Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0454-I/08
Gegenleistung ist der nominelle Kaufpreis; die Abzinsung eines im Rahmen der Abstattung übernommenen Wohnbauförderungsdarlehens ist nicht möglich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0454-I/08vom 02.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 30. Jänner 2008
betreffend Grunderwerbsteuer (Erwerb von B) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 11. Jänner 2008 haben S (=
Berufungswerberin, Bw) und M von den Ehegatten A und B deren je
111/13948-Miteigentumsanteile an der Liegenschaft in EZ1, diese verbunden mit
Wohnungseigentum an Top A 23 und AE 13, käuflich erworben. Unter
Vertragspunkt III. wurde der Kaufpreis wie folgt vereinbart:
"Als
Kaufpreis wird ein bar- und abzugsfrei zu entrichtender Betrag von
€ 208.000 ...
für den zu Punkt I. und II.
bezeichneten Kaufgegenstand vereinbart.
Dieser Kaufpreis ist
wie folgt seitens der Käufer an die
Verkäufer zur Zahlung
fällig:
1. Die Käufer übernehmen das
Wohnbauförderungsdarlehen des Landes Tirol, welches Darlehen zu C-LNr. ...
grundbücherlich besichert ist. Dieses Darlehen haftet zum 31.12.2007 in der
Höhe von € 47.431,81
unberichtigt aus und wird seitens der Käufer in dieser Höhe unter
Anrechnung auf den Kaufpreis zur Rückzahlung übernommen. 2.
Der Restkaufpreis in der Höhe von
€ 160.568,19 ist binnen 14
Tagen nach allseitiger Unterfertigung des gegenständlichen Kaufvertrages
... zu treuen Handen zu bezahlen. ...".
Neben der Abgabenerklärung erliegt im Akt ein
Berechnungsblatt betr. die Abzinsung des Wohnbauförderungsdarlehens (kurz
WBF), woraus sich bei einer Restlaufzeit bis 31. März 2023 der abgezinste
Betrag mit gesamt € 18.947,61 ergibt.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw hinsichtlich deren
hälftigen Erwerbes von B mit Bescheid vom 30. Jänner 2008, StrNr,
ausgehend vom anteiligen Kaufpreis € 52.000 (= 1/4 von
€ 208.000) die 3,5%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von
€ 1.820 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, nach
Ansicht des VwGH sei bei einer Fixpreisvereinbarung keine Abzinsung des
WBF-Darlehens möglich.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde vorgebracht,
hinsichtlich des unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenen
WBF-Darlehens sei eine Abzinsung gemäß
§ 14 BewG vorzunehmen,
sodass sich zusammen mit dem bar zu entrichtenden Restkaufpreis die
Gegenleistung insgesamt in Höhe von € 179.515,80 ergebe. Der
abgezinste Betrag stelle die Gegenleistung dar, woran auch der Umstand, dass im
Kaufvertrag das Darlehen mit dem aushaftenden Betrag angegeben sei, nichts
ändere. Aufgrund der vereinbarten Anrechnung auf den Kaufpreis erhalte der
Verkäufer lediglich den Restkaufpreis. Es liege daher weder nach dem
Vertragstext noch nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine
Fixpreisvereinbarung vor. Die auf den Erwerb von B entfallende Grunderwerbsteuer
sei daher im Betrag von € 1.570,76 vorzuschreiben.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde dahin
begründet, dass lt. Vertragspunkt III. der Kaufpreis in Höhe von
€ 208.000 bestehe und in der Folge lediglich die Aufbringung desselben
durch Übernahme des WBF-Darlehens und Bezahlung eines Restkaufpreises
erfolgt sei. Diesfalls sei nach Ansicht des VwGH sowie des bundesweiten
Fachbereiches für Gebühren und Verkehrsteuern (wozu der Bw ein Auszug
aus den diesbezüglichen Bemessungsrichtlinien übermittelt wurde) eine
Abzinsung der nieder verzinslichen Schuld unzulässig.
Im Vorlageantrag vom 5. August 2008 wurde im Wesentlichen
repliziert, es lägen besondere Umstände iSd § 14 Abs. 1 BewG vor,
sodass eine Abzinsung geboten sei. Es handle sich beim WBF-Darlehen nämlich
um ein niedrig verzinstes Darlehen mit einer langen Laufzeit von 35 Jahren und
weiche daher erheblich von den üblichen Kreditkonditionen ab. Laut Vertrag
sei keine Fixpreisvereinbarung getroffen worden; die Verkäufer würden
lediglich den Restkaufpreis als Gegenleistung ausbezahlt erhalten. Die
Übernahme des Darlehens mit aushaftend € 47.431,81 zur
Rückzahlung bedeute gerade nicht, dass die Veräußerer eine
Gegenleistung in dieser Höhe erhalten würden, sondern sei unter
wirtschaftlichen Gesichtspunkten von einer Gegenleistung in Höhe des
abgezinsten Betrages auszugehen. Wenn in diesem Zusammenhalt auf das
VwGH-Erkenntnis vom 28.6.2007, 2007/16/0028, verwiesen werde, sei anzumerken,
dass der VwGH - ebenso wie im Erkenntnis vom 30.8.1995, 94/16/0085 - in keiner
Weise schlüssig begründen habe können, weshalb ein WBF-Darlehen
mit dem Nennwert anzusetzen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 5 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG),
BGBl 1987/309, idgF, ist die Gegenleistung - von deren Wert die Steuer aufgrund
des § 4 Abs. 1 GrEStG zu berechnen ist - bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes
(BewG), BGBl 1955/148, idgF, gelten die Bestimmungen des ersten Teiles dieses
Bundesgesetzes (§§ 2 bis 17) für die bundesrechtlich geregelten
Abgaben. Nach § 14 Abs. 1 BewG sind Kapitalforderungen, die nicht in
§ 13 bezeichnet sind, und Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht
besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert
begründen. Aufgrund des § 14 Abs. 3 BewG ist der Wert
unverzinslicher befristeter Forderungen oder Schulden der Betrag, der nach Abzug
von Jahreszinsen in Höhe von 5,5 v. H. des Nennwertes bis zur
Fälligkeit verbleibt.
In der Gegenleistung kommt der Wert zum Ausdruck, den das
Grundstück nach den Vorstellungen der
Vertragspartner hat. Zur Gegenleistung gehört jene Leistung, die der
Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt oder
die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung
des Grundstückes empfängt. Gegenleistung ist somit die Summe dessen,
was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, um
das Grundstück zu erhalten (vgl. VwGH 21.11.1985, 84/16/0093; VwGH
30.8.1995, 94/16/0085).
Als Gegenleistung ist daher grundsätzlich der nominale
Kaufpreis maßgebend. Auch etwa ein nicht sofort fälliger Kaufpreis
eines Grundstückes bildet mit seinem Nennbetrag die Gegenleistung. Ist
beispielsweis die Abstattung des Kaufpreises in Teilzahlungen vereinbart, so
bildet ebenso der vereinbarte Kaufpreis selbst und nicht etwa die Summe der
abgezinsten Teilzahlungen die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer. Eine Abzinsung wäre nur dann zulässig, wenn eine
schon bestehende Schuld als Teil der Gegenleistung übernommen wird (vgl.
die in Fellner, Kommentar Gebühren
und Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, unter Rz. 37 zu § 5 GrEStG
wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).
Grundsätzlich gehören auch Leistungen an Dritte,
die dem Veräußerer obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom
Erwerber getragen werden müssen, sich also im Vermögen des
Veräußerers und zu dessen Gunsten auswirken, zur Gegenleistung. Zur
Gegenleistung gehört also auch die Übernahme von Schulden durch den
Käufer. Dh. Schuldübernahmen einer auf der Liegenschaft hypothekarisch
sichergestellten Forderung gehören als "sonstige Leistung"
neben dem vereinbarten nominalen
Kaufpreis zur Gegenleistung iSd GrEStG 1987. Verpflichtet sich sohin der
Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer gegenüber, eine
Schuld zu übernehmen und den
vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen, so ist die Schuldübernahme eine
sonstige Leistung iSd § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG, wenn sie
ohne Anrechnung auf den Kaufpreis
erbracht wird. Selbst bei Übernahme eines bestehenden, vom
Veräußerer aufgenommenen Darlehens ist aber im Regelfall - wie oben
dargelegt - die Bewertung mit dem Nennwert vorzunehmen. Nur bei Vorliegen
besonderer Umstände ist die Bewertung mit einem höheren oder
geringeren Wert zulässig, wobei als "besondere Umstände" solche
anzusehen sind, die vom Normalfall gemessen an den im Wirtschaftsleben
durchschnittlich geltenden Konditionen erheblich abweichen (vgl. zu vor: VwGH
28.6.2007, 2007/16/0028 mit weiteren Judikaturverweisen).
Es mag im Gegenstandsfalle durchaus zutreffen, dass die Bw
anteilig ein bestehendes WBF-Darlehen der Veräußerer zur Zahlung
übernommen hat und es sich hiebei zufolge der langen Laufzeit sowie der
niedrigen Verzinsung mit 1,5 % um - abweichend von üblichen
Kreditkonditionen - besondere Umstände im Sinne des § 14 Abs. 1 BewG
handelt, die an sich eine Abzinsung eines WBF-Darlehens rechtfertigen
würden.
Gleichzeitig steht aber, entgegen dem Dafürhalten der
Bw, anhand des Vertragsinhaltes in Punkt III. 1. Absatz eindeutig fest, dass
dort der Kaufpreis im Nominale von
€ 208.000 bestimmt wurde. Dieser festgelegte Kaufpreis stellt
jenen als Gegenleistung für die Grunderwerbsteuer maßgeblichen Wert
dar, den die Liegenschaft ganz offenkundig nach
den Vorstellungen der Vertragsparteien hatte. Erst im Anschluss wird von
den Parteien vereinbart, in welcher Form dieser Kaufpreis seitens der beiden
Käufer zur Zahlung fällig bzw. wie er
abzustatten ist, nämlich zum Einen
durch Übernahme des WBF-Darlehens im aushaftenden Betrag von
€ 47.431,81 und andererseits, da das Darlehen in voller aushaftender
Höhe auf den Kaufpreis angerechnet wird, durch Zahlung des folglich
verbleibenden Restbetrages von (nur) € 160.568,19.
Allein aus dem Umstand, dass das übernommene Darlehen
im vollen aushaftenden Nominale auf den Kaufpreis angerechnet wird und
bloß der sich hieraus ergebende Differenzbetrag bar an die Verkäufer
zu entrichten ist, erhellt, dass der nominelle Kaufpreis in Höhe von
€ 208.000 den Wert der gesamten Gegenleistung darstellt, andernfalls
wohl für die Verkäufer ein höherer Restkaufpreis, der bar zu
entrichten ist, verblieben wäre. Wenn daher die Bw demgegenüber
vermeint, dass gerade die Übernahme des Darlehens mit aushaftend
€ 47.431,81 zur Rückzahlung nicht bedeute, dass die
Veräußerer eine Gegenleistung in dieser Höhe erhalten
würden, sondern unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten von einer
Gegenleistung in Höhe des abgezinsten Betrages auszugehen sei, dann muss -
gerade - nach dem Vorgesagten diese Argumentation völlig ins Leere
gehen.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage hat das Finanzamt
daher zu Recht den im Vertrag als nominalen Kaufpreis bestimmten Betrag von
€ 208.000 bzw. betreffend den Erwerb der Bw von B anteilig (1/4) in
Höhe von € 52.000 als maßgebende Gegenleistung der
Bemessung der Grunderwerbsteuer zugrunde gelegt, da es sich hiebei um den Wert
handelt, den die beiden Käufer den Veräußerern versprochen
haben, um den Kaufgegenstand zu erhalten und woran auch der Umstand nichts
ändert, dass die Käufer einen Teil des Kaufpreises in Form der
Übernahme eines niedrig verzinslichen WBF-Darlehens abstatten bzw.
aufbringen. Eine Abzinsung des WBF-Darlehens kommt diesfalls nicht in
Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 2. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 14 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0454-I/08
- Stammnummer
- 36580
- Gültig
- 02.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF