Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2999
Russische Repräsentanz eines österreichischen Unternehmens
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/2337-IV/4/2008vom 25.08.2008
Wortlaut laut Findok
Gründet eine österreichische
Kapitalgesellschaft, die im Handel mit technischen Produkten tätig ist, in
Russland nach den dortigen Bestimmungen eine "Repräsentanz" und mietet sie
hierzu in einer Bürogemeinschaft einen Büroraum an, so stellt dieser
Büroraum eine Betriebstätte nach § 29 BAO dar. Ob damit auch im
Sinn von Artikel 5 DBA-Russland eine DBA-Betriebstätte begründet wird,
hängt davon ab, ob dieses Büro unternehmerischen Kernaufgaben dient
und damit über die Funktion von bloßen unternehmerischen
Hilfstätigkeiten hinausgeht.
Um dies zu beurteilen, wäre eine eingehende
Sachverhaltsanalyse erforderlich, die allerdings nicht vom Bundesministerium
für Finanzen vorzunehmen ist, sondern im Rahmen der freien
Beweiswürdigung dem hierfür zuständigen Finanzamt überlassen
werden muss.
Sollte die vom russischen Steuerberater vertretene
Auffassung, dass es sich bei der Repräsentanz um einen bloßen
Hilfsstützpunkt im Sinn von Art. 5 Abs. 4 DBA-Russland handelt, auch der
Auffassung der russischen Steuerverwaltung entsprechen, dann wird dieser
Auffassung auch von österreichischer Seite gefolgt werden, da andernfalls
damit das Risiko eines negativen Qualifikationskonfliktes verbunden
wäre.
Bundesministerium für Finanzen, 25. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 5 DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/2337-IV/4/2008
- Stammnummer
- 36494
- Gültig
- 25.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF