Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0743-I/07
Wertansatz eines Wohnungsgebrauchsrechtes an einem Wohnhaus
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0743-I/07vom 27.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P.T., Adresse, vertreten durch RA.X,
vom 24. Juli 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
27. Juni 2007 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Unter Punkt II des
Wohnrechtsvertrages vom 27. April 2007 räumte die X.GmbH dem P.T. als
Eigentümerin der Liegenschaft EZl. Z des Grundbuches Y an dem darauf
errichteten Haus T. das lebenslange und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht
ein. Punkt III. "Gebührenbemessung" hatte folgenden Inhalt:
"In
Anbetracht des Alters des Wohnungsberechtigten und des Wertes des Wohnrechtes,
das im Sinne eines Mietwertes mit € 200,00 pro Monat angesetzt werden kann,
bemisst sich der Wert dieses Wohnungsgebrauchsrechtes gemäß der
Verordnung über Erlebniswahrscheinlichkeiten mit einem Betrag von €
34.854,75".
Das Finanzamt schrieb unter Anwendung der Steuerklasse V
gegenüber dem P.T. (im Folgenden: Bw) für diesen Rechtsvorgang
Schenkungssteuer von 50.830,00 € (siehe Bescheid) vor. Bei der Ermittlung
der Bemessungsgrundlagen wurde der Wert des Wohnungsgebrauchsrechtes mit
147.300,00 € angesetzt, was dem dreifachen Einheitswert der Liegenschaft
entspricht.
Die dagegen erhobene Berufung wendet sich gegen den
angesetzten Wert des Wohnungsgebrauchsrechtes mit dem Argument, es sei nicht
korrekt, den dreifachen Einheitswert der Liegenschaft allein für den
Wohnrechtsberechtigten zu bemessen, wenn derselbe Wert für das Eigentum an
einer Liegenschaft anzusetzen sei. Vielmehr sei als Bemessungsgrundlage für
das Wohnrecht der bereits im Wohnrechtsvertrag angeführte Wert von
34.854,75 € anzusetzen. Darüber hinaus sei es auch verfehlt, die
Berechnung der Steuer nach der Steuerklasse V vorzunehmen und den dafür
vorgesehenen Freibetrag abzuziehen, da es sich um eine Schenkung unter Lebenden
zwischen zwei Eheleuten handle. Da die Ehegattin und gleichzeitige
Geschäftsführerin der X.GmbH das Wohnrecht ihrem Ehemann lediglich aus
dem Grund eingeräumt habe, um ihren gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen
nachzukommen, liege auch kein schenkungssteuerpflichtiger Tatbestand vor.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde wie
folgt begründet:
"Eigentümerin
der Liegenschaft ist die X.GmbH. Diese
Gesellschaft ist eine juristische Person und daher alleine handlungsfähig.
Gegenüber dem Wohnungsberechtigten ist die Gesellschaft nicht verwandt und
daher Stkl. V. Ob die Ehegattin Geschäftsführerin ist oder nicht hat
dabei außer Betracht zu bleiben, ist sie doch nicht
Liegenschaftseigentümerin. Hinsichtlich der Bewertung des Wohnrechtes am
gesamten Haus mit einer Fläche von 295 m2 muss festgestellt werden, dass
ein Wert von € 0,68 /m2 für das Wohnrecht als zu niedrig einzustufen
ist und in freier Beweiswürdigung ein Wert von € 3/m2 herangezogen
wird. Da bei Schenkungen aber maximal der dreifache Einheitswert zum Ansatz
kommt, ist dieser als Bemessungsgrundlage anzusetzen, ist doch die
Kapitalisierung des Wohnrechtes (Wert € 885) höher. Auf Grund obiger
Ausführungen war die Berufung abzuweisen."
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seiner
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als
Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wird darin
vorgebracht, die Beurteilung, für das Recht am ganzen Haus mit einer
Fläche von 295 m2 sei ein Wert von 3 € pro m2 heranzuziehen, sei nicht
korrekt. Ein Wohnungsgebrauchsrecht könne niemals in Höhe des Wertes
der gesamten Liegenschaft bewertet werden. Vielmehr sei der im Wohnrechtsvertrag
angeführte Wert von 200 € pro Monat durchaus angemessen, zumal das
Wohnungsgebrauchsrecht ein höchst persönliches Recht darstelle und
eine Weitergabe der Nutzung an Dritte verboten sei. Darin unterscheide sich das
vorliegende Recht in wesentlicher Art und Weise von einem Mietrecht, das eine
Weitergabe der Nutzungsmöglichkeiten an Familienmitglieder und sogar an
Dritte nicht ausschließe. Der Maßstab für die Bewertung
könne somit niemals ein fiktiver Mietwert sein. Zudem liege es auf der
Hand, dass der Wert eines bloßen höchstpersönlichen
Nutzungsrechtes niemals so hoch sein könne wie der Wert der gesamten
Liegenschaft. Schon allein aus diesem Grund sei die Argumentation des
Finanzamtes nicht nachzuvollziehen. Der im Wohnrechtsvertrag vorgenommenen
Bewertung des Wohnungsgebrauchsrechtes sei daher zu folgen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unter Beachtung der Begründung der
Berufungsvorentscheidung im Konnex gesehen mit dem im Vorlageantrag gestellten
Begehren, "der Bewertung des Berufungswerbers zu folgen" bildet zum
gegenwärtigen Stand des Verfahrens den allein noch verbliebenen
Streitpunkt, ob das Finanzamt zu Recht den Wert des Wohnungsgebrauchsrechtes mit
dem dreifachen Einheitswert angesetzt hat. Der Bw. beantragt demgegenüber
eine Bewertung des Wohnungsgebrauchsrechtes mit monatlich 200 €, wodurch
sich gemäß
§ 16 BewG ein anzusetzender Wohnungswert von
34.854,75 € ergibt.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen
Schenkungen unter Lebenden der Schenkungssteuer. Nach § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG
gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechts- somit ein Vertrag, wodurch jemand eine Sache
unentgeltlich überlassen wird- sowie nach Z. 2 dieser Bestimmung jede
andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf
Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Gegenstand einer Schenkung oder einer
freigebigen Zuwendung kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von
wirtschaftlichem Wert ist (VwGH 14.5.1980, 361/79), sohin auch die
Einräumung einer Dienstbarkeit, da auch die Gewährung von
Vermögensgebrauch ein Vorteil ist, durch den der Bedachte in seinem
Vermögen bereichert wird (vgl. VwGH 26.6.1997, 96/16/0236,0237 und die dort
zitierten Lehrmeinungen). Mit dem vorliegenden Wohnrechtsvertrag wurde dem P.T.
(Bw) von der X.GmbH die Dienstbarkeit des lebenslänglichen unentgeltlichen
Wohnungsgebrauchsrechtes an dem ihr gehörigen Haus T. samt dem unverbauten
Grundstück eingeräumt. Durch diesen Vorgang wurde der Bw. in seinem
Vermögen unzweifelhaft bereichert, während das Vermögen der
Grundeigentümerin durch die Belastung der Liegenschaft mit einer
Dienstbarkeit entsprechend geschmälert wurde. Daraus folgt, dass die
vorliegende Einräumung der Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes an
den Bw. der Schenkungssteuer unterliegt. Laut Vorlageantrag besteht nunmehr
ausschließlich Streit darüber, mit welchem Wert dieses
Wohnungsgebrauchsrecht in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage einzubeziehen
ist.
Nach § 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Bewertung
nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften). Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und
Leistungen ist nach § 16 BewG idF BGBl. I Nr. 71/2003 zu ermitteln. Nach
§ 17 Abs. 2 BewG sind Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen
(z.B. Wohnung) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes
anzusetzen. Der nach § 16 BewG ermittelte Wert eines Nutzungsrechtes an
einer Wohnung darf für den Bereich des ErbStG nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 2.3.1972, 929/71, vom
27.5.1999, 96/16/0038, vom 17.5.2001, 98/16/0311 und vom 19.9.2001,
2001/16/0100) und Lehre (Dorazil, ErbStG, 3. Auflage, Pkt. 9.21 zu § 19
ErbStG, und Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Rz 82 Abs. 2 zu § 19 ErbStG) nicht größer sein
als der steuerliche Wert (nunmehr dreifache Einheitswert) des genutzten
Wirtschaftsgutes selbst. Ein Nutzungsrecht an einem Haus, worunter jedenfalls
auch ein Wohnungsgebrauchsrecht am Haus zu verstehen ist, kann also
höchstens mit dem für das Haus samt Garten festgestellten Einheitswert
in die Bemessungsgrundlage einfließen. Das Finanzamt kam ausgehend von den
Ansätzen (Baufläche (Gebäude) 295 m2 x 3 €/ m2 ergibt einen
monatlichen Wert von 885 €) augenscheinlich zum Ergebnis, dass der
gemäß
§ 16 BewG ermittelte Kapitalwert des
Wohnungsgebrauchsrechtes in Höhe von 155.177,27 € (885 €
Monatswert, Lebensalter des Bw., Bewertungsstichtag 27.4.2007, vorschüssig;
siehe übermitteltes Berechnungsblatt) jedenfalls höher ist als der
dreifache Einheitswert und hat unter Beachtung der oben dargestellten Rechtslage
den dreifachen Einheitswert des Liegenschaft (147.300 €) bei der Ermittlung
der Bemessungsgrundlage als "Wohnungswert" angesetzt. Der vom Finanzamt
getroffene Ansatz von 3 €/pro m2 wird damit bekämpft, für das
höchstpersönliche Wohnungsgebrauchsrecht könne niemals ein
fiktiver Mietwert der Bewertungsmaßstab sein.
"Zudem liegt es auf der Hand, dass der Wert
eines bloß höchstpersönlichen Nutzungsrechtes niemals so hoch
sein kann, wie der Wert der gesamten Liegenschaft. Schon allein aus diesem Grund
ist die Argumentation der Behörde I Instanz nicht nachzuvollziehen".
Dem Vorbringen, Maßstab für die Bewertung dieses
höchst persönlichen Wohnungsgebrauchsrechtes könne niemals ein
fiktiver Mietwert sein, ist schon damit entgegenzutreten, dass augenscheinlich
die Vertragsparteien selbst im Wohnrechtsvertrag Punkt III
"Gebührenbemessung" bei ihrer Angabe des Wertes des Wohnrechtes von 200
€ pro Monat vom Mietwert ausgegangen sind, zeigt dies doch folgende
Formulierung ".....des Wertes des
Wohnrechtes, das im Sinne eines
Mietwertes mit € 200,00 pro Monat angesetzt werden kann". Der
Mietwert stellte daher auch für den Bw. durchaus einen tauglichen und
sachlich angemessenen Wertansatz und Anhaltspunkt für die Ermittlung des
"üblichen Mittelpreises des Verbrauchsortes" dar. Wenn daher das Finanzamt
ausgehend von der sich aus dem Grundbuchsauszug ergebenden "Baufläche
(Gebäude)" von 295 m2 und einem (geschätzten) Wert des
Wohnungsgebrauchsrechtes pro Quadratmeter von 3 € den Wohnungswert
gemäß
§ 16 BewG idF BGBl. I Nr. 71/2003 mit 155.117,27 €
ermittelt hat, dann vermag das Berufungsvorbringen nicht schlüssig und
begründet aufzuzeigen, warum der vom Finanzamt ermittelte Ansatz von 3
€ pro m2 nicht sachgerecht und angemessen gewesen sein soll. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Richtwert lt. Richtwertgesetz
für die mietrechtliche Normwohnung für Tirol im Zeitraum 1.4.2006 bis
31.3.2007 pro m2 5,57 € und ab 1.4.2007 5,65 € beträgt. Blieb
daher das Finanzamt bei dessen Ansatz deutlich unter dem für Tirol
geltenden Richtwert, der selbst schon einen Durchschnittswert darstellt, dann
erscheint dieser Betrag von 3 € pro m2 keinesfalls überhöht,
sondern durchaus sachlich gerechtfertigt. Zudem wird ausgeführt, dass der
Bw. trotz diesbezüglichem ausdrücklichen Ersuchen (ho. Vorhalt vom 27.
Juni 2008) es unterlassen hat darzulegen, welche Tatumstände und
Wertableitungen dafür streiten, dass der von ihm begehrte Ansatz von 200
€ pro Monat dem objektiven Wert des Wohnungsgebrauchsrechtes entspricht.
Wurden aber vom Bw. die Ansatzpunkte seiner eigenen Wertermittlung von 200
€ pro Monat in keiner Weise angeführt und blieben damit nicht
nachvollziehbar, dann erscheint der vom Bew. ohne nähere Angaben der
Berechnungsunterlagen gemachte Wertansatz nicht geeignet, die sachliche
Angemessenheit der vom Finanzamt vorgenommenen Bewertung mit 3 € pro m2
(lt. FA daher 885 € Monatswert) in begründete Zweifel zu ziehen. Wenn
sich auch das Wohnungsgebrauchsrecht von der Miete hinsichtlich der Weitergabe
der Nutzung an Dritte durchaus unterscheidet, darf aber dennoch nicht
außer Acht gelassen werden, dass für den Berechtigten durch die
persönliche Nutzungsmöglichkeit des ganzen Hauses mit Garagen samt
unverbauter Fläche von 1.336 m2 jedenfalls ein entsprechender objektiver
Wert besteht. Da laut Meldeauskunft P.T. und auch seine Ehegattin C.T. unter der
Adresse T. gemeldet sind und es sich bei diesem Haus vermutlich um die
Ehewohnung handelt, könnte gegebenenfalls noch die Bestimmung des § 87
EheG zum Tragen kommen. Überdies sollte im Zusammenhang mit der zwischen
den Vertragsparteien vereinbarten eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit
nicht unerwähnt bleiben, dass laut Firmenbuchauszug der Bw. zu 75 % an der
Grundstückseigentümerin X.GmbH als Gesellschafter beteiligt ist und
die restlichen 25 % Gesellschaftsanteile seine Ehegattin hält, die
gleichzeitig auch einzige Geschäftsführerin ist. Dadurch relativiert
sich wohl für den Bw. die Gefahr einer allzu rigiden tatsächlichen
Durchsetzung von Nutzungsbeschränkungen durch die Eigentümerin der
Liegenschaft. Obzwar das Flächenausmaß von 295 m2 als solches
unbestritten geblieben war, wird bloß zur Klarstellung noch
ausgeführt, dass im Regelfall die vom Finanzamt augenscheinlich aus dem
Grundbuchsauszug entnommene "Baufläche (Gebäude) 295 m2" nicht
unbedingt als tauglicher und letztlich geeigneter Ansatzpunkt für die
Wertableitung gelten wird, sondern nach Meinung des Unabhängigen
Finanzsenates vielmehr von den gesamten Nutzflächen des Hauses samt z.B.
Garagen auszugehen ist. Die vorgenommene Einsichtnahme in den Bauakt hat
allerdings als Besonderheit des Einzelfalles ergeben, dass die Nutzflächen
des ganzen Hauses (135,66 m2 Wohnfläche, 26,07 m2 Büro, 45,09 m2
Einliegerwohnung, Hausflur 19,64 m2, weiteres WC 2,12 m2, 85,71 m2
Hallenschwimmbad mit Sauna und Duschen, zusätzlich 2 Garagen mit 19,25 m2
und 47,13 m2) in etwa der Fläche von 295 m2 entsprechen bzw. sogar
übertreffen. Dies erklärt wohl auch, warum der Bw., dem die
Nutzflächen des Hauses unzweifelhaft bekannt sind, gegen die vom Finanzamt
angeführte Fläche von 295 m2 keine Einwände erhob. Der
Unabhängige Finanzsenat kommt in freier Beweiswürdigung auf Grund der
Größe und der erkennbaren guten Ausstattung (Hallenschwimmbad mit
Sauna) des Gebäudes in freier Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass
für das gegenständliche Wohnungsgebrauchsrecht der vom Finanzamt mit 3
€ bewertete Quadratmeterpreis bzw. ein absolut gesehener Monatswert von 885
€ (anstatt von 200 €) sachlich jedenfalls angemessen und keinesfalls
überhöht erscheint. Damit ist das Schicksal des vorliegenden
Berufungsfalles bereits entschieden.
Ergibt nämlich die Berechnung des Wertes des
Wohnungsgebrauchsrechtes gemäß
§ 16 BewG ausgehend von einem
monatlichen Wert von 885 € (unbestritten zumindest 295 m2 x 3 €) und
unter Beachtung des Lebensalters des Begünstigten einen Barwert von
155.117,27 €, der jedenfalls höher ist als der (dreifache)
Einheitswert (147.300 €) des genutzten Wirtschaftsgutes, dann bildet unter
Beachtung der eingangs dargestellten Rechtslage der dreifache Einheitswert der
Liegenschaft, an der das Wohnungsgebrauchsrecht besteht, den
höchstmöglichen Ansatz. Das Finanzamt hat daher bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage zu Recht den dreifachen Einheitswert der Liegenschaft im
Betrag von 147.300 € als Wert des lebenslänglichen unentgeltlichen
Wohnungsgebrauchsrechtes berücksichtigt und nach Abzug des Freibetrages
gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG von 110 € von einem
steuerpflichtigen Erwerb von 147.190 € die (ansonsten unbestritten
gebliebene) Steuerberechnung vorgenommen und gemäß
§ 8 Abs. 2
ErbStG die Schenkungssteuer mit 50.830 € festgesetzt. Die Berufung gegen
den Schenkungssteuerbescheid war daher wie im Spruch ausgeführt als
unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 27. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 16 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 17 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0743-I/07
- Stammnummer
- 36487
- Gültig
- 27.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF