Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1566-W/05
Übertragung mehrerer Vermögensgegenstände bildet eine Einheit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1566-W/05vom 26.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Frau M.Z., L., vertreten durch
Herrn D.K., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 9. Juni 2005 betreffend Grunderwerbsteuer und
Schenkungssteuer entschieden:
A)
Grunderwerbsteuer:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
B)
Schenkungssteuer:
1) Für den
Erwerb von Herrn Z.S..: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der
angefochtene Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
abgeändert wie folgt:
|
Die Schenkungssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG wird festgesetzt mit (8 % von
einer Bemessungsgrundlage von € 1.776,--) und
|
€
|
142,08
|
die Schenkungssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG wird festgesetz mit (2 % von
einer Bemessungsgrundlage von € 2.216,--)
|
€
|
44,32
|
Summe
|
€
|
186,40
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
2) Für den
Erwerb von Frau H.Z.: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der
angefochtene Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
abgeändert wie folgt:
|
Die Schenkungssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG wird festgesetzt mit (8 % von
einer Bemessungsgrundlage von € 1.776,--) und
|
€
|
142,08
|
die Schenkungssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG wird festgesetz mit (2 % von
einer Bemessungsgrundlage von € 2.216,--)
|
€
|
44,32
|
Summe
|
€
|
186,40
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 8. April 2005 haben
Herr Z.S.. und Frau H.Z. die im Punkt I. dieses Vertrages näher
bezeichneten ihnen je zur Hälfte gehörenden Liegenschaften je zur
Hälfte an deren Sohn und Schwiegertochter Herrn K.Z. und Frau M.Z., der
Berufungswerberin, übergeben. Als Entgelt für diese Übergabe
haben sich die Übergeber für sich ein Wohnungsrecht auf deren
Lebensdauer ausbedungen und verpflichteten sich die Übernehmer zur
Bezahlung der ortsüblichen Begräbniskosten für die
Übergeber. Im Punkt X. dieses Vertrages wurden die Einheitswerte für
den landwirtschaftlichen Betrieb mit € 3.851,66 und für das
sonstig bebaute Grundstück (Wohnungswert) mit € 8.575,39 bekannt
gegeben sowie das Wohnungsrecht der Übergeber mit monatlich
€ 100,-- bewertet.
Die Begräbniskosten wurden vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien für jeden Übergeberteil mit
€ 3.000,-- angesetzt. Der kapitalisierte Wert des Wohnungsrechtes
beträgt € 18.433,54. Die Gegenleistung setzt sich zusammen aus
dem kapitalisierten Wert des Wohnungsrechtes in der Höhe von
€ 18.433,54 und den Begräbniskosten in der Höhe von
€ 6.000,-- und beträgt daher insgesamt € 24.433,54.
Davon entfällt auf jeden Erwerbsvorgang ein Viertel, das sind somit je
€ 6.108,39 pro Erwerbsvorgang. Bei einer Gegenüberstellung der
Verkehrswerte für die land- und forstwirtschaftlich genutzten
Grundstücke in der Höhe von € 5.800,-- und des sonstig
bebauten Grundstückes in der Höhe von € 6.400,--
entfällt von der Gegenleistung in der Höhe von € 6.108,39
ein Betrag von € 3.204,40 auf das sonstig bebaute
Grundstück.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien wurde der Berufungswerberin für diese Erwerbsvorgänge mit
Bescheiden vom 9. Juni 2005 die Grunderwerbsteuer mit je
€ 64,09 und die Schenkungssteuer mit je € 287,50
vorgeschrieben. Die Grunderwerbsteuer wurde von der auf das sonstig bebaute
Grundstück entfallenden Gegenleistung in der Höhe von
€ 3.204,40 berechnet. Bei der Ermittlung der Schenkung wurde von dem
anteiligen dreifachen Einheitswert des sonstig bebauten Grundstückes die
anteilige Gegenleistung abgezogen. Für den Erwerb der land- und
forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke wurde weder eine Schenkungssteuer
noch eine Grunderwerbsteuer vorgeschrieben.
In den gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen wurde
vorgebracht, dass die Erwerbe nach § 5a
Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) von der Grunderwerbsteuer
und von der Schenkungssteuer befreit wären und die Gegenleistung unrichtig
bewertet wurde, da die Begräbniskosten anteilig (zwei Übergeber) mit
€ 3.000,- zu bewerten seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Grunderwerbsteuer:
Nach § 5a Abs. 2 Z. 2 NeuFöG wird die
Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer
Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang
stehen, nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende
Wert € 75.000,-- nicht übersteigt.
Nach § 33 Abs. 1 BewG ist der Wohnungswert der Wert
der Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber, seinen
Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt
des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dienen. Der
Wohnungswert ist beim landwirtschaftlichen Vermögen und beim
Weinbauvermögen bis zu einem, nach den Vorschriften über die Bewertung
von bebauten Grundstücken ermittelten Wohnungswert von
€ 2.180,185 Bestandteil des Vergleichswertes.
Nach Abs.2 dieser Gesetzesstelle ist, wenn der nach den
Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelte
Wohnungswert den in Abs. 1 genannten Betrag übersteigt, der den Betrag von
€ 2.180,185 übersteigende Teil des Wohnungswertes als sonstiges
bebautes Grundstück dem Grundvermögen zuzurechnen. Bei dem
Wohnungswert in der Höhe von € 8.575,39 handelt es sich hier um
jenen Betrag, welcher den Betrag von € 2.180,185 übersteigt.
Dieses Vermögen ist als sonstiges bebautes Grundstück dem
Grundvermögen zuzurechnen und nicht dem übergebenen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb. Für dieses Grundvermögen kann nicht die
Begünstigungsbestimmung des § 5a NeuFöG greifen, da es
sich bei diesem Vermögen nicht um ein zu dem übergebenen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb gehörendes Vermögen handelt.
Die Gegenleistung setzt sich zusammen aus dem
|
kapitalisierten Wert des Wohnungsrechtes
|
€
|
18.433,54
|
und den Begräbniskosten (2 mal
€ 3.000,--)
|
€
|
6.000,00
und beträgt insgesamt € 24.433,54. Von
dieser Gegenleistung entfällt auf jeden Erwerbsvorgang ein Viertel, das
sind € 6.108,39.
Es besteht kein Einwand dagegen, dass bei der Ermittlung
der anteiligen Gegenleistung für die Proportion die land- und
forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke mit einem Verkehrswert von
€ 5.800,-- und das sonstig bebaute Grundstück mit einem
Verkehrswert von € 6.400,-- angesetzt werden. Der auf das sonstig
bebaute Grundstück entfallende Teil der Gegenleistung beträgt
daher: Gegenleistung : Gesamtverkehrswert x Verkehrswert des sonstig
bebauten Grundstückes = 6.108,39 : 12.200,-- x 6.400,-- =
3.204,40.
Die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer von der auf das
sonstig bebaute Grundstück entfallenden anteiligen Gegenleistung in der
Höhe von € 3.204,40 erfolgte daher zu Recht. Für den Erwerb
der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke wurde keine
Grunderwerbsteuer vorgeschrieben. Hier greift die Befreiungsbestimmung des
§ 5a NeuFöG.
B) Schenkungssteuer:
Dass das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz auf den
gegenständlichen Fall noch anzuwenden ist, wird nicht bestritten.
Eine Befreiung von der Schenkungssteuer ist im NeuFöG
nicht vorgesehen. Eine Befreiung von der Erbschaftssteuer bzw. der
Schenkungssteuer für Unternehmensübertragungen findet sich im §
15a ErbStG.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb
grundsätzlich der gesamte Vermögensanfall. Bei der Bewertung ist auf
die einschlägigen Bestimmungen des § 19 ErbStG Bedacht zu nehmen. Nach
Absatz 2 dieser Gesetzesstelle ist für inländisches land- und
forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches
Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke das
Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des
Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den
dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird, sofern vom
Steuerschuldner nicht nachgewiesen wird, dass der gemeine Wert des
Grundstückes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld niedriger ist als
der dreifache Einheitswert.
Werden jemandem mehrere Vermögensgegenstände
zugewendet, so bildet dieser Vorgang dann eine Einheit, wenn er nach dem
Parteiwillen und den objektiven Gegebenheiten als einheitliches
Rechtsgeschäft anzusehen ist. In diesem Fall werden nicht zwei isoliert
voneinander zu behandelnde Rechtsgeschäfte geschlossen.
Der Übergabsvertrag vom 8. April 2005 ist -
objektiv betrachtet - als ein einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen.
Schenkungssteuerrechtlich betrachtet kann dieses Rechtsgeschäft nicht in
einen Erwerb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und einen Erwerb des
sonstig bebauten Grundstückes aufgespaltet werden. Für Zwecke der
Abgabenbemessung ist bei der Zuwendung von inländischem Grundbesitz im
Rahmen der Schenkungssteuerbemessung auf Grund der im § 19 Abs. 2 ErbStG
normierten Vorschrift grundsätzlich der im Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld gültige dreifache Einheitswert heranzuziehen. Daher ist die
Gegenleistung den dreifachen Einheitswerten der erworbenen Grundstücke
gegenüber zu stellen. Dadurch ergibt sich für die Schenkungssteuer
folgende Berechnung:
|
Einheitswert der land- und forstwirtschaftlich genutzten
Grundstücke € 3.851,66. Der dreifache Einheitswert beträgt
€ 11.554,98, davon ¼ =
|
€
|
2.888,75
|
Wohnungswert (sonstig bebautes Grundstück)
€ 8.575,39. Der dreifache Einheitswert beträgt somit
€ 25.726,17, davon ¼ =
|
€
|
6.431,54
|
Steuerlich maßgeblicher Wert der
Grundstücke
|
€
|
9.320,29
|
Abzüglich ein Viertel der Gegenleistung
|
€
|
6.108,39
|
Schenkung
|
€
|
3.211,90
Von dieser Schenkung entfällt ein Teil auf die land-
und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke (den übergebenen
Betrieb), welcher nach § 15a ErbStG von der Schenkungssteuer befreit ist.
Von der Schenkung entfällt auf den übergebenen Betrieb:
€ 3.211,90 (Schenkung) : € 9.320,29
(steuerlich maßgeblicher Wert der Grundstücke) x € 2.888,75
(dreifacher Einheitswert der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke) =
€ 995,50 (fei nach § 15a ErbStG).
|
Schenkung
|
€
|
3.211,90
|
- frei nach § 15a ErbStG
|
€
|
995,50
|
steuerpflichtige Schenkung
|
€
|
2.216,40
|
- frei nach § 14 Abs. 1 ErbStG
|
€
|
440,00
|
Differenz
|
€
|
1.776,40
Die Bemessungsgrundlage beträgt gerundet
€ 1.776,--.
Die Schenkungssteuer wird wie folgt berechnet:
|
Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 8 % von
€ 1.776,-- =
|
€
|
142,08
|
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 % von
€ 2.216,-- =
|
€
|
44,32
|
Summe
|
€
|
186,40
Die Schenkungssteuer beträgt für die Erwerbe von
Herrn Z.S.. und Frau H.Z. jeweils € 186,40.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 26.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1566-W/05
- Stammnummer
- 36450
- Gültig
- 26.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF