Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0112-F/05
Höhe der steuerpflichtigen Bezüge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0112-F/05vom 02.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Gde., Adr., vom 26. Mai
2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 11. Mai 2004
und vom 13. Mai 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2002 und 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin erzielte aus ihrer Tätigkeit
für den B (1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002
und 1. Jänner 2003 bis 31. August 2003) und für die
Firma J L (1. März 2002 bis 31. Juli 2002)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie wurde vom Finanzamt
erklärungsgemäß zur Einkommensteuer für die Jahre 2002 und
2003 veranlagt. Der von der Firma J L übermittelte Lohnzettel lautete wie
folgt:
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01.03.
bis 31.7.2002
|
EUR
|
Bruttobezüge
(210)
|
1.105,04
|
Steuerpflichtige
Bezüge (245)
|
1.105,04
Mit Bescheiden vom
11. Mai 2004 und 13. Mai 2004 hat das Finanzamt die
Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer betreffend die Jahre 2002 und 2003
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen
und setzte dabei die (erst nachträglich bekannt gewordenen) bei der Firma H
G erzielten Bezüge ebenfalls als Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit an. Die nachträglich übermittelten Lohnzettel lauteten wie
folgt:
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02.09.
bis 31.12.2002
|
EUR
|
Bruttobezüge
(210)
|
1.200,00
|
Steuerpflichtige
Bezüge (245)
|
1.200,00
|
01.01.
bis 31.12.2003
|
EUR
|
Bruttobezüge
(210)
|
3.600,00
|
Steuerpflichtige
Bezüge (245)
|
3.600,00
Mit Schreiben vom
26. Mai 2004 erhob die Berufungswerberin Berufung gegen die im wieder
aufgenommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheide vom
11. Mai 2004 und 13. Mai 2004. Ihre Berufung begründete
sie wie folgt (vgl. dazu auch den die Berufung ergänzenden Schriftsatz vom
18. Oktober 2004): "Das
geringfügige Beschäftigungsverhältnis bei
HG dauerte meines Wissens von
November 2002 bis Jänner 2003. Ich war täglich
3 Stunden (09.00 -12.00) beschäftigt und erhielt dafür einen Lohn
von EUR 8,00 pro Stunde. G teilte
mir mit, dass er mich als geringfügig beschäftigt gemeldet habe. Nach
einer überschlägigen Rechnung habe ich bei
G in dieser Zeit - also über den
Jahreswechsel 2002 - 2003 etwa EUR 1000,00 EUR ins Verdienen gebracht, ich
berücksichtige dabei wahrscheinlich ausgefallene Arbeitstage über
Weihnachten. Bei G fallen mir die
"geraden" Beträge auf. Von den 3600,00 EUR kann
selbstverständlich nicht die Rede
sein!
Wie lange ich bei der
Fa. LS - ebenfalls
geringfügig - beschäftigt war, kann ich heute nicht mehr sagen, der im
Bescheid angeführte Zeitraum erscheint mir jedenfalls zu lang. Auf meinem
Konto ging ein einziges Mal eine Zahlung der
Fa. L ein, und zwar am 13.6.2002,
es wurden unter dem Titel "Lohn Mai" EUR 549,10 überwiesen. Bei
anderen Zahlungen - sofern solche überhaupt erfolgt sind - kann es sich
nach meinem Dafürhalten nur um Aufwandsentschädigungen - z.B. km-Geld
- gehandelt haben, Z.B. fuhr ich mit dem Privat-Pkw mehrmals nach Innsbruck,
entsprechende Abrechnungen des Kilometergeldes habe ich zwar urgiert, jedoch
meines Wissens nicht oder nur marginal erhalten. Wegen dieser finanziellen
Unstimmigkeiten habe ich mein Arbeitsverhältnis bei dieser Firma auch
beendet.
Ich ersuche, bei beiden
Firmen zu überprüfen, was für nachweisliche Zahlungen - in Form
von bestätigten Barzahlungen oder nachvollziehbaren Überweisungen -
als "Lohn" an mich erfolgten und ob allenfalls auch nur die Abgeltung von
Aufwendungen erfolgt ist.
Die in
den beiden bekämpften Bescheiden angeführten Beträge bestreite
ich der Höhe nach wie oben ausgeführt, bei
G habe ich über den Jahreswechsel
2002/2003 insgesamt ca. EUR 1000,00 verdient, bei
L die erwähnten EUR 549,10 im
Jahr 2002.
Zum Beweis
für die Richtigkeit meiner Darstellung übersende ich Listen meines
Girokontes bei der Sparkasse Feldkirch der Jahre 2002 und 2003, über
welches Konto mein Zahlungsverkehr vollständig abgewickelt wurde. Das Konto
habe ich am 20.03.2002 eröffnet,
mein
vorübergehendes
Arbeitsverhältnis bei LS begann
nach dieser
Kontoeröffnung.
Zwei Listen
(2002 und 2003) wurden von der Sparkasse Feldkirch (Ansprechpartnerin
GA, Zweigstelle Frastanz) erstellt, die
von mir anhand des Programmes "Netbanking" erstellte EXCEL-Tabelle ist
inhaltlich identisch, jedoch
übersichtlicher.
Von der
Fa. L erfolgte eine Überweisung,
weitere Überweisung auf ein mir zugehöriges Konto erfolgten weder
durch die Fa. L noch durch
GH.
Ich
bestreite weiter die Richtigkeit der dem FA von den angeführten
Arbeitgebern übersandten Lohnzettel, einen weiteren Beweis wie meine
Kontoauszüge sehe ich mich außerstande zu erbringen. Ich sehe keine
Möglichkeit, mit den mir zur Verfügung stehenden Mitteln zu beweisen,
dass ich etwas nicht bekommen habe. Nachdem die Beweislast nicht beim FA zu
liegen scheint wird selbige nun wohl bei den beiden Arbeitgebern liegen. Ich
ersuche deshalb, beide LohnzettelübermittIer aufzufordern, die
diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Es könnten
sich - nachdem weitere Überweisungen auf mein angeführtes Konto nicht
erfolgten - nur um Kassabelege handeln, die jedoch meine Unterschrift als
"Empfängerin" tragen müssten und die ich selbstverständlich nur
in diesem Falle anerkenne. Wie bereits ausgeführt, kann es sich bei
allenfalls erfolgten weiteren Zahlungen der
Fa. L nur um
Aufwandsentschädigungen, Spesen, Kilometergelder etc.
handeln."
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 22. April 2005
wies das Finanzamt die Berufung vom 26. Mai 2004 als unbegründet
ab. In den Berufungsvorentscheidungen führte das Finanzamt Folgendes
aus: "Aufgrund des von ihnen
dargestellten Sachverhaltes, wurde von und aus bei den entsprechenden Firmen
(G,
L) vor Ort bzw. beim Masseverwalter
eine Lohnsteuerprüfung durchgeführt. Bei dieser Prüfung sind bei
keiner der beiden Firmen Unterlagen zur Einsicht gelangt, die auf eine
Unrichtigkeit der bestandenen Dienstverhältnisse und der Richtigkeit der
ausgestellten Lohnzettel schließen lassen. Das Bestehen dieser
Beschäftigungsverhältnisse und die Richtigkeit der ausgestellten
Lohnzettel kann Seitens der Finanzverwaltung aufgrund der Ergebnisse der
durchgeführten Prüfung nicht angezweifelt werden."
Mit Schreiben vom 19. Mai 2005 begehrte die
Berufungswerberin die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen. Ihren Vorlageantrag begründete sie wie
folgt: "Ich bestreite die Richtigkeit
der von den angeführten Firmen (G,
L) dem Finanzamt anscheinend
übermittelten Lohnzettel. Die fraglichen Lohnzettel sind mir seinerzeit
nicht zugegangen, sonst hätte ich bereits seinerzeit die Richtigkeit dieser
Lohnzettel bestritten.
In der
Berufungsvorentscheidung wird ua angeführt, dass eine
Lohnsteuerprüfung durchgeführt worden sei; ich weise darauf hin, dass
mich beide Arbeitgeber als geringfügig beschäftigt angemeldet haben
und deshalb von meinen Einkünften wohl keine Lohnsteuer abgeführt
wurde.
Nicht bekannt ist mir, ob
bei den in den Berufungsvorentscheidungen angeführten fraglichen
Lohnsteuerprüfungen auch tatsächliche Geldflüsse an mich
nachvollziehbar überprüft wurden, indem Überweisungen von
bestimmten Bankkonten an ein auf mich lautendes Bankkonto festgestellt wurden.
Im positiven Falle hätte müssen festgestellt werden, wann jeweils von
welchem Konto der jeweiligen Firma welcher Geldbetrag auf welches auf mich
lautende Bankkonto überwiesen wurde und ob es sich um eine Lohnzahlung oder
eine Abgeltung für Spesen gehandelt
hat.
Weiters nicht bekannt ist
mir ob von mir gegengezeichnete Kassabelege vorgefunden wurden, aus denen
hervorgeht, wann von wem welcher Geldbetrag an mich bar ausgezahlt wurde und ob
es sich bei dem ausbezahlten Betrag um Lohn oder eine
Aufwandsentschädigungen
handelte.
Ergänzende
Angaben, die Lohnzettel 2002, 2003, 2004 von
HG
betreffend:
Eine Recherche beim
Masseverwalter M ergab, dass - entgegen
dem Inhalt der Berufungsvorentscheidung - in den bei
M vorhandenen Unterlagen sehr wohl
Hinweise vorhanden waren, die zwingend die Überzeugung hervorrufen, dass
die vorhandenen Lohnzettel nicht richtig sind.
M schreibt, dass im Jänner 2003
ein Eintrag "Gehalt X" vorhanden ist
und in der Folge mein Name nicht mehr vorkommt, allerdings ist in den
Buchhaltungsunterlagen meine Nachfolgerin, Frau
Z, als Gehaltsempfängerin
vermerkt. Für das Jahr 2002 existieren It.
M keinerlei Unterlagen.
G hat schlicht unterlassen mich mit
Ende Jänner 2003 bei der GKK wieder abzumelden. Ich war bei ihm nach dem
Jänner 2003 nicht mehr tätig und habe von ihm auch keinen Lohn
mehr enthalten. Für mich nicht nachvollziehbar ist auch, wieso auf dem
Lohnzettel 2002 desGH "Vollbeschäftigung" (ich war
seinerzeit im BD) und ein Arbeitsbeginn
mit September 2002 angeführt ist, nach meiner Auffassung begann ich dort
erst im November in dem in der Berufung angeführten
Ausmaß.
Die Details
können den Beilagen entnommen werden. Eine Anfrage bei der
Gebietskrankenkasse hat weiters ergeben, dass ich dort bis einschließlich
Jänner 2004 (!) als Arbeitnehmerin bei
G aufscheine; mit Ablauf des August
2003 endete mein Dienstverhältnis beim
B; ich wurde längere Zeit vom AMS
betreut (Überbrückungshilfe,
Krankengeld).
Ergänzende
Angaben, den Lohnzettel L
betreffend:
Ich bleibe dabei,
dass ich von L lediglich einmal, und
zwar am 13.06.2002 eine Lohnzahlung, bezeichnet als "Lohn Mai" in der Höhe
von EUR 549,10 erhalten habe. Dieser Betrag ist für mich nicht
schlüssig, er ist zwar eingegangen, ein Teil davon kann aber auch
Aufwandsentschädigung gewesen sein. Ich war bei
L nach meinem Wissen (als im
BD befindlich) als geringfügig
beschäftigt gemeldet, mit einem monatlichen Entgelt von glaublich
EUR 290,00.
Ich stelle
folgenden Antrag:
Der Berufung
gegen den Bescheid vom 13.05.2004 möge stattgegeben werden und die
Lohnsteuer für die Jahre 2002 und 2003 möge aufgrund tatsächlich
und nachweisbar an mich erfolgter Lohnzahlungen bzw. aufgrund der von mir
bereits gemachten Angaben neu festgesetzt
werden.
Löhne
G:
Nachdem
die Lohnzahlungen von G an mich
offensichtlich nicht nachweisbar sind, möge meiner Darstellung gefolgt
werden und für das Jahr 2003 von einem Lohn von EUR 300,00 (die EUR
144,00 und 352,00 sind für mich nicht nachvollziehbar und können sich
nicht oder nicht nur auf den Jänner 2003 beziehen) bei der Neubemessung der
Steuer ausgegangen
werden.
Für das Jahr 2002
möge von dem von mir vermuteten, bereits angeführten Betrag bei der
Neubemessung der Steuer ausgegangen
werden.
Für das Jahr 2004
möge davon ausgegangen werden, dass von
G an mich - entgegen dem Inhalt des
Lohnzettels - keine Gehaltszahlung
erfolgte.
Löhne
L:
Man
möge von einer tatsächlichen Lohnzahlung von EUR 549,10 für
das Jahr 2002 ausgehen und darauf basierend die Steuer neu festsetzen oder
bei der Fa. L tatsächlich und
nachweisbar an mich erfolgte Lohnzahlungen feststellen, wobei nur nachweisbare
Überweisungen oder von mir gegengezeichnete Kassabelege in Betracht gezogen
werden mögen.
Ich lege
ergänzend zu den bereits übermittelten Kontodaten der Sparkasse
Frastanz noch Kontoauszüge der Raiba bei aus denen hervorgeht, dass
L mir auch auf das Raiba-Konto keine
Löhne überwiesen hat. Andere Konten als jenes bei der Raiba und jenes
bei der Sparkasse hatte ich im Jahr 2002 und auch danach nicht
inne.
Bei beiden Firmen
erscheinen mir nicht durch mich bestätigte oder durch
Überweisungsbelege oder Kassabelege bestätigte Eintragungen in
irgendwelche Tabellen den Beweiserfordernissen nicht zu
genügen.
Ich vertrete den
Rechtsstandpunkt, dass die Beweislast in dieser Angelegenheit nicht bei mir
liegen kann, ich kann nicht beweisen, dass ich bestimmte Geldbeträge nicht
erhalten habe, ich vertrete Auffassung, dass die Finanzbehörde mir
schlüssig beweisen muss, dass ich bestimmte Beträge tatsächlich
erhalten habe und auf welche Weise auch immer zustande gekommene "Lohnzettel" in
diesem Fall als derartige Beweise nicht ausreichend sind."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist
der Besteuerung das Einkommen zugrunde zu legen, welches der Steuerpflichtige
innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat (Jahresprinzip;
vgl. § 2 Abs. 1 EStG 1988).
Der Arbeitgeber hat im Inland am Ort der
Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer gemäß
§ 76 EStG 1988 ein Lohnkonto zu führen.
Gemäß
§ 84 Abs. 1 EStG 1988 hat der
Arbeitgeber dem Finanzamt der Betriebsstätte (vgl. § 81
EStG 1988) ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr
beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Die Übermittlung der
Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu
erfolgen. Der Lohnzettel ist gemäß
§ 84 Abs. 3 EStG 1988 auf Grund der Eintragungen im
Lohnkonto auszuschreiben. In das Lohnkonto sind ua. der gezahlte Arbeitslohn und
die einbehaltene Lohnsteuer fortlaufend einzutragen
(vgl. BGBl. II Nr. 116/2005).
Aus steuerrechtlicher Sicht sind geringfügig
beschäftigte Dienstnehmer wie alle anderen Unselbständigen zu
behandeln. Der Dienstgeber hat auch für geringfügig Beschäftigte
ein Lohnkonto zu führen und einen Lohnzettel zu übermitteln. Auf Grund
der geringen Höhe der Einkünfte kommt es jedoch zu keinem
Lohnsteuerabzug. Eine Berücksichtigung finden diese Einkünfte erst im
Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (Zusammenrechnung der gesamten Einkünfte
und unter Umständen Nachzahlung von Lohnsteuer).
Zur strittigen Höhe der Löhne "J L " und "H G "
bzw. zur strittigen Dauer der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse
ist Folgendes zu sagen: Bei der Firma J L wurde eine
Lohnsteuerprüfung betreffend den Zeitraum 1. Jänner 2001 bis
31. Dezember 2002 durchgeführt. Der Lohnsteuerprüfer teilte
dem zuständigen Referenten beim Finanzamt Feldkirch mit, dass die Höhe
der Auszahlungen an die Berufungswerberin nicht mehr nachvollziehbar gewesen
sei. Die Firma J L habe aber die Richtigkeit der im Lohnzettel angeführten
Beträge bestätigt. Er könne daher die Richtigkeit der
Behauptungen der Berufungswerberin nicht bestätigen (vgl. den Aktenvermerk
"Stellungnahme zur Berufung von Frau Bw. xxxx").
Am 10. Februar 2005 wurde die Firma J L ersucht,
zum Vorbringen der Berufungswerberin in ihrer Berufung vom
26. Mai 2004 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom
2. März 2005 legte die Firma J L eine Kopie des Jahreslohnkontos
der Berufungswerberin für die Monate März 2002 bis Juni 2002
und Kopien über die An- und Abmeldung bei der Vorarlberger
Gebietskrankenkasse vor und führte Folgendes
aus: "Frau
X wurde Anfang 2003 aufgrund einer
Betriebsüberprüfung per 24.06.02 abgemeldet und den Austritt per
31.07.02 storniert. Unser damaliger Buchhalter hatte die Meldevorschriften nicht
eingehalten (Meldungen siehe
Anhang).
Frau
X hat die Zug - Fahrtkosten retourniert
bekommen, welches ca. € 42,- waren und im Kassabuch verbucht wurden
oder die diversen Fahrtkosten per KM -Geld
erhalten.
Frau
Le vom Finanzamt Feldkirch hat im Jahr
2003 bereits einmal bezüglich der Lohnbezüge nachgefragt, welche Ihr
an 05522/32986 gefaxt
wurden.
Frau
X selbst hat auch Mitte und Ende 2003
Jahresbezüge etc. angefordert, welchen wir Ihr per Post zukommen
ließen."
Bei der Firma H G wurde gleichfalls eine
Lohnsteuerprüfung betreffend den Zeitraum 1. Jänner 2000 bis
30. April 2004 durchgeführt. Der Prüfer teilte dem
zuständigen Referenten beim Finanzamt Feldkirch mit, dass die Firma H G
mittlerweile in Konkurs gegangen sei, dass die Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses der Berufungswerberin laut
Versicherungsdatenauszug der Vorarlberger Gebietskrankenkasse von
2. September 2002 bis Anfang Februar 2004 gedauert habe, dass der
Masseverwalter M die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses der
Berufungswerberin (2. September 2002 bis Anfang Februar 2004
) telefonisch bestätigt habe, dass laut den Angaben des Masseverwalters
keine Lohn- oder Buchhaltungsunterlagen mehr vorhanden seien, weswegen die
Lohnzettel anhand der an die Sozialversicherung gemeldeten monatlichen
Sozialversicherungsgrundlage in Höhe von 300,00 € und anhand der
Angaben der Berufungswerberin, dass sie täglich drei Stunden gearbeitet
habe und einen Stundenlohn von 8,00 € erhalten habe, was bei 12,5
Arbeitstagen im Monat wiederum den der Gebietskrankenkasse gemeldeten Bezug von
300,00 € monatlich ergebe, amtswegig erstellt worden seien und dass
aufgrund des Umstandes, dass die Berufungswerberin keine Forderung nach
Insolvenz-Ausfallsgeld gestellt habe, angenommen werden könne, dass die
Berufungswerberin sämtliche Bezüge auch erhalten habe (vgl. den
Aktenvermerk "Stellungnahme zur Berufung von Frau Bw. xxxx"; Aktenvermerk vom
23. März 2003; Schreiben vom 30. April 2004 und
Schreiben vom 1. Februar 2005).
Aufgrund des sich im Finanzamtsakt befindlichen
Versicherungsdatenauszuges der Vorarlberger Gebietskrankenkasse, woraus sich die
Dauer des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses entnehmen lässt,
und aufgrund der Bestätigung der ausgewiesenen Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses mit der Firma H G durch den Masseverwalter
M (vgl. den Aktenvermerk über das Telefonat des Lohnsteuerprüfers
mit M vom 23. März 2004) geht der Unabhängige Finanzsenat
davon aus, dass das Beschäftigungsverhältnis der Berufungswerberin mit
der Firma
JL als geringfügig
beschäftigte Angestellte vom
1. März 2002
bis 24. Juni 2002 und das
Beschäftigungsverhältnis mit der
Firma HG als geringfügig beschäftige Angestellte vom
2. September 2002 bis
31. Dezember 2003 gedauert
hat, zumal die Berufungswerberin keine Nachweise für ihre Behauptung, dass
Zeiten der Beschäftigungen bei den Firmen L und G nicht stimmten (konkret:
die Beschäftigungsdauer bei der Firma L erscheine ihr zu lang; die
Beschäftigungsdauer bei der Firma H G habe nur von November 2002 bis
Jänner 2003 gedauert), vorgelegt hat. Die vorgelegten
"Buchhaltungsunterlagen" stellen keinen tauglichen Nachweis für die
behauptete Dauer des Beschäftigungsverhältnisses mit der Firma G dar,
denn erstens ist anhand der Tabellen nicht ersichtlich, dass es sich
tatsächlich um Buchhaltungsunterlagen der Firma H G handelt (eine
firmenmäßige Fertigung fehlt; der Masseverwalter M hat gegenüber
dem Lohnsteuerprüfer ausdrücklich angegeben, dass nach Sichtung der
Geschäftsunterlagen festgestellt worden sei, dass weder Lohn- noch
Buchhaltungsunterlagen vorhanden seien; vgl. den Aktenvermerk vom
23. März 2004 und das Schreiben vom 1. Februar 2005), zweitens
sind die "Buchhaltungsunterlagen" unvollständig (für die Monate
September 2002 bis Dezember 2002 und Februar 2003 bis Juli 2003 fehlen die
Buchhaltungsunterlagen zur Gänze) und drittens räumt die
Berufungswerberin selbst ein, dass sie die Zahlungen im (behaupteten letzten)
Beschäftigungsmonat Jänner 2003 (144,00 € und
352,00 €) gar nicht nachvollziehen könne, sodass der Schluss nahe
liegt, dass die Eintragungen in den "Buchhaltungsunterlagen" grundsätzlich
falsch sind.
Zum Vorbringen der Berufungswerberin, dass sie die
Löhne laut Lohnzettel nicht erhalten habe, sondern lediglich Beträge
in Höhe von 549,10 € (Firma J L ) bzw. 1.300,00 €
(Firma H G ) bezogen habe, ist Folgendes zu sagen: Während aus dem
im Finanzamtsakt abgelegten Jahreslohnkonto und Jahreslohnkonto-Detailausdruck
von der Firma J L entnommen werden kann, dass der Monatsbruttolohn im März
2002, April 2002 und Mai 2002 jeweils 290,80 € und im Juni 2002
232,64 € und der Gesamtbruttolohn für den Zeitraum
1. März 2002 bis 24. Juni 2002
1.105,04 € betragen hat [aus
dem Lohnkonto ist weiters ersichtlich, dass die Aufwandsentschädigungen
(Kilometergeld) im April 2002 436,14 €, im Mai 2002
454,83 € und im Juni 2002 296,69 € betragen haben,
welche von der Firma J L als steuerfreie Bezüge gewertet und dem Finanzamt
nicht gemeldet worden sind], sind bei der Firma H G im Rahmen der
Lohnsteuerprüfung gar keine Lohnunterlagen vorgefunden worden. Deshalb
wurden die Lohnzettel vom Lohnsteuerprüfer anhand des
Sozialversicherungsauszuges von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse, des von
der Firma H G an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse gemeldeten monatlichen
Bezuges in Höhe von jeweils 300,00 € und der Angaben des
Masseverwalters M (so.) erstellt. Die auf diesen Grundlagen basierende
amtswegige Feststellung des Gesamtbruttolohnes für den Zeitraum
2. September 2002 bis
31. Dezember 2002 in Höhe von
1.200,00 € und für den
Zeitraum
1. Jänner
2003 bis 31. Dezember 2003 in Höhe von
3.600,00 € erachtet der
Unabhängige Finanzsenat mangels anderer Unterlagen oder Nachweise als
richtig.
Die Berufungswerberin bringt keine Gründe vor, welche
geeignet sind, Zweifel an der tatsächlichen Auszahlung der Beträge
hervorzurufen. Der von der Firma J L übermittelte Lohnzettel und die vom
Lohnsteuerprüfer (anhand den bei der Lohnsteuerprüfung festgestellten
Daten) erstellte Lohnzetteln hinsichtlich des
Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma H G stellen die einzigen
grundlegenden Informationen für die Feststellung der Höhe des Bezuges
der Berufungswerberin dar. Bloße Vermutungen, vage Erinnerungen,
Beträge nicht erhalten zu haben, mangelnde oder unvollständige
Unterlagen können für die Bestimmung der Höhe des Lohnes nicht
maßgeblich sein. Das Vorbringen der Berufungswerberin, dass sie von
der Firma L entgegen den Angaben im Lohnzettel lediglich einen Betrag in
Höhe von 549,10 € erhalten und bei der Firma G über den
Jahreswechsel 2002/2003 lediglich 1.000,00 € und im
Jänner 2003 nur 300,00 € verdient habe, reicht über
eine Behauptung nicht hinaus und ist nicht geeignet, annehmen zu können,
dass die Firma L tatsächlich nur einen Betrag in Höhe von nur
549,10 € und die Firma G Beträge in Höhe von nur insgesamt
1.300,00 € an die Berufungswerberin ausbezahlt hat. Anhand der von der
Berufungswerberin (für den Zeitraum 31. März 2002 bis
31. Dezember 2003 bzw. 31. Dezember 2001 bis
31. Dezember 2002) vorgelegten Kontoauszüge ihrer Konten bei der
Sparkasse Feldkirch, Zweigstelle Frastanz, und der Raiffeisenbank Frastanz ist
zwar ersichtlich, dass von der Firma L ein Betrag in Höhe von
549,10 €
überwiesen worden ist, während von der Firma G gar
keine Überweisungen erfolgt sind. Nicht auszuschließen ist aber, dass
die restlichen Beträge in bar an die Berufungswerberin ausbezahlt worden
sind. Für die Annahme, dass die Berufungswerberin Beträge bar erhalten
hat, spricht, dass die Berufungswerberin selbst einräumt, dass sie von der
Firma L noch andere Beträge (als 549,10 €) erhalten hat (vgl. das
diesbezüglich Berufungsvorbringen in ihrer Berufung vom
26. Mai 2004 und im Schriftsatz vom 18. Oktober 2004:
"Bei den anderen Zahlungen - sofern solche
überhaupt erfolgt sind - kann es sich nach meinem Dafürhalten nur um
Aufwandsentschädigungen - zB km-Geld - gehandelt haben";
"Wie bereits ausgeführt, kann es sich bei
allenfalls erfolgten weiteren Zahlungen der Fa.
L nur um Aufwandsentschädigungen,
Spesen, Kilometergelder etc. handeln") und von der Firma G
tatsächlich insgesamt 1.300,00 € erhalten hat. Da diese
Beträge auch nicht in den Kontoauszügen aufscheinen, müssen auch
diese bar ausbezahlt worden sein. Weiters ist anhand der Kontoauszüge von
der Sparkasse Feldkirch, Zweigstelle Frastanz, ersichtlich, dass die
Berufungswerberin immer wieder Bareinzahlungen ("Eigenerlag") getätigt hat.
Im Übrigen hat die Berufungswerberin die Höhe des von der Firma L
gemeldeten Bruttolohnes (1.105,04 €) im wieder aufgenommenen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom
17. Oktober 2003 ursprünglich auch gar nicht bestritten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 2. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 76 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 84 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0112-F/05
- Stammnummer
- 36583
- Gültig
- 02.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF