Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2992
Außerbetriebliche Versorgungsrente nach Hauptwohnsitzverlegung in die Schweiz
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1924-IV/4/2008vom 23.07.2008
Wortlaut laut Findok
Überträgt der
Alleingesellschafter einer österreichischen GmbH&CoKG seine Anteile an
der Kommanditgesellschaft und an der Komplementärgesellschaft gegen
Leistung einer Versorgungsrente von monatlich 8.000 Euro an seinen Sohn und wird
in der Folge der Wohnsitz in die Schweiz
verlegt, dann unterliegt die
Versorgungsrente, die in der Einkunftsart "sonstige Einkünfte"
zufließt, bereits nach inländischem Recht keiner beschränkten
Steuerpflicht in Österreich, sodass eine Auseinandersetzung mit den
Wirkungen des DBA Schweiz entbehrlich ist.
Wird allerdings ein österreichischer Wohnsitz als
Zweitwohnsitz beibehalten, dann bleibt nach inländischem Recht die
unbeschränkte Steuerpflicht und damit auch die Steuerpflicht der
Versorgungsrente als "sonstige Einkunft" erhalten. In diesem Fall bedarf es
daher der Auslegung des in Artikel 13 des Abkommens verwendeten Begriffes
"Veräußerung". Denn das Besteuerungsrecht an Gewinnen aus der
Veräußerung von unbeweglichem oder beweglichem Betriebsvermögen
wird nicht dem Ansässigkeitsstaat, sondern dem Lagestaat des Vermögens
zugewiesen; wird die Betriebsübertragung gegen Versorgungsrente daher als
"Veräußerung" eingestuft, würde der auf die Übertragung des
Kommanditanteils entfallende Rententeil der Steuerpflicht in Österreich
unterliegen.
Es könnte allerdings auf der Grundlage von Artikel 3
Abs. 2 des Abkommens unter Rückgriff auf innerstaatliches Recht der
Standpunkt vertreten werden, dass nur Kaufpreisrenten, nicht aber Renten, die
nur kraft Rentenform steuerpflichtig werden, zu "Gewinnen aus der
Veräußerung" im Sinn von Art. 13 DBA Schweiz führen. Mit
Deutschland ist in Ziffer 5 des Schlussprotokolls zum DBA-Deutschland eine
derartige Auslegung vereinbart worden. Eine solche Auslegungsübereinkunft
besteht indessen nicht mit der Schweiz.
Wird allerdings die Versorgungsrente in der Schweiz
besteuert, dann könnte dies als Zeichen einer übereinstimmenden
DBA-Auslegung gewertet werden (Hinweis auf EAS 792).
Bundesministerium für Finanzen, 23. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 13 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 3 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/1924-IV/4/2008
- Stammnummer
- 36476
- Gültig
- 23.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF