Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2487
Auslandsverluste und Veranlagungsfreibetrag
geltende FassungEAS-AuskunftL 45/11-IV/4/04vom 19.07.2004
Wortlaut laut Findok
Auf der Grundlage des
Auslandsverlusterkenntnisses (VwGH 25.09.2001, 99/14/0217) und § 2
Abs. 8 EStG 1988 kürzen ausländische Verluste auch dann die
inländische Steuerbemessungsgrundlage, wenn sie aus Quellen stammen, deren
Einkünfte nach den Zuteilungsregeln eines Doppelbesteuerungsabkommens aus
der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden sind.
Verlustverwertung auch im Ausland löst aber Nachversteuerung in
Österreich aus.
Auslandsverluste kürzen bei Anwendung von § 41
EStG 1988 - genauso wie inländische Verluste - die
nicht-lohnsteuerpflichtigen Einkünfte. Übersteigt der solcherart
ermittelte Betrag der nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte
den Grenzbetrag des § 41 EStG 1988 von Euro 730, erhöhen die
abzugsfähigen Auslandsverluste damit den Veranlagungsfreibetrag: Betragen
die österreichischen, nicht-lohnsteuerpflichtigen Einkünfte 1000 und
sind Auslandsverluste in Höhe von 200 angefallen, dann ergibt dies
nicht-lohnsteuerpflichtige Einkünfte von 800, die sonach den Grenzbetrag
von 730 um 70 übersteigen. Der zustehende Veranlagungsfreibetrag ist damit
in Höhe von 660 (730 - 70) anzusetzen. Auslands- und Inlandsverluste
müssen im gegebenen Zusammenhang die gleiche Auswirkung zeitigen.
19. Juli
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- L 45/11-IV/4/04
- Stammnummer
- 36512
- Gültig
- 19.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF