Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0541-G/02
Reisekosten für Fahrten von der Arbeitsstätte in den Nahebereich der Wohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0541-G/02vom 08.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Reisen von der Arbeitsstätte in den Nahebereich der Wohnung begründen in typisierender Betrachtungsweise keinen Verpflegungsmehraufwand.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg vom 21. Februar 2002 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. arbeitet seit 1998 in G
im AMZ (in der Folge M GmbH) im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Von dort
aus unternahm sie im Streitjahr Fahrten zu den einzelnen Dienstorten, die
teilweise im Nahebereich ihres Wohnortes gelegen sind, der einen weiteren
Tätigkeitsmittelpunkt bildet, da sie zusätzlich Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit auf Grund ihrer Mitarbeit in der Ordination ihres
Ehegatten am Wohnort in D erzielt.
In ihrer Beilage zur
Einkommensteuererklärung macht sie unter anderem folgende, nunmehr
strittige Werbungskosten geltend:
1.) Dienstreisen laut Beilage
in Höhe von S 20.336,60 (Diesen Betrag ermittelte die Bw. durch Ansatz
des amtlichen Kilometergeldes von S 36.181,60 und Tagesgebühren von
S 13.680,00 abzüglich des vom Dienstgeber erhaltenen Kostenersatzes
von S 29.525,00.).
2.) Fünf Fahrten
nach G zuzüglich aliquoter Tagesgebühr in Höhe von
S 2.731,50
3.) Kilometergeld
für ein Seminar in Wien (600km) in Höhe von S 2.940,00.
Nach einem mündlichen
Vorhalt des Finanzamtes brachte die Bw. die geforderte Aufstellung über
ihre Dienstreisen nach. Hinsichtlich der von ihr beantragten zusätzlichen
Fahrten nach G gab sie bekannt, dass es sich um Fahrten zu Besprechungen am Sitz
des Arbeitgebers handle, die außerhalb der Dienstzeit erfolgten und daher
keine Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte darstellten.
Im bekämpften Bescheid
anerkannte das Finanzamt nur einen Teil der beantragten Werbungskosten und
begründete dies wie folgt:
1.) Für Fahrten im
Nahbereich des Wohnortes stehen keine Tagesgelder zu. Diesbezüglich werden
S 10.170,00 ausgeschieden. 2.) Für die Wegstrecke zwischen
Wohnung und Dienstort können keine Fahrtkosten im Ausmaß von
Kilometergeldern gewährt werden, die Kosten dafür sind mit dem
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. 3.) Für das Seminar in Wien werden
Kilometergelder für 460 km (bisher 600 km) anerkannt.
Gegen die Kürzung der
beantragten Werbungskosten von S 40.511,00 auf S 26.923,00 erhob die Bw.
das Rechtsmittel der Berufung und führte darin aus, dass sie sich vor
Antritt und nach Beendigung ihrer Dienstreisen stets bei ihrem Arbeitgeber in G
einfinden müsse. Dass sie an manchen Orten unregelmäßig
wiederkehrend öfter als 15 Tage tätig gewesen sei, habe sie bei der
Erstellung der Einkommensteuererklärung bereits berücksichtigt. Das
Ausscheiden der Tagesgelder erscheint nicht gerechtfertigt, da die Dienstreise
jeweils vom Dienstort G aus getätigt worden seien und somit die 25 km
Grenze in allen Fällen gegeben sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 1. Juli 2002 hat das Finanzamt die Berufung abgewiesen, mit der
Begründung, dass die Bw. zwei Mittelpunkte der Tätigkeit habe und
folglich die Dienstreisen zwischen diesen beiden Orten keine Reisen im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG seien, weshalb keine Tagesgelder
zustünden. Weiters seien auch die Kilometergelder für die Fahrten zu
kürzen, die sich im Nahbereich dieser beiden Dienstorte befänden,
sowie für die Fahrten von der Wohnung zum Dienstort, welche mit dem
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten seien.
In ihrem dagegen gerichteten
Vorlageantrag brachte die Bw. nochmals vor, dass G Ausgangspunkt ihrer Reisen
gewesen sei und von keiner Begründung eines weiteren Mittelpunktes ihrer
Tätigkeit ausgegangen werden könne. Bei der Beurteilung einer
Dienstreise und somit des Vorliegens von Werbungskosten gehe es nicht an, dass
man auf Grund des Vorliegens eines zweiten Dienstverhältnisses in D,
welches mit den erwachsenen Reisekosten in keinem Zusammenhang stehe, auf einen
weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit schließe und somit den
Werbungskosten die Abzugsfähigkeit versage.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten Reisekosten bei
ausschließlich beruflich veranlaßten Reisen. Diese Aufwendungen sind
ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die
sich aus § 26 Z4 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Von Literatur und
Rechtsprechung wird einhellig die Auffassung vertreten, dass der Begriff
"Reise" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG1988
dem Begriff Reise im § 4 Abs. 5 EStG 1988 entspricht, aber
von der "Dienstreise" im Sinn des § 26 Z 4 zu
unterscheiden ist (vgl. Doralt,
EStG7, § 4, Tz
332).
Eine Reise im Sinne des
§ 4 Abs. 5 EStG 1988 liegt jedenfalls dann vor, wenn sich
der Unternehmer zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder aus sonstigem
betrieblichen Anlass vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, ohne dass
dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird bzw. ein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.
Unter
"Reise" versteht man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die
Fortbewegung über größere Entfernungen zu Fuß oder mit
Beförderungsmitteln. Für die steuerliche Beurteilung ist von einem
örtlichen Naheverhältnis zwischen dem Betrieb (oder Mittelpunkt der
Tätigkeit) und der Wohnung des Steuerpflichtigen auszugehen. Daraus folgt,
dass einem Steuerpflichtigen, der im örtlichen Nahebereich des Betriebes
(Mittelpunkt der Tätigkeit) berufliche Verrichtungen durchführt , im
Allgemeinen kein Verpflegungsmehraufwand erwächst. Als örtlicher
Nahebereich hat der Verwaltungsgerichtshof noch eine Entfernung bis zu 25 km
angesehen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar,
§ 4 Abs. 5 Tz 2).
Die Rechtfertigung der Annahme
solcher Werbungskosten liegt bei kurzfristigen Aufenthalten überhaupt nur
in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise
angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsmehraufwendungen (Erkenntnis des
VwGH vom 28.5.1997, 96/13/0132).
Der
VwGH geht davon aus, dass der Verpflegungsmehraufwand, der einer Vielzahl von
Steuerpflichtigen dadurch erwächst, dass sie aus beruflichen Gründen
einen Teil ihrer Mahlzeit außer Haus einnehmen müssen,
gemäß
§ 20 zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen
gehört. Beim Verpflegungsmehraufwand im Rahmen einer Reise sei dies anders.
In einem solchen Fall sei der Aufwand erfahrungsgemäß erheblich
höher als die üblichen Kosten der Verpflegung, weil einem Reisenden
die preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen
Aufenthaltsort meist nicht bekannt sind, weshalb die Verpflegung durch die
örtliche Gastronomie typischerweise zu Mehraufwendungen führt
(Hofstätter/Reichel, aaO, § 4 Abs. 5, Tz 2 und Erkenntnis des
VwGH vom 29.5.1996, 93/13/0013 und die dort zitierte Judikatur).
Unter Bezugnahme darauf geht
der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass sich im vorliegenden Fall bei
den vom Finanzamt nicht anerkannten Reisebewegungen in den Nahebereich der
Wohnung bzw. an den Wohnort überhaupt, kein Verpflegungsmehraufwand ergeben
kann. Gerade in der vom VwGH geforderten typisierenden Betrachtungsweise muss
von der Kenntnis der Bw. von den Verpflegungsmöglichkeiten an diesen Orten
ausgegangen werden. Es wird angenommen, dass gerade der Wohnort und dessen
Umgebung der Bw. hinsichtlich der Verpflegungsmöglichkeiten in einer einen
Verpflegungsmehraufwand nicht notwendig nach sich ziehenden Weise ausreichend
vertraut ist.
Von den Reisekosten sind
jedoch die Fahrtkosten zu unterscheiden. Diese stellen Werbungskosten im Sinne
des § 16 Abs. 1 EStG 1988 dar. Nachdem das Finanzamt die in
der Berufungsvorentscheidung begründete Kürzung des Kilometergeldes
nicht durchgeführt hat, ergibt sich jedoch daraus keine Änderung des
bekämpften Bescheides.
Zum weiteren Streitpunkt, der
Nichtanerkennung der zusätzlichen Fahrten nach G wird bemerkt:
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag
nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind alle Ausgaben des
Arbeitsnehmers für seine (täglichen) Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte - auch die Kosten bei mehrmals täglich
zurückgelegtem Arbeitsweg - abgegolten (Doralt,
EStG4, § 16,
Tz 124).
Die von der Bw. geltend
gemachten Fahrtkosten zum ÄK Seminar am 2. Dezember in Wien stellen in der
tatsächlich angefallenen Höhe Werbungskosten dar. Das Kilometergeld
kann folglich nur für die tatsächlich gefahrenen Kilometer
gewährt werden. Die Kürzung um den Differenzbetrag wurde vom Finanzamt
zu Recht vorgenommen.
Es war somit wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
8. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0541-G/02
- Stammnummer
- 3651
- Gültig
- 08.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF