Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1194-W/08
Außergewöhnliche Belastung einer Alleinerzieherin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1194-W/08vom 28.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 11. Februar 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 29. Jänner 2008 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Angestellte und beantragte
im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Streitjahr 2007 die
Anerkennung folgender Aufwendungen als Werbungskosten, Sonderausgaben bzw.
Außergewöhnliche Belastungen:
Sonderausgaben betreffend Wohnraumsanierung iHv.
€ 362,68
Außergewöhnliche Belastung
bezüglich Krankheitskosten für eine Brille iHv. € 551,48, Kosten
für Kinderbetreuung iHv. € 732,45, sonstige Aufwendungen iHv.
insgesamt € 451,72, davon für einen Skikurs € 200,-.
sowie den Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag
Das Finanzamt anerkannte im Zuge der
Einkommensteuerveranlagung 2007 zwar die außergewöhnlichen
Belastungen iHv. insgesamt € 1.735,65 als auch die Sonderausgaben, jedoch
unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes iHv. € 1.230,68 bzw.
anteilsmäßig zu einem Viertel iHv. € 90,67 sowie den
Pauschbetrag für Werbungskosten iHv. € 132. Weiters wurde der
Alleinerzieherabsetzbetrag antragsgemäß berücksichtigt. In der
Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde ausgeführt:
"Der Alleinverdienerabsetzbetrag sei zwar auf
Grund des Familienstandes (geschieden) nicht anzuerkennen, jedoch der
Alleinerzieherabsetzbetrag betragsmäßig in derselben Höhe wie
der Alleinverdienerabsetzbetrag zuerkannt worden. Die geltend gemachten
Sonderausgaben iHv. € 362,69 wären gesetzeskonform zu einem Viertel
iHv. € 90,67 als Freibetrag und auch die außergewöhnlichen
Belastungen iHv. insgesamt € 1.735,66 antragsgemäß anerkannt,
jedoch um den Selbstbehalt iHv. € 1.230,68 gekürzt
worden.
In der Berufung bzw. im Rahmen des Vorlageantrages wendete
die Bw. ein, dass die geltend gemachten Aufwendungen insgesamt nur teilweise
berücksichtigt und die Einbehaltung eines Betrages von € 773,-
Einkommensteuer nicht nachvollziehbar wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einen Alleinerzieher steht ein
Alleinerzieherabsetzbetrag
iHv € 364,- jährlich zu.
Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind mehr als
sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner
lebt.
Sonderausgaben
gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (betreffend
Wohnraumschaffung
und -sanierung) sind maximal mit einem
Viertel des Höchstbetrages von € 2.920,- absetzbar. Dieser Betrag
erhöht sich um einen weiteren Betrag von € 2.920,-, wenn dem
Steuerpflichtigen der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht (§ 18 Abs. 3 Z 2
EStG).
Sind diese Ausgaben insgesamt niedriger als der jeweils
maßgebende Höchstbetrag, so ist ein
Viertelbetrag der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2
als Sonderausgabenbetrag abzusetzen.
Gemäß
§ 34 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs.2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1 Sie muss außergewöhnlich sein
(Abs.2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs.3).
3. Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit
sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß
§ 34 Abs.4 EStG beeinträchtigt
die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie
einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7.300 Euro 6%
mehr als 7.300 Euro bis 14.600 8%
mehr als 14.600 Euro bis 36.400 10%
mehr als 36.400 Euro 12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt,
wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, weiters für jedes Kind (§ 106).
Sind im Einkommen sonstige Bezüge iSd. § 67 EStG
enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu
versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um
die sonstigen Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2,
anzusetzen.
Im vorliegenden Fall wurden der Alleinerzieherabsetzbetrag
als auch die geltend gemachten Aufwendungen für Sonderausgaben betreffend
Wohnraumschaffung berücksichtigt. Dabei wurden richtigerweise diese
Ausgaben iHv. insgesamt € 362,68 lediglich im Ausmaß eines Viertels
von € 90,67 anerkannt.
Die geltend gemachten Aufwendungen für
außergewöhnliche Belastungen betreffend Kinderbetreuung iHv. €
732,45 sowie Brille iHv. € 551,49 sind absetzbar, nicht jedoch die
Aufwendungen für einen Skikurs iHv. € 200,-. Dazu ist begründend
festzustellen:
Die Aufwendungen für Schulgeld, Gewand, Arbeitsmittel,
Elternverein, Lehrmittel, Selbstbehalt für Schulbücher und Skikurs
können nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht
werden, da sie nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 EStG
erfüllen. Sie sind nicht außergewöhnlich, da sie nicht
höher sind als jene Belastungen, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen
gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
(Unterhaltsverpflichtung) erwachsen (§ 34 Abs.2 EStG 1988).
Die Kosten für Kinderbetreuung
stellen grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen dar.
Die Aufwendungen können jedoch dann als außergewöhnliche
Belastung geltend gemacht werden, wenn allgemeine Voraussetzungen für eine
als außergewöhnliche Belastung anzuerkennende Kinderbetreuung
vorliegen; das ist z.B. dann der Fall, wenn die Steuerpflichtige
Alleinerzieherin ist.
Die Berechnung der Einkommensteuer als Alleinerzieherin von
zwei Kindern erfolgt unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes von 7%
iHv. € 1.230,68, wie folgend dargestellt:
Steuerpflichtige
Bezüge lt. Lohnzettel (KZ 245): € 15.058,72
zuzgl. sonstige
Bezüge vor Abzug der SV-Beträge (KZ 220): € 3.256,07 (+)
abzgl.
SV-Beiträge für sonstige Bezüge (KZ 225): € 511,03 (-)
abzgl.
Werbungskostenpauschbetrag: € 132,- (-)
abzgl.
Sonderausgaben: € 90,67 (-)
= Einkommensbasis
für Selbstbehalt iHv. € 17.581,09
Selbstbehalt iHv.
7% von € 17.581,09: =
€°1.230,68
Ergänzend wird bemerkt, dass die laufende Berechnung
der Einkommensteuer 2007 lt. Lohnzettel vom Arbeitgeber auf Basis der
Lohnsteuertabelle unter Berücksichtigung eines Freibetrages
gemäß
§ 63 EStG 1988 iHv. € 1.399,92 erfolgte. Im Rahmen
der Einkommensteuerveranlagung bedingt dies durch die Berücksichtigung des
tatsächlichen Freibetrages iHv. lediglich € 304,97 für das Jahr
2007 (Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
iHv. 1.535,65 abzgl. € 1.230,68) eine höhere
Einkommensteuernachforderung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 28.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1194-W/08
- Stammnummer
- 36542
- Gültig
- 28.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF