Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0050-W/02
Schmuggel einer Uhr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0050-W/02vom 15.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine im Flugreiseverkehr ins Zollgebiet unter Benützung des Grünkanals eingebrachte Uhr, die in Hongkong erworben wurde und einen die Reisefreigrenze überschreitenden Wert hat, wird vorschriftswidrig verbracht. Die se widerrechtliche Einbringung - schon in Form des konkludenten Handelns durch bloßes Beschreiten des Grünkanals - erfüllt den objektiven Tatbestand des Schmuggels gemäß § 35 Abs.1a FinStrG.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates, in der Finanzstrafsache gegen Herrn
Bw., über die Berufung vom 8. Juli 2002 gegen das Erkenntnis des
Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 11. Juni 2002,
dieses vertreten durch Oberrat Mag. Reinhard Lackner, zu Recht erkannt :Die
Berufung wird gemäß
§ 161 Abs.1 FinStrG als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem im Spruch zitierten Erkenntnis erkannte das
Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz den Bw. wegen des
Schmuggels einer Herrenarmbanduhr der Marke Breitling Chronomat Automatic,
Seriennummer 136850, Referenznummer B13050.1 anlässlich seiner Einreise ins
Zollgebiet über das Zollamt Flughafen Wien im April 1998 gemäß
§ 35 Abs.1 lit.a FinStrG für schuldig.
Gemäß
§ 35 Abs.4 FinStrG wurde über
ihn eine Geldstrafe in Höhe von 200,- € und im Nichteinbringungsfall
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 17 iVm § 35 Abs.4 FinStrG
wurde auf Verfall der Herrenarmbanduhr erkannt.
Gemäß
§ 185
FinStrG wurde ein Kostenersatz in Höhe von 20,- € auferlegt.
Dagegen brachte der Bw.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Drexler, mit Schreiben vom 8. Juli 2002
gemäß
§ 150 FinStrG fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung
ein, wobei er Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige
Sachverhaltsfeststellung, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige
rechtliche Beurteilung geltend machte. Gerügt wurde, dass es durch
Nichtbeiziehung eines Dolmetsch zu missverständlichen Protokollierungen
betreffend das Faktum, dass ihm die Uhr in Wien von einem Geschäftsmann
geschenkt worden war, gekommen sei. Es habe diese Person, die er nicht nennen
wolle, die Uhr von Hongkong nach Wien gebracht und ihm hier geschenkt, sodass
er, der Bw., mit einem finanzstrafrechtlichen Verhalten nichts zu tun habe. Die
Strafe habe er nicht aus Schuldanerkenntnis bezahlt, sondern nur, weil man ihm
mitteilte, er habe erst dann die Möglichkeit, die Uhr
zurückzukaufen.
Gestellt wurde der Antrag, das
Finanzstrafverfahren einzustellen, in eventu an die Erstinstanz zur
Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.
Der unabhängige Finanzsenat hat als
Finanzstrafbehörde II. Instanz über die vorliegende Berufung erwogen
:
Gemäß
§ 35 Abs.1 lit.a macht sich des
Schmuggels u.a. schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich
vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbringt oder der zollamtlichen
Überwachung entzieht.
Gemäß
§ 8 Abs.1 leg.cit. handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 23 Abs.1 leg.cit. ist die Schuld
des Täters Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Gemäß
§ 23 Abs.2 leg.cit. sind bei
Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie
nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander
abzuwägen.
Gemäß
§ 23 Abs.3 leg.cit. sind bei
Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen.
Gemäß
§ 35 Abs.4 leg.cit. wird der
Schmuggel mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Waren entfallenden
Abgabenbetrages geahndet. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des §
15 auf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erkennen. Auf Verfall ist nach
Maßgabe des § 17 zu erkennen.
Gemäß
§ 17
Abs.2 leg.cit. unterliegen Sachen dem Verfall, hinsichtlich derer das
Finanzvergehen begangen wurde.
Dem gegenständlichen Verfahren liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Am 9. April 2000 reiste der Bw. über das Zollamt
Flughafen Wien nach Österreich ein und durchschritt den sogenannten
"Grünkanal". Vor Verlassen des Grünkanals wurde eine Zollkontrolle
vorgenommen und dabei die im Spruch angeführte Uhr der Marke Breitling
vorgefunden. Er erklärte zunächst, dass er die Uhr von seinem Vater am
1. April 1995 in Israel als Geschenk erhielt und blieb auch bei einer
niederschriftlichen Einvernahme durch Organe der Zollfahndung Wien am 14. Juni
2000 bei dieser Version: er habe die Uhr vor ca. fünfeinhalb Jahren nach
Österreich eingeführt und gewusst, dass man normalerweise Waren beim
Import einer Verzollung zuführen müsse, dachte aber, dass diese Uhr
als persönliches Reisegut und praktisch wie ein Erbschaftsgut anzusehen sei
und deshalb nicht verzollt werden müsse.
Nach einer durch das Hauptzollamt Wien bei der Firma
Breitling / Schweiz eingeholten Auskunft war die gegenständliche Uhr 1998
nach Hongkong geliefert und dort verkauft worden, ihr Wert wurde mit (
mindestens, je nach Armbandfertigung ) 33.290,- ATS beziffert.
In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am
29.Juni 2000 wurde der Bw. mit diesem Ergebnis konfrontiert, worauf er seine
Verantwortung änderte und nunmehr erklärte, die Uhr 1998 von einer
Person, die er nicht nennen wolle, in Hongkong geschenkt bekommen zu haben. Es
sei ihm bewusst gewesen, die Uhr bei der Einreise verzollen zu müssen, er
sei aber bei der damaligen Reise so sehr in Eile gewesen, dass er auf die
Verzollung vergessen habe. Er sehe sein Fehlverhalten ein und ersuche um milde
Bestrafung.
Die gegenständliche Uhr wurde mit Bescheid
gemäß
§ 89 Abs.1 FinStrG am 29. Juni 2000 beschlagnahmt. Die auf
die Uhr entfallenden Eingangsabgaben wurden mit 5.413,- ATS ( Zoll 11,- ATS,
Einfuhrumsatzsteuer 5.402,- ATS ) festgesetzt. Mit Bescheid vom 6. Juli 2000
wurde gemäß
§ 83 Abs.1 FinStrG das Finanzstrafverfahren gegen
den Bw. wegen Schmuggels der Uhr eingeleitet und mit Strafverfügung vom
23. August 2000 eine Geldstrafe in Höhe von 3.000,- ATS und ein
Kostenersatz von 300,- ATS auferlegt sowie auf Verfall der Uhr erkannt. In dem
gegen die Strafverfügung erhobenen Einspruch brachte der Bw., nunmehr
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Drexler, eine neuerlich veränderte Version
vor : er habe die Uhr nicht in Hongkong, sondern in Österreich geschenkt
erhalten, nachdem sie von einer Person, die er nicht nennen wolle, nach
Österreich gebracht worden sei. Es sei wegen seiner sprachlichen Probleme
bei der Niederschrift am 29. Juni 2000 zu einer missverständlichen
Protokollierung diesbezüglich gekommen, auch die Aussage, dass er aus Eile
auf die Verzollung vergessen habe, resultiere aus diesem Missverständnis.
Die mittlerweile erfolgte Bezahlung der Strafe wollte er nicht als
Schuldanerkenntnis verstanden wissen, sondern er habe sie getätigt, um die
Uhr wieder erlangen zu können.
In der am 28. September 2001 durchgeführten
mündlichen Verhandlung blieb der Bw. bei dieser Darstellung und wies darauf
hin, dass er den Geschäftspartner, von dem er seit 10 Jahren
regelmäßig beliefert werde, weiterhin nicht nennen wolle, um ihn
nicht in das Verfahren hineinzuziehen.
Aufgrund der
Verfahrensergebnisse wurde mit Erkenntnis des Hauptzollamtes Wien als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 11. Juni 2002 eine Geldstrafe in
Höhe von 200,- € und ein Kostenersatz von 20,- € auferlegt und
die Uhr für Verfallen erklärt.
Den in der Berufungsschrift vom 8. Juli 2002 angezogenen
Berufungsgründen kommt Berechtigung nicht zu:
Unter dem Berufungsgrund der
Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird gerügt, dass aufgrund der Eingabe vom
6. September 2000 jener Dolmetsch ( zur mündlichen Verhandlung ) zu laden
gewesen wäre, mit welchem - trotz ausreichender Deutsch-Kenntnisse -
unter dem Druck der Situation die missverstandene Protokollierung des
Sachverhalts zustandegekommen war, die der Beschuldigte erst im Einspruch
aufklärte.
Dem im Lauf des Verfahrens
vorgebrachten Argument, der Beschuldigte sei der deutschen Sprache nicht
ausreichend mächtig, ist entgegenzuhalten, dass das aus dem Akt in keiner
Weise ersichtlich wäre: so konnte der Beschuldigte schon der im
Flughafenzollamt am 9. April 2000 mit ihm aufgenommenen Niederschrift offenbar
mühelos folgen und hat diese auch unterschrieben. Zu Beginn der Einvernahme
vom 14. Juni 2000 erklärte er ausdrücklich, schon seit 10 Jahren in
Österreich zu sein, in Wien ein Geschäft für Import und Export
von Waren aller Art zu führen und der deutschen Sprache in Wort und Schrift
mächtig zu sein. Bei dieser Niederschrift wie auch bei jener am 29. Juni
2000 besteht aufgrund seiner konkreten und detaillierten Aussagen kein Anlass
zur Annahme, dass er aus sprachlichen Gründen dem Vorgang nicht hätte
folgen können. Beide Niederschriften wurden von ihm ebenfalls unterfertigt.
Vor der am 28. September 2001 durchgeführten mündlichen Verhandlung
wurde der Bw. aufgefordert, rechtzeitig mitzuteilen, ob und für welche
Sprache ein Dolmetsch benötigt werde. Darauf erfolgte keine Reaktion und es
konnte auch der Leiter der in Anwesenheit des Bw. und seines Verteidigers
durchgeführten mündlichen Verhandlung keinerlei Sprachprobleme
feststellen.
Mit dem Berufungsgrund der
unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung wies
der Bw. neuerlich darauf hin, dass er nach dem Abgehen von seiner ersten
Version, die Uhr von seinem Vater geschenkt erhalten zu haben, schließlich
als die der Wahrheit entsprechende Version vorgebracht habe, die Uhr von einer
Person, die er nicht nennen wolle und die sie vorher von Hongkong nach
Österreich gebracht hatte, hier in Österreich geschenkt erhalten zu
haben.
Dazu ist festzustellen, dass
der Bw. seine Darstellung im Lauf des Verfahrens zweimal geändert hatte.
Hatte er zuerst behauptet, die Uhr 1995 in Israel von seinem Vater geschenkt
erhalten zu haben, änderte er diese Aussage aufgrund des Vorhalts, dass sie
erst 1998 nach Hongkong gelangt sei, ab. Er erklärte in der Niederschrift
vom 29.6. 2000, nunmehr die Wahrheit sagen zu
wollen, nämlich die Uhr 1998 von einer Person, die er nicht nennen
wolle, in Hongkong als Geschenk erhalten zu haben. Er machte dabei auch spontan
die Aussage, diese Uhr im April 1998
über den Flughafen Wien nach Österreich gebracht zu haben, aber aus
Eile auf die Gestellung der Uhr vergessen zu haben. Mehr als 2 Monate
später, nachdem ihm die Strafverfügung und der Abgabenbescheid bereits
zugestellt waren und er die finanzstrafrechtlichen und abgabenrechtlichen
Konsequenzen seiner Aussage erkannte, stellte er den Vorgang in der neuerlich
veränderten Version dar, die weiterhin ungenannte Person habe die Uhr
selbst aus Hongkong gebracht und ihm erst hier in Österreich
geschenkt.
In diesem Punkt ist der erstinstanzlichen
Beweiswürdigung zu folgen, dass die am 29. Juni 2000 getätigten
konkreten Aussagen der Wahrheit entsprechen und nicht diejenigen, die
später und nach reiflicher Überlegung, den Vorgang in einer für
den Bw. günstigeren Version darzustellen, gemacht wurden ( vgl. z.B. VwGH
Zl. 90/16/0077 ). Eine nachträgliche Ermittlung des Zollamtes hatte zudem
als genaues Auslieferungsdatum der Uhr von der Schweiz nach Hongkong den 14.
Jänner 1998 ergeben. Es wäre
aus der Sicht des Bw. auch widersinnig, den angeblichen Überbringer der Uhr
nicht zu nennen, da gerade diese Person eine allfällige Verzollung der Uhr
durch entsprechende Belege nachweisen könnte und damit den Bw. aus
finanzstrafrechtlichen und abgabenrechtlichen Verwicklungen befreien
könnte. Daher geht auch die Rüge des Bw. ins Leere, man hätte
seine Behauptung, die Uhr in Wien erhalten zu haben, prüfen müssen.
Dass die protokollierten Aussagen des Bw. am 29. Juni 2000 aus
Missverständnissen heraus zustandegekommen seien, ist schon aufgrund der in
der Niederschrift enthaltenen klaren und konkreten Aussagen
auszuschließen. Die Niederschrift wurde korrekt aufgenommen, vom
Beschuldigten unterschrieben und ihm auch eine Kopie ausgefolgt. Dass aus rein
sprachlichen Gründen unrichtig protokolliert worden sei, wurde bereits oben
widerlegt.
Bloß aus Eile auf die
Verzollung vergessen zu haben, vermag keinen Entschuldigungsgrund im Sinn des
§ 10 FinStrG abzugeben.
Unter dem Berufungsgrund der
unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird geltend gemacht, dass die Behörde
die Bezahlung der Strafe fälschlicherweise als Eingeständnis eines
deliktischen Verhaltens gewertet habe, während der wirkliche Grund
dafür nur die spätere Rückkaufsmöglichkeit gewesen sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass
die Bezahlung der mit der Strafverfügung verhängten Geldstrafe und
Kosten sowie der Abgaben im Erkenntnis vom 11. Juni 2000 bei der Schilderung des
Sachverhalts zwar als Faktum erwähnt wird, aber in der Beweiswürdigung
bzw. bei den Milderungsgründen nicht weiter einfliesst, sondern als
Geständnis eben nur die am 29. Juni 2000 gemachten und die Wahrheit
treffenden Aussagen des Bw. gewertet werden.
Da aufgrund der
finanzstrafrechtlichen Lage die Uhr gemäß
§§ 17 Abs. 2 und
35 Abs. 4 FinStrG dem Verfall unterliegt und in der Gesamtschau des Falles keine
besonderen Umstände zu erblicken sind, die den Verfall als
unverhältnismäßig im Sinn von § 17 Abs. 6 FinStrG
erscheinen ließen, erfolgte auch der Verfallsausspruch zu Recht. Die
spätere Rückerlangungsmöglichkeit des Tatgegenstandes
gemäß
§ 187 FinStrG bleibt dadurch unbenommen.
Die Strafbemessung entspricht
den Bestimmungen des § 23 FinStrG.
Der Berufung war daher der Erfolg
zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto des Hauptzollamtes zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müsste. Im Zuge des Strafverfahrens geleistete Barsicherstellungen und
sonstige Zahlungen werden mit den Straf - und Kostenbeträgen
verrechnet und sind in der Lastschriftanzeige bereits
berücksichtigt.
Wien,
15. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0050-W/02
- Stammnummer
- 3660
- Gültig
- 15.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF