Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0298-K/06
Aufteilung des Kaufpreises für ein Gebäude auf Grund und Boden, Gebäude und Einrichtungsgegenstände
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0298-K/06vom 14.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. A. und der M. B.,
.... X., X-Str.1, vertreten durch Gerlinde Andritsch, Steuerberaterin,
9500 Villach, Völkendorfer Straße 16, vom 14. März
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach, vertreten durch Dr.
Jonach, vom 28. Februar 2006 betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
für 2004 entschieden:
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend die einheitlich und gesonderte Feststellung von
Einkünften für 2004 wird als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig
wird der Feststellungsbescheid zum Vorteil der Bw. abgeändert.
Die einheitlich und gesondert
festzustellenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 2004
betragen - € 11.480,10.
Davon entfallen auf:
|
Dr. A. B.
|
€
|
5.740,05
|
M. B.
|
€
|
5.740,05
Die Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erwarben 2004 ein
Gebäude in Y., dessen Anschaffungskosten sie per 1. Juni 2004 in den
Steuererklärungen wie folgt aufteilten (alle Beträge in €):
|
Kaufpreis
pauschal
|
451.000,00
|
USt
für Inventar
|
18.006,60
|
|
469.006,60
|
zzgl
Nebenkosten
|
19.300,51
|
abzgl.
USt für Inventar
|
-
18.006,60
|
Gesamtkaufpreis
inkl. Nebenkosten, aufzuteilen auf:
|
470.300,51
|
a.
Grund und Boden
|
52.840,60
|
b.
Gebäude (Nutzungsdauer 66 Jahre)
|
327.426,91
|
Grund
und Boden und Gebäude zusammen
|
380.267,51
|
c.
Einrichtung (Nutzungsdauer 5 Jahre)
|
90.033,00
An Afa machten die Bw.
geltend:
|
|
ND
- Jahre
|
AK
|
Afa
|
Grund
und Boden
|
|
52.840,60
|
|
Kauf
Gebäude
|
66
|
327.426,91
|
4.961,02
|
Einrichtung
|
5
|
91.819,66
|
18.363,94
|
Kehrmaschine
|
3
|
553,21
|
184,42
|
|
|
472.640,38
|
|
Afa
lt. Erklärung
|
|
|
23.509,38
Im
Gutachten vom 23. Mai 2004 war der
Sachverständige Dr. F. zum Zeitpunkt Mai 2004 bei der Bewertung der
"Möbelausstattung, inklusive aller Geräte, Waschbecken und dgl." sowie
der Nussholzinnentüren zu einem Betrag von € 90.033,0 gelangt;
dies war der Zeitwert exklusive Umsatzsteuer.
In der
Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften (Gemeinschaften) für 2004 wiesen die Bw. bei
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen
Werbungskostenüberschuss iHv. € 23.978,99 aus, darin die AfA
fürs Inventar inklusive Türen iHv € 18.006,60, Nutzungsdauer
fünf Jahre. In der
Umsatzsteuererklärung für 2004
machten die Bw. Vorsteuern iHv € 22.361,54 geltend, darin die
Vorsteuer fürs Inventar iHv € 18.006,60.
Das Finanzamt veranlagte
vorerst im gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassenen Umsatzsteuer- und
Feststellungsbescheid für 2004
erklärungsgemäß.
Anlässlich einer
abgabenbehördlichen Prüfung
stellte der Prüfer fest, dass die Anschaffungskosten für die von den
Vorbesitzern erworbenen Wirtschaftsgüter im Jahre 2004
(Einrichtungsgegenstände, Türen und Türverkleidungen) trotz des
Gutachtens als überhöht anzusehen seien. Laut Schreiben des
Steuerberaters der Veräußerer vom 6. Dezember 2004 hätten
die Einrichtungsgegenstände der vermieteten Wohnungen und jene des
Kaffeehauses keinen nennenswerten Verkehrswert gehabt, weil sie älteren
Datums gewesen seien. Die ursprünglichen Anschaffungskosten sämtlicher
Einrichtungsgegenstände der Jahre 1981 bis 1995 hätten lt.
Feststellungen der Bp rd. € 38.000,00 betragen; darin seien die aus
dem Privatvermögen der Vorbesitzer übernommenen Stilmöbel nicht
inkludiert. Die Buchwerte sämtlicher im Gutachten angeführten
Einrichtungsgegenstände hätten im Zeitpunkt des Verkaufes an die Bw.
und seine Gattin rd. € 14.000,00 betragen. Der Kaufpreis von netto
€ 90.033,00 inkl. der Stilmöbel erscheine dem Prüfer als
weitaus überhöht. Die Stilmöbel würden überdies im
Dachboden des Mietobjektes lagern und seien nie einer Nutzung zugeführt
worden. Bei den Stilmöbeln handle es sich somit um eine rein privat
veranlasste Anschaffung, auch wenn die Bw. anführten, zum Erwerb der
Gegenstände gezwungen worden zu sein.
Die Nutzungsdauer hätten
die Bw. für sämtliche Wirtschaftsgüter ohne Rücksicht auf
ihr Alter und ihre Beschaffenheit mit fünf Jahren bemessen. Bei den
angeschafften bzw. miterworbenen Wirtschaftsgütern handle es sich um
Einrichtungsgegenstände (Einbauküchen, Betten, Schränke, usw.)
und Türen, diese teilweise mit Glasfüllungen, und
Türverkleidungen.
Im
Schreiben vom 6. Dezember 2004 des
steuerlichen Vertreters der Vorbesitzer hatte es wie folgt
geheißen:
"Herr L. K. hat
mit Kaufvertrag vom 27.5.2004 die gesamte Liegenschaft EZ ... KG ..., ... mit
dem darauf errichteten Wohn- und Geschäftshaus samt allem Zubehör an
Dr. A. und M. B. verkauft. Im Kaufvertrag wurde ein Kaufpreis von
Euro 451.000,00 vereinbart, wovon ein Teilkaufpreis von Euro 90.033,00
zzgl. USt auf das Inventar entfällt.
Ich möchte
festhalten, dass die Aufteilung des Kaufpreises in Gebäude und Inventar von
Herrn Dr. B. vorgenommen wurde. Die von mir ausgestellte Rechnung wurde
ebenfalls von Herrn Dr. B. verfasst und von mir beim Notar zugleich mit dem
Kaufvertrag unterfertigt. Da ich der Meinung war, dass die Aufteilung des
Kaufpreises für mich steuerlich irrelevant sei, habe ich mir über die
Höhe der Bewertung des Inventars keine Gedanken gemacht. Angeblich wurde
von Dr. B. eine Bewertung in Auftrag gegeben. Über das Ergebnis liegen
mir jedoch keine Informationen vor. Tatsache ist, dass von mir auch
Stilmöbel mitverkauft wurden, die sich in meiner seit jeher privat
genutzten Wohnung im 2. Obergeschoss des Hauses befunden haben. Die in den
vermieteten Wohnungen vorhandenen Einrichtungen sowie die Einrichtung des
Kaffeehauses sind allesamt älteren Datums und können meines Erachtens
keinen nennenswerten Verkehrswert mehr besessen haben.
Die
Mehrwertsteuer für die ausgestellte Rechnung habe ich pünktlich an das
Finanzamt Villach überwiesen."
Der Prüfer schätzte
den Wert der erworbenen Wirtschaftsgüter exkl. Stilmöbel mit
rd. € 35.000,00, davon würden entsprechend dem Gutachten
43%, ds. € 15.050,00, auf Türen und 57%, ds.
€ 19.950,00, auf Möbel entfallen. Die Möbel hätten eine
5-jährige Nutzungsdauer und eine jährliche Afa von
€ 3.990,00, die Türen eine Nutzungsdauer von 10 Jahren und eine
jährliche Afa von € 1.505,00. Die Afa für Einrichtung und
Türen würde zusammen € 5.495,00 betragen (anstatt bisher
€ 18.006,60). Der Werbungskostenüberschuss aus der Vermietung und
Verpachtung verminderte sich auf € 11.467,39 (anstatt bisher
€ 23.978,99). Die Vorsteuern würden nunmehr € 11.354,94
betragen (anstatt bisher € 22.361,54, Verminderung um
€ 11.006,60).
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen des Prüfers und erließ einen entsprechenden
endgültigen Umsatzsteuer- und
Feststellungsbescheid für 2004.
In der gegen diese Bescheide
eingebrachten Berufung führten die
Bw. aus, dass sich der Verkäufer bezüglich der auf das Inventar
entfallenen USt verpflichtet habe, eine dem UStG entsprechende Rechnung
aufzustellen. Der Kaufpreis laut Rechnung vom 27. Mai 2004 entspreche dem
in Auftrag gegebenen Gutachten. Unbestritten sei, dass die Verkäufer zu dem
aufgegliederten Kaufpreis lt. Kaufvertrag verkaufen wollten, so auch laut
Nachtrag zum Kaufvertrag. § 203 Abs. 2 HGB sei auch für den
gegenständlichen Fall maßgeblich. In Anbetracht der Abwicklung des
Kaufes - Kaufvertrag, Rechnung über Inventar, Nachtrag zum Kaufvertrag,
Gutachten über die Einrichtungsgegenstände -, und der Tatsache, dass
zum Zeitpunkt des Verkaufes sich Käufer und Verkäufer über den
Kaufpreis einig waren, könne die durch Schätzung des Prüfers
ermittelte Kaufpreisfindung nicht nachvollzogen werden.
Der Kauf der Stilmöbel sei
ein wesentlicher Bestandteil der Kaufvertragsverhandlungen gewesen. Die
Verkäufer hätten den Erwerb der Stilmöbel als Bedingung für
den Verkauf gestellt. Die Stilmöbel seien zu Beginn der
Vermietungstätigkeit im Mietobjekt gestanden. Vom Käufer sei nach zwei
Monaten eine Veränderung der Vermietungstätigkeit angestrebt worden,
die Mieteinheiten seien an Schüler vermietet und folglich einige der
Möbel am Dachboden gelagert worden. Für die
Einrichtungsgegenstände hätten sie infolge ständig wechselnder
Mieter und des gebrauchten Zustandes eine Nutzungsdauer von 5 Jahren
angenommen.
Im
Vorhalt vom 19. Juli 2007 wurden die Bw.
aufgefordert, die von den Verkäufern gesetzte Bedingung betreffend den Kauf
der Stilmöbel entsprechend nachzuweisen, des Weiteren, dass die Türen
auch nur eine fünfjährige Nutzungsdauer hätten. Es sollte konkret
angeführt werden, welche Möbel den Stilmöbel zuzuordnen
seien.
Hiezu teilten die Bw. im
Schreiben vom 13. August 2007 mit,
dass die Türen im Zeitpunkt des Erwerbes rd. 10 Jahre alt gewesen
seien. Wegen der ständig wechselnden Mieter habe man die Nutzungsdauer
infolge der starken Beanspruchung mit 5 Jahren bemessen.
Unterlagen für die
"Bedingung" des Erwerbs der Stilmöbel könnten sie nicht vorlegen, weil
es nur Gespräche zwischen den Bw. und den Verkäufern gegeben habe. Die
Anschaffungskosten der Einrichtungsgegenstände würden im Kaufvertrag,
in der Faktura, im Gutachten und in der Bezahlung des Kaufpreises ihren
Niederschlag finden. Nach einem in der Vorwoche stattgefundenen
Telefongespräch zwischen dem Bw. und dem Verkäufer hätte der
Letztgenannte jedoch bestätigt, dass bei Nichterwerb der Stilmöbel das
Geschäft nicht zustande gekommen wäre. Die Stilmöbel seien ein
Spiegelschrank "altdeutsch" (€ 2.496,00), Betten "altdeutsch"
(€ 2.912,00), Nachtkästchen (€ 2.256,00),
Kleiderschrank (€ 3.568,00), Sessel in Leder (€ 816,00),
Sitzbank (€ 784,00) und Schrank in Eiche antik (€ 3.288,00),
zusammen € 16.120,00.
In der
ergänzenden Stellungnahme
vom 31. August 2007 führte der
Prüfer aus, dass das Missverhältnis zwischen Schätzungsgutachten
und ursprünglichen Anschaffungskosten mit den Bw. und ihrer steuerlichen
Vertreterin besprochen worden sei. Auch der Betrag von € 35.000,00 sei
Gegenstand der Besprechung vom 20. Jänner 2006 gewesen, ebenso wie die
Aufteilung. Gescheitert seien die Besprechungen an der Nichtanerkennung der
Stilmöbel für den Vermietungsbereich. Bei der zu Beginn der
Prüfung durchgeführten Besichtigung seien bei den Türen keine
groben Verbrauchsspuren festzustellen gewesen.
Die Bw. blieben im Wesentlichen
bei ihren Vorbringen. Die Türen seien selbstständig bewertbare
Wirtschaftsgüter und sei für sie ein separater Kaufpreis gezahlt
worden.
In seiner ergänzenden
Stellungnahme vom 7. Jänner 2008
führte das Finanzamt aus, dass gegen die Aktivierung des
Differenzbetrages zwischen Kaufpreis fürs Inventar lt. Bw. und jenem laut
Finanzamt auf Gebäude und Grund und Boden kein Einwand bestehe. Für
den Grund und Boden sei jedoch - so das Finanzamt im
Schreiben vom 4. Feber 2008 - ein
Quadratmeterpreis von € 145,00 (anstatt laut Bw. € 84,28)
anzusetzen. Als Basis diene ein Verkauf aus der Kaufpreissammlung vom
21. Mai 2004. Der Kaufpreis für den Grund und Boden sei folglich von
bisher € 52.840,60 auf € 90.915,00 zu erhöhen. Die
Aufteilung des Kaufpreises ergäbe folgendes Bild (alle Beträge in
€):
|
Gesamtkaufpreis
|
|
451.000,00
|
Nebenkosten
|
|
19.300,51
|
|
|
470.300,51
|
abzgl.
Inventar lt. Bp
|
|
-
35.000,00
|
abzgl.
Stilmöbel (privat)
|
|
-
10.952,00
|
verbleibender
Kaufpreis
|
|
424.348,51
|
|
|
|
davon Grund
und Boden
|
627
m2 x €
145,00
|
90.915,00
|
davon
Gebäude
|
ND
66 Jahre
|
333.433,51
|
Gesamt
|
|
424.348,51
Das Gutachten sei ein
Gefälligkeitsgutachten; dafür spreche schon die Bewertung der
Türen mit € 21.032,00. Lt. Anlagenverzeichnis des Verkäufers
hätten die ursprünglichen Anschaffungskosten der Türen
€ 14.682,45 und der Buchwert im Jahr 2002 € 10.491,00
betragen, allein hier mache die Differenz € 6.349,46 aus.
In der
Gegenäußerung vom 25. Feber
2008 führten die Bw. aus, dass bereits zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gegenteilige Interessen bestanden hätten, weshalb man
einen Gutachter bestellt habe. Wenn nun im Anlageverzeichnis des Verkäufers
niedrigere Werte aufscheinen, müsste dies untersucht werden. Über den
Preis sei im Zeitpunkt der Vertragserrichtung Einigung erzielt worden. Der
Verkäufer als langjähriger Geschäftsmann habe gewusst, dass die
Differenz zwischen Veräußerungspreis und Restbuchwert zu versteuern
sei.
Die Differenzmethode könne
im gegenständlichen Fall in dieser Form nicht als Aufteilungsschlüssel
angewendet werden.
Laut Finanzamt im Schreiben vom
19. März 2008 habe es ohnehin
den für die Bw. günstigeren Gebäudewert genommen, der sich habe
einwandfrei feststellen lassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften für 2004
Strittig ist im gegenständlichen Fall die Aufteilung
des Gesamtkaufpreises der im Jahr 2004 erworbenen Liegenschaft auf Grund und
Boden, Gebäude und Einrichtung sowie die Nutzungsdauer der Möbel und
Türen. Weiters ist die Frage zu klären, ob die Aufwendungen für
die Stilmöbel den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
zuzurechnen oder als privat angeschaffte Wirtschaftsgüter anzusehen sind.
Die Aufteilung der Anschaffungskosten ist ua. deshalb
erforderlich, weil nur das Gebäude und die Einrichtung, nicht aber der
Grund und Boden der Afa unterliegt. Die subjektive Einschätzung der
Kaufpreisanteile durch die Vertragspartner ist aber nicht bindend. Die
Anschaffungskosten sind daher - allenfalls im Schätzungsweg - aufzuteilen
(vgl. Doralt, Tz. 84 zu § 6 EStG 1988).
a.
Einrichtungsgegenstände:
Bezüglich der Einrichtungsgegenstände stehen den
auch die Stilmöbel beinhaltenden € 90.033,00 der Bw. die vom
Prüfer im Schätzungswege angesetzten € 35.000,00 - letztere
ohne Stilmöbel - gegenüber. Seitens der Bw. blieben die
Ausführungen des Prüfers, dass die Verkäufer
Einrichtungsgegenstände inklusive Türen, jedoch ausgenommen die
Stilmöbel, in den Jahren 1981 bis 1995 um rd. € 38.000,00
angeschafft haben und diese Wirtschaftsgüter im Jahr 2002 einen Buchwert
von insgesamt rd. € 14.000,00 hatten, unbeanstandet. Bemisst man
den seitens des Finanzamtes unwidersprochen gebliebenen Wert der Stilmöbel
mit € 16.120,00, so würde noch immer zwischen dem Ansatz der Bw.
iHv € 73.913,00 (€ 90.033,00 abzgl. € 16.120,00)
und jenem des Finanzamtes von € 35.000,00 eine Differenz von
€ 38.913,00 verbleiben.
Zumal der Buchwert der Einrichtungsgegenstände und
Türen mit Ablauf des Jahres 2002 nur mehr € 14.000,00 betragen
hat, war keine Veranlassung gegeben, die allenfalls zu niedrigen
Wertansätze beim Verkäufer einer Überprüfung zu unterziehen.
Die Angaben im Schreiben des steuerlichen Vertreters der Verkäufer
untermauern auch den Ansatz von niedrigeren als den von den Bw. gewählten
Werten.
Die Nutzungsdauer für die Türen mit nur fünf
Jahren steht dem im Gutachten weit höher bemessenen Wertansatz entgegen,
wird doch niemand für die Türen mit ursprünglichen
Anschaffungskosten von rd. € 14.000,00 nach (mehr als) zehn Jahren
bereit sein, mehr als € 21.000,00, ds. rd. 140% der
ursprünglichen Anschaffungskosten, zu bezahlen. Die Bw. haben keinen
Versuch unternommen, für diese Differenzen eine entsprechende
Aufklärung zu finden.
Bei dem von den Bw. gewählten Aufteilungsmodus
hätte der Anteil für die Einrichtung und Türen mehr als 19% des
Kaufpreises inkl. Nebenkosten ausgemacht, der Grundanteil hingegen nur etwas
mehr als 11%. Für den UFS sind keine Anhaltspunkte zu erkennen, die Anlass
geben würden, dem im Gutachten angesetzten Betrag zu folgen. Vielmehr sind
die vom Finanzamt mit dem rd. 2,5-fachen Wert des Buchwertes des Jahres
2002 (€ 35.000,00 zu rd. € 14.000,00)
berücksichtigten Einrichtungsgegenstände und Türen nicht zu
niedrig bemessen. Mag die Rechnung für die Einrichtungsgegenstände und
Türen auch von den Veräußerern unterschrieben sein, so haben die
Bw. den Ausführungen im Schreiben vom 6. Dezember 2004 nichts
Stichhaltiges entgegen gesetzt, dass nämlich das Interesse an der
gewählten Aufteilung bei ihnen gelegen wäre. Dem Begehren betreffend
den Wertansatz für Einrichtungsgegenstände und Türen konnte somit
kein Erfolg beschieden sein.
b. Stilmöbel:
Bei der Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 ist ebenfalls nur notwendiges
Betriebsvermögen einzubeziehen (vgl. Doralt, Tz. 190 zu § 4
EStG 1988). Selbst wenn die Bw. gezwungen waren, diese
Wirtschaftsgüter zu erwerben, kann dies die nun auf dem Dachboden des
vermieteten Gebäudes lagernden Wirtschaftsgüter noch nicht zum
notwendigen Betriebsvermögen machen (vgl. auch die Ausführungen im
Erkenntnis des VwGH vom 22. 1. 1960, 714/59, a.A. Doralt, Tz. 72
zu § 6 EStG 1988).
Im gegenständlichen Fall haben zudem die Bw. trotz
Aufforderung hiezu das Vorliegen einer Bedingung nicht nachvollziehbar dargetan.
Mögen der Bw. und der Veräußerer ein Telefonat geführt
haben, doch haben die Bw. nicht bekannt gegeben, was einer entsprechenden
schriftlichen Bestätigung entgegengestanden wäre. Ebenso wenig ist die
bloße Behauptung nach außen hin dokumentiert, dass die
Stilmöbel der Vermietung gedient hätten und erst nach Änderung
der Vermietung auf den Dachboden geräumt worden wären. Bei der
gegebenen Sachlage können die Stilmöbel folglich nicht als
abschreibbares notwendiges Betriebsvermögen angesehen werden. Diese
Aufwendungen sind somit privat veranlasst.
Was die Höhe des Kaufpreises für die
Stilmöbel anlangt, so haben die Bw. diese im weiteren Berufungsverfahren
mit € 16.120,00 bemessen, denen das Finanzamt nicht widersprochen hat.
Demzufolge sind € 16.120,00 aus den Anschaffungskosten auszuscheiden.
c. Nutzungsdauer
Türen:
Wären die Türen tatsächlich in einem die
5-jährige Nutzungsdauer rechtfertigenden Zustand gewesen, hätte dies
konsequenterweise einen entsprechend niedrigeren Wertansatz im Gutachten zur
Folge haben müssen. Es ist auch nicht einsichtig, dass allein mit erst
allenfalls in der Zukunft ständig wechselnden Mietern von vornherein eine
nur fünfjährige Nutzungsdauer verbunden sein sollte. Weiters hat das
Finanzamt anlässlich der Besichtigung keine eine derart kurze Nutzungsdauer
rechtfertigenden Mängel an den Türen festgestellt.
All diese Gründe sprechen dafür, die
Nutzungsdauer für die Türen bei den vom Finanzamt gewählten
10 Jahren zu belassen, weshalb das diesbezügliche Begehren der Bw.
abzuweisen ist.
d. Grund und
Boden:
Den Grund und Boden haben die Bw. mit
€ 84,28/m2
bemessen. Im weiteren Berufungsverfahren sah das Finanzamt, basierend auf einem
Wert laut Kaufpreissammlung,
€ 145,00/m2
als angemessen an.
Mag auch die Differenzmethode grundsätzlich nur
zulässig sein, wenn einerseits Wert des Grund und Bodens unter
Berücksichtigung des wertbeeinflussenden Umstandes der Bebauung
unbedenklich festgestellt werden kann und andererseits die Summe aus Boden- und
Gebäudewert genau den Gesamtkaufpreis ergibt (vgl. VwGH vom
23. 4. 1998, 96/15/0063), so haben die Bw. keine konkreten
Einwendungen gegen die Differenzmethode vorgebracht, auf die einzugehen gewesen
wäre. Die Bw. haben in keiner Weise begründet, warum "die
Differenzmethode in dieser Form nicht als Aufteilungsschlüssel angewendet
werden" kann.
Der Grundanteil laut Erklärung hat 11,24% des
Gesamtkaufpreises betragen (€ 52.840,60/ € 470.300,51 x
100), während er beim Quadratmeterpreis von € 145,00 19,33%
ausmacht (€ 90.915,00/€ 470.300,51 x 100). Dieser Wert
entspricht auch dem nach der allgemeinen Erfahrung der Finanzverwaltung mit
rd. 20% zu bemessenden Anteil für Grund und Boden. Da auch keine
sonstigen Anhaltspunkte vorliegen, die für den derart niedrigen Anteil lt.
Bw. sprechen würden, kann dem nach Ansicht des Finanzamtes anzusetzenden
Quadratmeterpreis für Grund und Boden von € 145,00 gefolgt
werden.
Nach all dem Gesagten war das Begehren der Bw.
bezüglich des Ansatzes der Werte für die Einrichtung und der
Nutzungsdauer für die Türen sowie der Stilmöbel abzuweisen.
Weiters war der Feststellungsbescheid hinsichtlich des Wertes für Grund und
Boden zum Nachteil der Bw. abzuändern. Andererseits war aber die Differenz
zwischen Kaufpreis für die Einrichtung und Türen zwischen Bw. und
Finanzamt auf das Gebäude zu aktivieren und insoweit der Bescheid zum
Vorteil abzuändern. Aufgrund der betragsmäßigen
Veränderungen wird daher die Berufung abgewiesen und gleichzeitig der
Feststellungsbescheid 2004 zum Vorteil der Bw. abgeändert.
Der Kaufpreis aus dem Erwerb des Gebäudes ist nunmehr
wie folgt aufzuteilen:
|
in
€
|
|
|
Kaufpreis
pauschal
|
|
451.000,00
|
Nebenkosten
|
|
19.300,51
|
Gesamtkaufpreis
|
|
470.300,51
|
abzgl.
Inventar lt. Bp
|
|
-
35.000,00
|
abzgl.
Stilmöbel (privat)
|
|
-
16.120,00
|
verbleibender
Kaufpreis
|
|
419.180,51
|
|
|
|
davon
Grund und Boden
|
627
m
2
x € 145,00
|
90.915,00
|
davon
Gebäude
|
ND
66 Jahre
|
328.265,51
|
Gesamt
|
|
419.180,51
Folgende Afa ist bei den Werbungskosten zu
berücksichtigen:
|
in
€
|
ND
- Jahre
|
AK
|
Afa
|
Grund
und Boden
|
|
90.915,00
|
|
Kauf
Gebäude
|
66
|
328.265,51
|
4.973,72
|
Einrichtung
und Türen lt. BE
|
5
|
35.000,00
|
|
davon
Möbel
|
5
|
19.950,00
|
3.990,00
|
davon
Türen
|
10
|
15.050,00
|
1.505,00
|
Einrichtung
(unstrittig)
|
5
|
1.786,66
|
357,33
|
Kehrmaschine
(unstrittig)
|
3
|
553,21
|
184,40
|
|
|
491.520,38
|
|
Afa
neu
|
|
|
11.010,46
|
|
|
|
|
Afa
lt. Erklärung
|
|
|
23.509,35
|
Afa
neu
|
|
|
-
11.010,46
|
Differenz
|
|
|
12.498,89
Die einheitlich und gesondert festzustellenden
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betragen nunmehr:
|
in
€
|
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung lt. Erkl.
|
-
23.978,99
|
zuzüglich
Erhöhung Afa
|
12.498,89
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lt. BE
|
-
11.480,10
2. Umsatzsteuer
2004:
Der Unternehmer kann gemäß
§
12 Abs. 1 Z 1
UStG 1994die von anderen
Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene
Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für
sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge
abziehen. ...
Den Ausführungen unter Pkt. 1 a. und b. folgend sind
für die Einrichtung samt Türen nunmehr Vorsteuern von
€ 7.000,00 (anstatt bisher € 18.006,60) abzugsfähig.
Die vom Bw. begehrten Vorsteuern iHv € 22.361,54 sind um
€ 11.006,60 zu vermindern und betragen - wie schon im angefochtenen
Umsatzsteuerbescheid 2004 - € 11.354,94.
Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2004 war daher
als unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt,
am 14. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0298-K/06
- Stammnummer
- 36551
- Gültig
- 14.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF