Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0459-I/08
Gegenleistung ist der nominelle Kaufpreis; eine Abzinsung des im Rahmen der Abstattung übernommenen Wohnbauförderungsdarlehens ist nicht möglich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0459-I/08vom 03.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M, Adr, vertreten durch Notar, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 11. Juni 2008 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 13. März 2008 haben die Ehegatten
M (= Berufungswerberin, Bw) und B von H je zur Hälfte deren
147/1235-Miteigentumsanteile an der Liegenschaft in EZ1, diese verbunden mit
Wohnungseigentum am Reihenhaus Top 3, käuflich erworben. Unter
Vertragspunkt III. wurde der Kaufpreis wie folgt vereinbart:
"(1) Kaufpreishöhe: Der Kaufpreis
beträgt pauschal
€ 285.000 ... Vom Gesamtkaufpreis entfallen ein
Teilbetrag von € 1.000 ... auf die
beweglichen Gegenstände ... und ein weiterer Teilbetrag von €
17.000 ... auf die Einbauküche samt Geräten. Der Restkaufpreis
von € 267.000 ... entfällt auf die Miteigentumsanteile samt
Wohnungseigentum.
(2) Kaufpreisberichtigung: Der Kaufpreis
ist zu bezahlen wie folgt: a) das
auf dem Vertragsobjekt unter CLNR ... sichergestellte
Wohnbauförderungsdarlehen im Betrage von € 68.200 ist ... mit dem
zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Betrag in Anrechnung auf den vereinbarten
Kaufpreis von den Käufern zu übernehmen. Die Verkäuferin
überbindet dieses Darlehen zu den bestehenden Bedingungen ... an die
Käufer in deren Schuld-, Zins- und Zahlungspflicht, welche dieses Darlehen
... übernehmen und sich verpflichten die Verkäuferin ... vollkommen
schad- und klaglos zu halten. ... b) Der nach Übernahme des
Wohnbauförderungsdarlehens verbleibende Restkaufpreis ist durch Barzahlung
zu leisten. ..."
Laut "Nachtrag zum Kaufvertrag" vom 30. April 2008 wurde
der Übergabsstichtag abgeändert und vereinbart, dass das
Wohnbauförderungsdarlehen mit dem per 31. Mai 2008 aushaftenden Saldo von
€ 68.313,67 zu übernehmen ist. Unter dem dortigen Punkt III. wurde
festgelegt:
"Aufgrund des Umstandes, dass der
vereinbarte Kaufpreis in Höhe von €
285.000 unverändert bleibt und ein Teilbetrag von € 68.313,67
durch die Übernahme des Wohnbauförderungsdarlehens erfolgt,
beträgt der restliche zu zahlende Kaufpreis € 216.686,33 ..."
Vorgelegt wurde ein Tilgungsplan hins. des
Wohnbauförderungsdarlehens (kurz WBF) samt Saldo per 31. Mai 2008; im
Begleitschreiben vom 6. Juni 2008 wurde um Vorschreibung der Grunderwerbsteuer
unter Berücksichtigung der Abzinsung ersucht.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom 11.
Juni 2008, StrNr, für deren hälftigen Erwerb ausgehend von der
Gegenleistung € 142.000 (= Kaufpreis gesamt € 285.000
abzüglich € 1.000 für bewegliche Gegenstände =
€ 284.000, davon 50 %) die 3,5%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von
€ 4.970 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, nach
der VwGH-Rechtsprechung könne aufgrund der Bruttokaufpreisvereinbarung das
Wohnbauförderungsdarlehen nicht abgezinst werden.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde vorgebracht, die
Kaufpreishöhe sei pauschal - abzüglich der beweglichen
Gegenstände - mit € 284.000 festgesetzt worden. Zivilrechtlich sei es
erforderlich, den Kaufpreis mit dieser Höhe festzulegen und zur
vereinbarten Barzahlung das übernommene Darlehen im vollen Betrag
hinzuzurechnen. Es handle sich um eine echte Schuldübernahme, bei der die
Käufer zu den bestehenden Bedingungen in die Verbindlichkeit gegenüber
dem Land eintreten und die Verkäuferin von einer ihr obliegenden Last
befreien würden, weshalb die Voraussetzungen für eine Abzinsung
gemäß
§ 14 BewG vorlägen. Der abgezinste Betrag ergebe sich
unter Berücksichtigung der Laufzeit bis 31. März 2039 im Betrag von
€ 12.979,60, dh. die Gegenleistung mit € 114.332,97 pro Erwerber,
demzufolge die Grunderwerbsteuer mit je nur € 4.001,65 vorzuschreiben
sei. Entgegen dem VwGH-Erkenntnis vom 28.6.2007, 2007/16/0028, bleibe hier die
Verkäuferin nicht Darlehensschuldnerin und leiste die Bw die
Rückzahlungen nicht an die Verkäuferin, sondern an das Land Tirol,
weshalb ein wesentlicher Unterschied im Sachverhalt gegeben sei.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde dahin
begründet, dass lt. Vertragspunkt III. der Kaufpreis in Höhe von
pauschal € 285.000 bestehe und in der Folge lediglich die Aufbringung
desselben durch Übernahme des WBF-Darlehens und Bezahlung eines
Restkaufpreises erfolgt sei. Diesfalls sei nach Ansicht des VwGH sowie des
bundesweiten Fachbereiches für Gebühren und Verkehrsteuern (wozu der
Bw ein Auszug aus den diesbezüglichen Bemessungsrichtlinien
übermittelt wurde) eine Abzinsung der nieder verzinslichen Schuld
unzulässig.
Im Vorlageantrag vom 21. Juli 2008 wurde - nach
Wiederholung des Berufungsvorbringens - noch ausgeführt, den
übermittelten Bemessungsrichtlinien sei zu entnehmen, dass eine nieder
verzinsliche Schuld dann abzuzinsen sei, wenn diese schon bestehende Schuld
zusätzlich (ohne Anrechnung) zum vereinbarten Kaufpreis vom Erwerber durch
privative Schuldübernahme übernommen werde. Dies sei der Fall, wenn
als Gegenleistung ein Barkaufpreis und zusätzlich die Übernahme eines
aushaftenden WBF-Darlehens vereinbart werde, wobei der bisherige Schuldner aus
seiner Schuld entlassen werde. Genau diese Kriterien lägen hier vor, da
sich der Kaufpreis aufteile in einen Teilkaufpreis von € 68.313.67, welcher
durch privative Schuldübernahme inkl. Entlassung des bisherigen Schuldners
aus der Zahlungspflicht zu leisten sei, und in einen Restkaufpreis, welcher
durch Barzahlung zu leisten sei. Es wäre gleichheitswidrig, wenn nur
aufgrund der hier gewählten Formulierung ein inhaltlich gleicher
Sachverhalt eine steuerliche Ungleichbehandlung erfahren würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 5 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG),
BGBl 1987/309, idgF, ist die Gegenleistung - von deren Wert die Steuer aufgrund
des § 4 Abs. 1 GrEStG zu berechnen ist - bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes
(BewG), BGBl 1955/148, idgF, gelten die Bestimmungen des ersten Teiles dieses
Bundesgesetzes (§§ 2 bis 17) für die bundesrechtlich geregelten
Abgaben. Nach § 14 Abs. 1 BewG sind Kapitalforderungen, die nicht in
§ 13 bezeichnet sind, und Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht
besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert
begründen. Aufgrund des § 14 Abs. 3 BewG ist der Wert
unverzinslicher befristeter Forderungen oder Schulden der Betrag, der nach Abzug
von Jahreszinsen in Höhe von 5,5 v. H. des Nennwertes bis zur
Fälligkeit verbleibt.
In der Gegenleistung kommt der Wert zum Ausdruck, den das
Grundstück nach den Vorstellungen der
Vertragspartner hat. Zur Gegenleistung gehört jene Leistung, die der
Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt oder
die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung
des Grundstückes empfängt. Gegenleistung ist somit die Summe dessen,
was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen
zu leisten verspricht, um das Grundstück
zu erhalten (vgl. VwGH 21.11.1985, 84/16/0093; VwGH 30.8.1995,
94/16/0085).
Als Gegenleistung ist daher grundsätzlich der nominale
Kaufpreis maßgebend. Auch etwa ein nicht sofort fälliger Kaufpreis
eines Grundstückes bildet mit seinem Nennbetrag die Gegenleistung. Ist
beispielsweis die Abstattung des Kaufpreises in Teilzahlungen vereinbart, so
bildet ebenso der vereinbarte Kaufpreis selbst und nicht etwa die Summe der
abgezinsten Teilzahlungen die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer. Eine Abzinsung wäre nur dann zulässig, wenn eine
schon bestehende Schuld als Teil der Gegenleistung übernommen wird (vgl.
die in Fellner, Kommentar Gebühren
und Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, unter Rz. 37 zu § 5 GrEStG
wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).
Grundsätzlich gehören auch Leistungen an Dritte,
die dem Veräußerer obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom
Erwerber getragen werden müssen, sich also im Vermögen des
Veräußerers und zu dessen Gunsten auswirken, zur Gegenleistung. Zur
Gegenleistung gehört also auch die Übernahme von Schulden durch den
Käufer. Dh. Schuldübernahmen einer auf der Liegenschaft hypothekarisch
sichergestellten Forderung gehören als "sonstige Leistung"
neben dem vereinbarten nominalen
Kaufpreis zur Gegenleistung iSd GrEStG 1987. Verpflichtet sich sohin der
Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer gegenüber, eine
Schuld zu übernehmen und den
vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen, so ist die Schuldübernahme eine
sonstige Leistung iSd § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG, wenn sie
ohne Anrechnung auf den Kaufpreis
erbracht wird. Selbst bei Übernahme eines bestehenden, vom
Veräußerer aufgenommenen Darlehens ist aber im Regelfall - wie oben
dargelegt - die Bewertung mit dem Nennwert vorzunehmen. Nur bei Vorliegen
besonderer Umstände ist die Bewertung mit einem höheren oder
geringeren Wert zulässig, wobei als "besondere Umstände" solche
anzusehen sind, die vom Normalfall gemessen an den im Wirtschaftsleben
durchschnittlich geltenden Konditionen erheblich abweichen (vgl. zu vor: VwGH
28.6.2007, 2007/16/0028 mit weiteren Judikaturverweisen).
Es mag im Gegenstandsfalle durchaus zutreffen, dass die
Käufer in ein bestehendes Schuldverhältnis durch privative
Schuldübernahme eingetreten sind, als nunmehrige Schuldner gegenüber
dem Land das ausstehende WBF-Darlehen der Verkäuferin zur Zahlung
übernommen haben und es sich hiebei zufolge der langen Laufzeit sowie der
niedrigen Verzinsung mit derzeit 1 % um - abweichend von üblichen
Kreditkonditionen - besondere Umstände im Sinne des § 14 Abs. 1
BewG handelt, die an sich eine Abzinsung eines WBF-Darlehens rechtfertigen
würden.
Gleichzeitig steht aber, entgegen dem Dafürhalten der
Bw, anhand Punkt III. 1. Absatz des Kaufvertrages in Zusammenhalt mit dem Inhalt
des Nachtrages vom 30. April 2008 eindeutig fest, dass der Kaufpreis - konkret
für die Liegenschaft - im Nominale von
€ 284.000 bestimmt wurde. Dieser festgelegte fixe Kaufpreis
stellt jenen als Gegenleistung für die Grunderwerbsteuer maßgeblichen
Wert dar, den die Liegenschaft ganz offenkundig
nach den Vorstellungen der Vertragsparteien hatte. Erst im Anschluss wird
von den Parteien unter Absatz "(2) Kaufpreisberichtigung" vereinbart, dass
dieser Kaufpreis "wie folgt zu bezahlen ist", dh. in welcher Form dieser
Kaufpreis seitens der Käufer
abzustatten ist, nämlich zum Einen
durch Übernahme des WBF-Darlehens, letztlich im aushaftenden Betrag von
€ 68.313,67, und andererseits, da das Darlehen in voller aushaftender
Höhe auf den vereinbarten Kaufpreis angerechnet wird, durch Zahlung des
folglich verbleibenden Restbetrages von - laut Nachtrag - (nur)
€ 216.686,33.
Allein aus dem Umstand, dass das übernommene Darlehen
im vollen aushaftenden Nominale auf den Kaufpreis angerechnet wird und
bloß der sich hieraus ergebende Differenzbetrag bar an die
Verkäuferin zu entrichten ist, erhellt, dass der nominelle Kaufpreis in
Höhe von (auf die Liegenschaft entfallend) € 284.000 den Wert der
gesamten Gegenleistung darstellt, andernfalls wohl für die Verkäuferin
ein höherer Restkaufpreis, der bar zu entrichten ist, verblieben wäre.
Auch unter Punkt III. der Nachtragsvereinbarung wurde festgeschrieben, dass der
"vereinbarte Kaufpreis in Höhe von
€ 285.000 unverändert bleibt".
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage hat das Finanzamt
daher zu Recht den im Vertrag als nominalen Kaufpreis bestimmten Betrag von
€ 142.000, der anteilig auf den hälftigen Erwerb der Bw
entfällt, als maßgebende Gegenleistung der Bemessung der
Grunderwerbsteuer zugrunde gelegt, da es sich hiebei um den Wert handelt, den
die Bw der Verkäuferin versprochen hat, um den Kaufgegenstand zu erhalten
und woran auch der Umstand nichts ändert, dass ua. die Bw einen Teil des
Kaufpreises in Form der Übernahme eines niedrig verzinslichen WBF-Darlehens
abstattet bzw. aufbringt. Eine Abzinsung des WBF-Darlehens kommt diesfalls nicht
in Betracht.
Die Beurteilung einer - wie eingewendet - allfälligen
Verletzung des Gleichheitsgebotes obliegt dem hiefür zuständigen
Verfassungsgerichtshof.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 3. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 14 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0459-I/08
- Stammnummer
- 36614
- Gültig
- 03.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF