Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1815-W/08
Zurückweisung einer Berufung gegen eine Mitteilung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1815-W/08vom 27.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Johann
Juster, 3910 Zwettl, Landstraße 52, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Waldviertel betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen eine
Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ am 17.1.2008 gegenüber der
Berufungswerberin (Bw.) eine mit "Mitteilung über den Bezug der
Familienbeihilfe" überschriebene Erledigung, mit der es der Bw. bekannt
gab, nach Überprüfung ihres Anspruches auf Familienbeihilfe werde ihr
Familienbeihilfe nebst Erhöhungsbetrag sowie Kinderabsetzbetrag von April
2006 bis August 2010 gewährt.
Die Bw. ergriff dagegen insoweit Berufung, als nicht auch
für den Zeitraum ab 1.9.2010 Familienbeihilfe nebst Erhöhungsbetrag
zuerkannt wurde.
Das Finanzamt wies die Berufung gem. § 273 Abs. 1 lit.
a BAO als unzulässig zurück; bei der Mitteilung vom 17.1.2008 handle
es sich um eine Erledigung ohne Bescheidcharakter, die daher nicht mit Berufung
anfechtbar sei.
In der dagegen gerichteten Berufung brachte die Bw. vor,
die Mitteilung könne sehr wohl normativen Charakter haben, als man der Bw.
später entgegen halten könne, dass ihre Ansprüche nur bis
31.8.2010 und nicht darüber hinaus zuerkannt worden seien und sie dagegen
kein Rechtsmittel erhoben habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 92 BAO lautet:
"(1) Erledigungen
einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für
einzelne Personen
a) Rechte oder
Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich
bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c) über das
Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
absprechen.
(2) Bescheide
bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die
mündliche Form vorschreiben oder gestatten."
§ 93 Abs. 1 bis 3 lauten:
"(1) Für
schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden
besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach
gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung
von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid
ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten
und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen,
an die er ergeht.
(3) Der Bescheid
hat ferner zu enthalten
a) eine
Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde
liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts
wegen erlassen wird;
b) eine Belehrung,
ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher
Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das
Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine
aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254)."
Die von der Behörde erlassene Erledigung ist nicht als
Bescheid bezeichnet und enthält auch keine Rechtsmittelbelehrung. Der klare
Gesetzeswortlaut schreibt allerdings in § 93 Abs. 2 BAO ausdrücklich
vor, dass Bescheide auch als solche zu bezeichnen sind. Bereits daraus ist
eindeutig erkennbar, dass die Behörde keinen Bescheid erlassen wollte und
auch nicht erlassen hat. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass jedenfalls bei
Zweifeln über den Bescheidcharakter die Bezeichnung als Bescheid essentiell
ist (Ritz, BAO³, § 93 Tz 4 mwN).
Nach § 273 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Berufung durch
Bescheid zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Unzulässig
ist eine Berufung u.a. dann, wenn sie sich gegen Erledigungen der Behörde
ohne Bescheidqualität richtet (Ritz, BAO³, § 273 Tz 6 mwN). Das
Finanzamt hat daher in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Berufung
zurückgewiesen.
Ausdrücklich wird hierzu festgehalten, dass die in
Rede stehende Mitteilung weder das Finanzamt noch die Bw. bindet. Dies bedeutet,
dass einerseits bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Familienbeihilfe
ohne weiteres auch über den August 2010 hinaus gewährt werden kann,
andererseits das Finanzamt auch für Zeiträume vor September 2010 einen
Rückforderungsbescheid erlassen könnte, wenn zB aus welchen
Gründen immer die Einkommensgrenzen des § 5 Abs. 1 FLAG
überschritten sind.
Wien, am 27.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1815-W/08
- Stammnummer
- 36498
- Gültig
- 27.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF