Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0458-I/08
Gegenleistung ist der nominelle Kaufpreis; die Abzinsung eines im Rahmen der Abstattung übernommenen Wohnbauförderungsdarlehens ist nicht möglich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0458-I/08vom 03.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M, Adr, vertreten durch Notar, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 17. April 2008 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 8. April 2008 hat M (= Berufungswerber,
Bw) von S dessen gesamt 164/4488-Miteigentumsanteile an der Liegenschaft in EZ1,
diese verbunden mit Wohnungseigentum an Top B2 und TIA B2, käuflich
erworben. Unter Vertragspunkt III. wurde der Kaufpreis wie folgt
vereinbart:
"(1) Kaufpreishöhe: Der Kaufpreis
beträgt pauschal
€ 163.800 ...
Der Kaufpreis von € 163.800 ist
zu bezahlen wie folgt:
a) Ein Teilkaufpreis von
€ 44.437 ... ist durch
Übernahme des auf den Vertragsobjekten unter CLNr ... für das Land
Tirol sichergestellten Wohnbauförderungsdarlehens durch den Käufer zu
leisten. Laut Mitteilung ... haftet dieses Darlehen zum Stichtag 31.1.2009 mit
einem Betrag von € 44.437 aus. Der Verkäufer überbindet
dieses Darlehen ... an den Käufer in dessen Schuld-, Zins- und
Zahlungspflicht, welcher eben dieses Darlehen ... übernimmt und sich
verpflichtet, den Verkäufer hinsichtlich dieses Darlehens vollkommen schad-
und klaglos zu halten ... b) Der Restkaufpreis von
€ 119.363 ... ist durch
Barzahlung zu leisten."
Vorgelegt wurde ein Tilgungsplan hins. des
Wohnbauförderungsdarlehens (kurz WBF) samt Saldo per 31. Jänner 2009;
im Begleitschreiben vom 14. April 2008 wurde um Vorschreibung der
Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung der Abzinsung ersucht.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom 17.
April 2008, StrNr, ausgehend vom Kaufpreis € 163.800 die 3,5%ige
Grunderwerbsteuer im Betrag von € 5.733 vorgeschrieben.
Begründend wurde ausgeführt, nach der VwGH-Rechtsprechung sei bei
einer Pauschalpreisvereinbarung keine Abzinsung des nieder verzinslichen
Darlehens vorzunehmen.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde vorgebracht,
zivilrechtlich sei es erforderlich, den Kaufpreis pauschal in dieser Höhe
festzulegen und das übernommene Darlehen im vollen Betrag hinzuzurechnen.
Es handle sich um eine echte Schuldübernahme, bei der der Bw zu den
bestehenden Bedingungen in die Verbindlichkeit gegenüber dem Land eintrete
und den Verkäufer von einer ihm obliegenden Last befreie, weshalb die
Voraussetzungen für eine Abzinsung gemäß
§ 14 BewG
vorlägen. Der abgezinste Betrag ergebe sich unter Berücksichtigung der
Laufzeit bis 30. September 2041 im Betrag von € 7.998,67, dh. die
Gegenleistung mit gesamt € 127.361,67, sodass die Grunderwerbsteuer
mit nur € 4.457,66 vorzuschreiben sei. Entgegen dem VwGH-Erkenntnis
vom 28.6.2007, 2007/16/0028, bleibe hier der Verkäufer nicht
Darlehensschuldner und leiste der Bw die Rückzahlungen nicht an den
Verkäufer, sondern an das Land Tirol, weshalb ein wesentlicher Unterschied
im Sachverhalt gegeben sei.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde dahin
begründet, dass lt. Vertragspunkt III. der Kaufpreis in Höhe von
pauschal € 163.800 bestehe und in der Folge lediglich die Aufbringung
desselben durch Übernahme des WBF-Darlehens und Bezahlung eines
Restkaufpreises erfolgt sei. Diesfalls sei nach Ansicht des VwGH sowie des
bundesweiten Fachbereiches für Gebühren und Verkehrsteuern (wozu dem
Bw ein Auszug aus den diesbezüglichen Bemessungsrichtlinien
übermittelt wurde) eine Abzinsung der nieder verzinslichen Schuld
unzulässig.
Im Vorlageantrag vom 18. Juli 2008 wurde - nach
Wiederholung des Berufungsvorbringens - noch ausgeführt, den
übermittelten Bemessungsrichtlinien sei zu entnehmen, dass eine nieder
verzinsliche Schuld dann abzuzinsen sei, wenn diese schon bestehende Schuld
zusätzlich (ohne Anrechnung) zum vereinbarten Kaufpreis vom Erwerber durch
privative Schuldübernahme übernommen werde. Dies sei der Fall, wenn
als Gegenleistung ein Barkaufpreis und zusätzlich die Übernahme eines
aushaftenden WBF-Darlehens vereinbart werde, wobei der bisherige Schuldner aus
seiner Schuld entlassen werde. Genau diese Kriterien lägen hier vor, da
sich der Kaufpreis aufteile in die privativ übernommene Darlehensschuld und
den Restbarkaufpreis. Es wäre gleichheitswidrig, wenn nur aufgrund der hier
gewählten Formulierung ein inhaltlich gleicher Sachverhalt eine steuerliche
Ungleichbehandlung erfahren würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 5 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG),
BGBl 1987/309, idgF, ist die Gegenleistung - von deren Wert die Steuer aufgrund
des § 4 Abs. 1 GrEStG zu berechnen ist - bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes
(BewG), BGBl 1955/148, idgF, gelten die Bestimmungen des ersten Teiles dieses
Bundesgesetzes (§§ 2 bis 17) für die bundesrechtlich geregelten
Abgaben. Nach § 14 Abs. 1 BewG sind Kapitalforderungen, die nicht in
§ 13 bezeichnet sind, und Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht
besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert
begründen. Aufgrund des § 14 Abs. 3 BewG ist der Wert
unverzinslicher befristeter Forderungen oder Schulden der Betrag, der nach Abzug
von Jahreszinsen in Höhe von 5,5 v. H. des Nennwertes bis zur
Fälligkeit verbleibt.
In der Gegenleistung kommt der Wert zum Ausdruck, den das
Grundstück nach den Vorstellungen der
Vertragspartner hat. Zur Gegenleistung gehört jene Leistung, die der
Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt oder
die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung
des Grundstückes empfängt. Gegenleistung ist somit die Summe dessen,
was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen
zu leisten verspricht, um das Grundstück
zu erhalten (vgl. VwGH 21.11.1985, 84/16/0093; VwGH 30.8.1995,
94/16/0085).
Als Gegenleistung ist daher grundsätzlich der nominale
Kaufpreis maßgebend. Auch etwa ein nicht sofort fälliger Kaufpreis
eines Grundstückes bildet mit seinem Nennbetrag die Gegenleistung. Ist
beispielsweis die Abstattung des Kaufpreises in Teilzahlungen vereinbart, so
bildet ebenso der vereinbarte Kaufpreis selbst und nicht etwa die Summe der
abgezinsten Teilzahlungen die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer. Eine Abzinsung wäre nur dann zulässig, wenn eine
schon bestehende Schuld als Teil der Gegenleistung übernommen wird (vgl.
die in Fellner, Kommentar Gebühren
und Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, unter Rz. 37 zu § 5 GrEStG
wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).
Grundsätzlich gehören auch Leistungen an Dritte,
die dem Veräußerer obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom
Erwerber getragen werden müssen, sich also im Vermögen des
Veräußerers und zu dessen Gunsten auswirken, zur Gegenleistung. Zur
Gegenleistung gehört also auch die Übernahme von Schulden durch den
Käufer. Dh. Schuldübernahmen einer auf der Liegenschaft hypothekarisch
sichergestellten Forderung gehören als "sonstige Leistung"
neben dem vereinbarten nominalen
Kaufpreis zur Gegenleistung iSd GrEStG 1987. Verpflichtet sich sohin der
Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer gegenüber, eine
Schuld zu übernehmen und den
vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen, so ist die Schuldübernahme eine
sonstige Leistung iSd § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG, wenn sie
ohne Anrechnung auf den Kaufpreis
erbracht wird. Selbst bei Übernahme eines bestehenden, vom
Veräußerer aufgenommenen Darlehens ist aber im Regelfall - wie oben
dargelegt - die Bewertung mit dem Nennwert vorzunehmen. Nur bei Vorliegen
besonderer Umstände ist die Bewertung mit einem höheren oder
geringeren Wert zulässig, wobei als "besondere Umstände" solche
anzusehen sind, die vom Normalfall gemessen an den im Wirtschaftsleben
durchschnittlich geltenden Konditionen erheblich abweichen (vgl. zu vor: VwGH
28.6.2007, 2007/16/0028 mit weiteren Judikaturverweisen).
Es mag im Gegenstandsfalle durchaus zutreffen, dass der Bw
in ein bestehendes Schuldverhältnis durch privative Schuldübernahme
eingetreten ist, als nunmehriger Schuldner gegenüber dem Land das
ausstehende WBF-Darlehen des Veräußerers zur Zahlung übernommen
hat und es sich hiebei zufolge der langen Laufzeit sowie der niedrigen
Verzinsung mit derzeit 1 % um - abweichend von üblichen Kreditkonditionen -
besondere Umstände im Sinne des § 14 Abs. 1 BewG handelt, die an
sich eine Abzinsung eines WBF-Darlehens rechtfertigen würden.
Gleichzeitig steht aber, entgegen dem Dafürhalten des
Bw, anhand des Vertragsinhaltes in Punkt III. 1. Absatz eindeutig fest, dass
dort der Kaufpreis pauschal im Nominale von
€ 163.800 bestimmt wurde. Dieser festgelegte Kaufpreis stellt
jenen als Gegenleistung für die Grunderwerbsteuer maßgeblichen Wert
dar, den die Liegenschaft ganz offenkundig nach
den Vorstellungen der Vertragsparteien hatte. Erst im Anschluss wird von
den Parteien vereinbart, dass dieser Kaufpreis in Höhe von
€ 163.800 "wie folgt zu bezahlen ist", dh. in welcher Form dieser
Kaufpreis seitens des Bw abzustatten
ist, nämlich zum Einen durch Übernahme des WBF-Darlehens im
aushaftenden Betrag von € 44.437 und andererseits, da das Darlehen in
voller aushaftender Höhe auf den pauschal vereinbarten Kaufpreis
angerechnet wird, durch Zahlung des folglich verbleibenden Restbetrages von
(nur) € 119.363.
Allein aus dem Umstand, dass das übernommene Darlehen
im vollen aushaftenden Nominale auf den Kaufpreis angerechnet wird und
bloß der sich hieraus ergebende Differenzbetrag bar an den Verkäufer
zu entrichten ist, erhellt, dass der nominelle Kaufpreis in Höhe von
€ 163.800 den Wert der gesamten Gegenleistung darstellt, andernfalls
wohl für den Verkäufer ein höherer Restkaufpreis, der bar zu
entrichten ist, verblieben wäre.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage hat das Finanzamt
daher zu Recht den im Vertrag als nominalen Kaufpreis bestimmten Betrag von
€ 163.800 als maßgebende Gegenleistung der Bemessung der
Grunderwerbsteuer zugrunde gelegt, da es sich hiebei um den Wert handelt, den
der Bw dem Veräußerer versprochen hat, um den Kaufgegenstand zu
erhalten und woran auch der Umstand nichts ändert, dass der Bw einen Teil
des Kaufpreises in Form der Übernahme eines niedrig verzinslichen
WBF-Darlehens abstattet bzw. aufbringt. Eine Abzinsung des WBF-Darlehens kommt
diesfalls nicht in Betracht.
Die Beurteilung einer - wie eingewendet - allfälligen
Verletzung des Gleichheitsgebotes obliegt dem hiefür zuständigen
Verfassungsgerichtshof.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 3. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 14 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0458-I/08
- Stammnummer
- 36606
- Gültig
- 03.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF