 vor mehr als einem Jahr -
gerechnet ab Antragstellung - und somit außerhalb der gesetzlich
festgelegten Antragsfrist erfolgte.
Wenn der steuerliche Vertreter der Bw. vorbringt, im Zuge
der Bilanzerstellung für das Jahr 2004 sei die Reduktion des Lohnaufwandes
erfolgt, weshalb als Zeitpunkt des endgültigen Verzichts (erg. durch den
Geschäftsführer) das Jahr 2005 zu erkennen sei und daher der im
Oktober 2005 gestellte Antrag jedenfalls zeitgerecht gestellt worden sei, so ist
ihm der Gesetzestext des § 201 Abs. 2 Z 2 BAO entgegenzuhalten. Diese
Bestimmung stellt eindeutig auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des
selbstberechneten Betrages ab, der sich aus Sicht des Antragstellers im
Nachhinein als falsch herausstellt. Dem Wortlaut ist jedoch nicht zu entnehmen,
dass es auf den Zeitpunkt des Erkennens der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
ankommt, sondern auf das objektive Kriterium der Bekanntgabe.
Da das Finanzamt dies verkannt hat, war der Bescheid, mit
dem der Antrag auf Festsetzung abgewiesen worden ist, soweit er die Monate
Jänner bis Dezember 2003 und Jänner bis Juli 2004 betrifft, ersatzlos
aufzuheben, da richtigerweise der Antrag als verspätet zurückzuweisen
gewesen wäre.
2) Zeitraum
8-12/2004
Hinsichtlich dieses Zeitraumes geht die Behörde - wie
dies dem Sachverhalt zu entnehmen ist - davon aus, dass die von der Bw.
ursprünglich bekanntgegebenen Beträge unrichtig sind und die auf dem
Konto 3600 gebuchten Beträge in Höhe von insgesamt 16.000 Euro
tatsächlich dem Geschäftsführer zugeflossen sind. Der
Abweisungsbescheid des Finanzamtes war daher insoweit aufzuheben, weil die
Begründung des Bescheides zu Unrecht von einem höheren
Geschäftsführerbezug als tatsächlich zugeflossen ausgeht und sich
daher der von der Bw. bekanntgegebene Betrag als unrichtig herausstellte. Das
Finanzamt hätte vielmehr in Ausübung des in § 20 BAO geregelten
Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit entscheiden müssen,
ob eine Abgabenfestsetzung vorgenommen wird, wobei dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit ausschlaggebende Bedeutung beizumessen wäre.
Zu den Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der
Stellungnahme vom 16.7.2008 wird angemerkt: Dem steuerlichen Vertreter der Bw.
ist insofern zuzustimmen, als der Unabhängige Finanzsenat immer in der
Sache selbst zu entscheiden hat und im Rahmen seiner Entscheidung den
angefochtenen Bescheid in Anwendung der Bestimmung des § 289 Abs.
2 BAO nach jeder Richtung abändern oder aufheben kann und im Vorfeld zur
Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet ist (§ 279 BAO). Zuzustimmen ist
dem steuerlichen Vertreter auch darin, dass die in § 201 Abs. 2 Z 3 und 5
geregelten Maßnahmen unabhängig von der Einjahresfrist bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 303 Abs. 4 und des § 295a möglich
sind.
"Sache" im Sinne des § 289 Abs. 2 BAO ist die
Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides
gebildet hat. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf sohin in einer
Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der
Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid (im
Ergebnis erstmals) erlassen. Sie darf nicht erstmals eine Abgabe überhaupt
festsetzen (vgl VwGH 25.11.1994, 92/17/0030).
Der Spruch des berufungsgegenständlichen
erstinstanzlichen Bescheides bestand in der Abweisung des Antrages auf
Festsetzung des Dienstgeberbeitrags und Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag. Mit
dieser Abweisung verweigerte das Finanzamt die Festsetzung, weil es die
bekanntgegebene Selbstberechnung als richtig erachtete. Kommt nun der UFS zum
Schluss, dass die Selbstberechnung nicht richtig erfolgte bzw. der Antrag
verspätet gestellt wurde, kann er daher nur den angefochtenen Bescheid
aufheben, aber nicht von sich aus erstmals einen Abgabenbescheid bzw. einen
Zurückweisungsbescheid erlassen.
Der Abweisungsbescheid betreffend den Zeitraum August bis
Dezember 2004 war daher aus den oben dargestellten Überlegungen ersatzlos
aufzuheben.
Wien, am 3.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0332-W/07
- Stammnummer
- 36619
- Gültig
- 03.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF