Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0520-F/07
Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0520-F/07vom 02.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 1. Oktober 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 25. September 2007 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erklärte für das Jahr 2006
neben seinen Einkünften aus einer Pension der Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft weitere (negative) Einkünfte aus Gewerbebetrieb
in Höhe von -1.164,01 €. Dieser Betrag resultierte laut einer im
Steuerakt befindlichen Aktennotiz über eine Rücksprache des
Finanzamtes mit dem Berufungswerber aus Zinszahlungen im Zusammenhang mit einem
Kredit, der für die Anschaffung eines Firmenwagens verwendet wurde. Die
Zinszahlungen wurden als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemacht,
der Firmenwagen selbst wurde nach der Betriebsaufgabe Ende 2005 oder zu Beginn
2006 ins Privatvermögen des Berufungswerbers überführt.
Das Finanzamt berücksichtigte zunächst mit
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 25. September 2007
diese Zinszahlungen.
In einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung
beantragte der Berufungswerber die Berücksichtigung negativer gewerblicher
Einkünfte in Höhe von -1.576,97 € an Stelle der
irrtümlich zu niedrig erklärten -1.164,01 €.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 16. November 2007 als unbegründet ab und
setzte die Einkünfte aus Gewerbetrieb mit der Begründung mit Null
fest, der Berufungswerber habe den Firmenwagen ins Privatvermögen
überführt, weshalb die damit in Verbindung stehenden Zinsen nicht als
nachträgliche Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden könnten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber eine (als
Vorlageantrag zu wertende) "Berufung". Zur Begründung führte er aus,
der noch offene Kreditbetrag sei nicht nur durch den Ankauf des Autos (Kredit
Sparkasse Innsbruck vom 19.4.2000), sondern auch durch laufende Kosten im
Taxigewerbe (Kredit BAWAG vom 15.5.2002 und vom 6.7.2005) entstanden. Er ersuche
daher, wenigstens die Hälfte der anfallenden Zinsen als nachträgliche
Betriebsausgaben anzuerkennen.
Durch den Vorlageantrag galt die Berufung wiederum als
unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu den Einkünften im Sinne des §
2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)
zählen gemäß
§ 32 Z 2 erste
Fall EStG 1988 auch Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen
Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 (z.B. Gewinne
aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von
Forderungen). Es sind somit nicht nur Einkünfte aus einer
bestehenden, sondern auch aus einer ehemaligen Tätigkeit steuerpflichtig,
sofern die nachträglich zufließenden Einnahmen oder Ausgaben in einem
wirtschaftlichen Zusammenhang mit der aufgegebenen Tätigkeit stehen (vgl.
Doralt, EStG4, §
32 Tz 55). Nachträgliche Betriebeinnahmen oder -ausgaben müssen also
betrieblich veranlasst bleiben. Die betriebliche Veranlassung geht zB verloren,
wenn die Verbindlichkeiten der Finanzierung von Wirtschaftsgütern gedient
haben und der Steuerpflichtige bei der Betriebsaufgabe diese
Wirtschaftgüter in sein Privatvermögen überführt (vgl.
Doralt, EStG4, §
32 Tz 74).
Zinsen für einen fremdfinanzierten
Firmenpersonenkraftwagen als nachträgliche Betriebsausgaben bleiben daher,
solange dieser Pkw nicht ins Privatvermögen des Steuerpflichtigen
überführt wird. Da der Berufungswerber das Firmenfahrzeug ins
Privatvermögen übernommen hat, ist die betriebliche Veranlassung der
Zinszahlungen und damit auch deren steuerliche Absetzbarkeit aber verloren
gegangen.
Der Berufungswerber wendet nun ein, der offene Kreditbetrag
resultiere nicht nur aus dem Ankauf des Firmenwagens, sondern auch aus Kosten
für das laufende Taxigewerbe. Um Klarheit über dieses
Vorbringen des Berufungswerbers zu erlangen, hat der unabhängige
Finanzsenat den Berufungswerber schriftlich ersucht, binnen einer Frist von drei
Wochen ab Zustellung des Vorhaltsschreibens bekanntzugeben, - um welche
Kosten es sich hiebei konkret gehandelt hat, - welcher Kredit in welcher
Höhe für diese Kosten verwendet wurde und - wie hoch die darauf
entfallenden Zinsen 2006 waren sowie diese Angaben mit entsprechenden
Unterlagen zu belegen. Dieses Schreiben ist unbeantwortet geblieben.
Es ist somit weder geklärt, für welche Kosten des laufenden
Betriebes BAWAG Kredite verwendet wurden noch wie hoch diese Kredite waren und
in welcher Höhe hieraus betrieblich veranlasste Zinsen resultieren. Die im
Akt befindlichen Kontoauszüge der BAWAG für das Jahr 2006 lassen zwar
Zinsbelastungen erkennen, inwieweit hier eine betriebliche Veranlassung bestehen
soll, bleibt aber nach wie vor unklar. Da es am Berufungswerber gelegen
wäre, diesen Zusammenhang nachzuweisen (der Berufungswerber wurde im
erwähnten Vorhaltsschreiben auch auf diesen Umstand aufmerksam gemacht),
ihm dieser Nachweis aber nicht gelungen ist, konnte seinem Begehren auch nicht
Rechnung getragen werden.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 2. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0520-F/07
- Stammnummer
- 36589
- Gültig
- 02.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF