Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0387-K/02
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Benützung eines Fremdfahrzeuges als Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0387-K/02vom 17.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen eines Zeitungszustellers im Zusammenhang mit einer außer Streit stehenden entgeltlichen Benutzungsüberlassung eines Kraftfahrzeuges von nahen Angehörigen gelten dann als angemessen und fremdüblich, wenn an den jeweiligen Fahrzeugbesitzer das amtliche Kilometergeld zur Auszahlung gelangt. Dies gilt selbst dann, wenn dem Zeitungszusteller seitens seines Auftraggebers eine geringere Vergütung für Fahrtkosten ausbezahlt wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Spittal/Drau betreffend Einkommensteuer für 1998
vom 29. Jänner 2002
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben. Die Einkommensteuer für 1998 wird
nicht veranlagt. Dieser Bescheid ergeht gemäß
§ 200 Abs.
1 BAO vorläufig.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Bw., ein
ÖBB-Pensionist, war im Streitjahr in der Zeit von 1. Jänner bis 30.
September als Zeitungszusteller bei der Firma M. auf Werkvertragsbasis
beschäftigt. Aus dieser Tätigkeit wurden Einnahmen in Höhe von
insgesamt S 117.195,46 erzielt. Laut der im Akt einliegenden Mitteilung der
Fa. M. gelangten nachstehende Entgelte an den Bw. zur Auszahlung:
S 12.933,69 (Jänner), S 13.392,94 (Februar), S 13.454,84
(März), S 12.769,42 (April), S 13.398,49 (Mai), S 12.582,44
(Juni), S 13.172,76 (Juli), S 12.789,72 (August) und S 12.701,16
(September).
In
der Einkommensteuererklärung für 1998 wies der Bw. einen Gewinn aus
dieser Tätigkeit in Höhe von S 9.269,73 aus.
Bei der Veranlagung ging das
Finanzamt von der Summe der erzielten Einnahmen (S 117.195,46) aus und
kürzte diese um Aufwendungen für Fahrtkosten (S 48.321,--) sowie
Aushilfslöhne (S 10.000,-- geschätzt). Bei der Ermittlung der
Fahrtkosten wurden 273 absolvierte Zustelltouren zu je 59 km angenommen und
wurde dabei ein Kilometergeld von S 3,00 zu Grunde gelegt.
Mit Eingabe vom 12. Feber 2002
berief der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid mit der Begründung, dass
die von der Abgabenbehörde geschätzten Aufwendungen für Aushilfen
nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen, sondern würden
diese gemäß seinen Aufzeichnungen S 90.869,-- ausmachen. Er habe
nämlich ab dem Monat März die Zustellungen der Druckwerke nicht mehr
selbst durchgeführt, sondern durch Verwandte und Bekannte als
Subunternehmer besorgen lassen. So wären in den Monaten März und April
AS (Sohn) und KO (Schwiegersohn), im Mai und Juni KO, BE (Lebensgefährtin
von Sohn MS) und GS (Schwiegertochter), im Juli und August MS und ES (Gattin)
für ihn tätig geworden. Im September seien neben seiner Gattin ES auch
der Bekannte HPL mit der Zustellung betraut gewesen. Weiters brachte der Bw.
vor, die vom Finanzamt angestellten Berechnungen hinsichtlich Fahrtkosten
unrichtig seien.
Im Zuge eines im Anschluss
daran abgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens stelle das
Finanzamt fest, dass die von der Fa. M. an ihre Auftragnehmer zur Auszahlung
gelangten Fahrtkostenersätze mit einem Kilometersatz von S 2,72
bemessen worden seien. Weiters sei die vom Bw. bei der Verrichtung seiner
Tätigkeit zurückgelegte Wegstrecke bei der Fahrtkostenabrechnung mit
55 km angesetzt worden.
Bei der niederschriftlichen
Einvernahme am 26. März 2002 gab der Bw. an, dass es Aufzeichnungen
über die mit den Aushilfskräften erfolgten Abrechnungen geben
würde. So habe er im September 1998 eine Liste über die zur Auszahlung
gelangten Beträge erstellt, deren Erhalt von den jeweiligen Empfängern
auch quittiert worden sei.
Mit Eingabe vom 28. März
2002 teilte der Bw. dem Finanzamt ua. mit, dass er im Streitjahr mit dem Bau
eines neuen Stallgebäudes beschäftigt gewesen sei und es ihm daher
bereits aus diesem Grunde nicht möglich gewesen sei, die Zustellung der
Druckwerke alleine zu bewerkstelligen.
Mit Vorhalt vom 17. April 2002
wurde dem Bw. zur Kenntnis gebracht, dass die Anerkennung des amtlichen
Kilometergeldes von S 4,90 nicht möglich sei, da das vom Bw.
verwendete Fahrzeug bereits zehn Jahre alt sei und dieses darüber hinaus
überwiegend für die Zeitungszustellung genutzt werde. Es sei daher von
den im Schätzungswege ermittelten tatsächlichen Fahrtkosten
auszugehen, welche mit den von der Firma M. zur Auszahlung gebrachten
Vergütungen (S 2,72 je Kilometer) korrespondieren würden. In
besagtem Vorhalt wurde weiters ausgeführt, das Finanzamt habe im Zuge der
angestellten Erhebungen festgestellt, dass der Bw. bislang nicht erklärte
Einkünfte aus der Vermietung von Fremdenzimmern erzielt habe. Auf Grund der
festgestellten Nächtigungszahlen sei von einem Gewinn aus dieser
Tätigkeit in Höhe von S 30.000,-- auszugehen.
In der Eingabe vom 1. Mai 2002
wiederholte der Bw. sein Vorbringen, dass er lediglich in den Monaten
Jänner und Feber die Tätigkeit als Zeitungszusteller selbst verrichtet
habe. Ergänzend brachte dieser vor, er selbst sei nicht im Besitz eines
eigenen Kraftfahrzeuges, weshalb er in den beiden genannten Zeiträumen das
Fahrzeug seiner Gattin ES (Pol. KZ XY) und das seines Sohnes AS (Pol. KZ XX)
verwendet habe und dafür auch ein Benutzungsentgelt in Höhe des
amtlichen Kilometergeldes (S 4,90 je km) an die beiden Fahrzeughalter ausbezahlt
habe. Darüber hinaus sei das Fahrzeug seines Sohnes im Jänner bei
einer im Zuge der Zeitungszustellung sich ereigneten Kollision in erheblichem
Ausmaß beschädigt worden und sei ihm daraus ein Schaden in Höhe
von S 9.800,-- erwachsen.
Ferner habe er sich zu Beginn
des Werkverhältnisses mit der Fa. M. in Verbindung gesetzt und dieser
mitgeteilt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht imstande sei die
Druckwerke laufend zuzustellen und er daher großteils mit
Aushilfskräften operieren werde. Die Fa. M. habe ihm daraufhin mitgeteilt,
dass auch die künftigen Leistungsabrechnungen auf seinen Namen lauten
würden und er infolgedessen selbst mit seinen Subunternehmern abzurechnen
habe. Der Bw. übermittelte dem Finanzamt ferner eine
Einnahmen/Ausgaben-Rechnung betreffend die Vermietung des Ferienhauses Si., aus
welcher ein Verlust in Höhe von S 14.954,-- hervorgeht.
Mit der am 15. Mai 2002
gemäß
§ 200 BAO vorläufig erlassenen
Berufungsvorentscheidung wurde der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
teilweise Folge gegeben und die geltend gemachten Aufwendungen für
Aushilfskräfte (S 90.869,--) zur Gänze anerkannt. Damit wurde an
Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Betrag in Höhe von S 26.327,--
in Ansatz gebracht. Die steuerliche Anerkennung jener im Zusammenhang mit der
Benützung der beiden Fremdfahrzeuge stehenden Aufwendungen
(S 17.057,--) blieb indessen versagt. In der Bescheidbegründung wurde
diesbezüglich ausgeführt, dass die Verrechnung von Kilometergeldern
nicht zulässig sei, zumal bei der Zustellung kein eigenes Fahrzeug
verwendet worden sei. Die (negativen) Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung fanden mit dem Hinweis, dass eine abschließende Beurteilung
der Einkunftsquelleneigenschaft dieser Tätigkeit auf Grund des kurzen
Beobachtungszeitraumes nicht möglich sei, vorläufig keine
Berücksichtigung. Aus diesem Grunde sei auch die Berufungsvorentscheidung
vorläufig ergangen.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2002
beantragte der Bw. seine Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen. Gleichzeitig verwies der Bw. auf Rz 372 der
Lohnsteuerrichtlinien 2002. Darin werde, so der Bw., in
unmissverständlicher Weise klargestellt, dass der Ansatz des amtlichen
Kilometergeldes als pauschale Kostenschätzung auch dann zulässig sei,
wenn es sich nicht um das eigene Fahrzeug handle. Gegen die Vorläufigkeit
der Berufungsvorentscheidung wurden keine Einwände erhoben.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2002
wurde dem Bw. mitgeteilt, dass die ins Treffen geführten
Lohnsteuerrichtlinien erst ab dem Veranlagungsjahr 2001 gelten würden. Das
Entgelt für das Vorhalten der Fahrzeuge in Höhe von S 4,90 je
Kilometer sei darüber hinaus nicht fremdüblich, da seitens der Fa. M.
lediglich S 2,72 je Kilometer zur Auszahlung gelangt seien. Im Falle der
Zustimmung durch den Bw. sei beabsichtigt, eine zweite Berufungsvorentscheidung
zu erlassen und Aufwendungen im Zusammenhang mit Fahrtkosten von S 9.468,--
(59 Tage a´59 km a´ S 2,72) gewinnmindernd in Ansatz zu
bringen, sodass sich der Gewinn letztendlich auf S 16.859,-- verringern
würde.
Mit Eingabe vom 26. Juni
2002 bezog der Bw. zu obgenannten Vorhalt Stellung. Dabei wurde das Begehren auf
Anerkennung der im Zusammenhang mit der PKW-Benützung geltend gemachten
Aufwendungen aufrecht gehalten. Der Bw. legte eine Quittung der beiden
Fahrzeugbesitzer vor, aus welcher zu entnehmen ist, dass ein Betrag von
S 5.204,-- an ES und ein Betrag von S 11.853,-- an AS für die
Fahrzeugnutzung ausbezahlt wurde. Darüber hinaus finden sich im
Verwaltungsakt Fahrtenbuchsauszüge betreffend die Zeiträume
Jänner und Feber, aus denen ua. hervorgeht, welches Fahrzeug der Bw. an
welchem Tag benützt hat.
Das Finanzamt
legte daraufhin die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs.
4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Ausgaben oder Aufwendungen, die durch den
Betrieb veranlasst sind. Ein betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn die
Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv
im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit stehen und
subjektiv
dem Betrieb zu dienen bestimmt sind oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig
treffen.
Der
Abgabenbehörde steht es grundsätzlich nicht zu, eine
Überprüfung einer vom Abgabepflichtigen getätigten Ausgabe unter
dem Aspekt der Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit
oder Notwendigkeit vorzunehmen. Die Unangemessenheit einer Ausgabe kann jedoch
ein Indiz für eine private Veranlassung darstellen (VwGH 12.1.1983,
81/13/0004).
Wie aus dem Vorhalt des
Finanzamtes vom 13. Juni 2002 entnommen werden kann, ist unstrittig, dass der
Bw. für die Verwendung der beiden Fahrzeuge an seine Gattin bzw. seinen
Sohn Ersätze geleistet hat. Streit besteht lediglich darüber, ob die
vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Benützung
dieser Fahrzeuge als fremdüblich zu qualifizieren sind oder ob diese
bereits ein Ausmaß erreicht haben, welches als unangemessen und somit als
fremdunüblich gilt. Wenn das Finanzamt im Zuge seiner rechtlichen
Ausführungen davon ausgeht, dass im gegenständlichen Fall nur ein
Kilometergeldersatz in Höhe von S 2,72 als fremdüblich anzusehen sei,
da die Fa M. an ihre Auftragnehmer eine Vergütung in dieser Höhe zur
Auszahlung bringt, so vermag der Senat diese Ansicht nicht zu teilen. Bei der
Beurteilung der Frage, ob eine Ausgabe unangemessen ist, ist vielmehr zu
hinterfragen, ob ein Dritter in der Situation des Bw. einem fremden
Fahrzeughalter für das Vorhalten des Fahrzeuges Ersätze in Höhe
des amtlichen Kilometergeldes leisten würde. Derartiges wird wohl zu
bejahen sein, stellt doch das amtliche Kilometergeld eine grobe
Pauschalschätzung aller mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbundenen
Aufwendungen, somit auch Reparaturkosten, dar (VwGH 30.5.1989, 88/14/0119). Es
sind daher die im Zusammenhang mit der Benützung der Fremdfahrzeuge
stehenden Aufwendungen von insgesamt S 17.057,-- als Betriebsausgaben
gewinnmindernd in Abzug zu bringen.
Die vom Bw. an seine
"Subunternehmer" geleisteten Zahlungen in Höhe von S 90.869,-- wurden
vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung dem Grunde und der Höhe nach
anerkannt und stehen somit außer Streit. Der unabhängige Finanzsenat
schließt sich den diesbezüglichen in der Berufungsvorentscheidung
dargelegten Ausführungen an.
Auf Grund der obigen
Ausführungen ergibt sich für den Bw. ein Gewinn in Höhe von
S 9.269,73. Da ein Pflichtveranlagungstatbestand im Sinne des
§ 41 Abs.1 EStG 1988 nicht vorliegt, hat eine Veranlagung zur
Einkommensteuer zu unterbleiben (§ 39 Abs. 1 EStG 1988).
Was die
Vermietungstätigkeit des Ferienhauses Si. anbelangt, so wurde der
diesbezüglichen Ungewissheit in Bezug auf das Vorliegen einer
steuerrelevanten Einkunftsquelle durch die Erlassung einer vorläufigen
Berufungsvorentscheidung Rechnung getragen. Dabei ging das Finanzamt vom
Vorliegen einer Liebhabereibetätigung aus. Gemäß
§ 200
BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach
den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar ungewiss aber
wahrscheinlich ist oder wenn der Umfang der Abgabepflicht ungewiss ist.
Vorläufige Bescheide dürfen vor allem dann erlassen werden, wenn in
der Zukunft liegende Sachverhalte entscheidungsrelevant sind (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 200). So kann etwa für die
Frage, ob Liebhaberei vorliegt, die Kenntnis der wirtschaftlichen Entwicklung
künftiger Jahre bedeutsam sein und haben daher in diesem Falle die
bezughabenden Bescheide vorläufig zu ergehen. Wenn die Ungewissheit (Abs.
1) beseitigt ist, ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine
endgültige Festsetzung zu ersetzen. Da hinsichtlich der
Vermietungstätigkeit des Objektes Si. in Anbetracht der Kürze des
Beobachtungszeitraumes nicht feststeht, ob eine steuerlich beachtliche
Einkunftsquelle oder eine Voluptuartätigkeit vorliegt, ergeht die
vorliegende Berufungsentscheidung gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufig, wobei in Anbetracht der vom Bw. im erstinstanzlichen Verfahren
geführten Argumentation vom Vorliegen einer steuerlich unbeachtlichen
Liebhaberei ausgegangen wird.
Klagenfurt,
17. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 39 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Angemessenheit von Kfz-Aufwendungenamtliches KilometergeldFremdüblichkeitvorläufige Bescheiderlassung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0387-K/02
- Stammnummer
- 3645
- Gültig
- 17.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF