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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2999

Russische Repräsentanz eines österreichischen Unternehmens

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/2337-IV/4/2008vom 25.08.2008

Wortlaut laut Findok

Gründet eine österreichische Kapitalgesellschaft, die im Handel mit technischen Produkten tätig ist, in Russland nach den dortigen Bestimmungen eine "Repräsentanz" und mietet sie hierzu in einer Bürogemeinschaft einen Büroraum an, so stellt dieser Büroraum eine Betriebstätte nach § 29 BAO dar. Ob damit auch im Sinn von Artikel 5 DBA-Russland eine DBA-Betriebstätte begründet wird, hängt davon ab, ob dieses Büro unternehmerischen Kernaufgaben dient und damit über die Funktion von bloßen unternehmerischen Hilfstätigkeiten hinausgeht. Um dies zu beurteilen, wäre eine eingehende Sachverhaltsanalyse erforderlich, die allerdings nicht vom Bundesministerium für Finanzen vorzunehmen ist, sondern im Rahmen der freien Beweiswürdigung dem hierfür zuständigen Finanzamt überlassen werden muss. Sollte die vom russischen Steuerberater vertretene Auffassung, dass es sich bei der Repräsentanz um einen bloßen Hilfsstützpunkt im Sinn von Art. 5 Abs. 4 DBA-Russland handelt, auch der Auffassung der russischen Steuerverwaltung entsprechen, dann wird dieser Auffassung auch von österreichischer Seite gefolgt werden, da andernfalls damit das Risiko eines negativen Qualifikationskonfliktes verbunden wäre.   Bundesministerium für Finanzen, 25. August 2008

Normen und Schlagworte

RepräsentanzenHilfsstützpunkteHilfstätigkeitenQualifikationskonflikt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/2337-IV/4/2008
Stammnummer
36494
Gültig
25.08.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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