Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0002-K/08
Antrag auf Akteneinsicht nach einem vor zehn Jahren (1997) abgeschlossenen Finanzstrafverfahren
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0002-K/08vom 26.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, Mag. Hannes Prosen, in der Finanzstrafsache gegen
W, Pensionist, K, D.Strasse 278/4, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten, vom
15. Jänner 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes H. als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 13. Dezember 2007, zu Recht
erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (im
Folgenden: Bf.), ein Pensionist, ersuchte im November 2007 mit schriftlicher
Eingabe um Akteneinsicht. Der Antrag wies folgenden Wortlaut auf:
"Es wird um Einsicht in
meinen Strafakt zu meinen Steuernummern ersucht. Ich bin in der KW 50 in
B.R. und ersuche bis dahin den Akt
auszuheben. Teilen Sie mir bitte mit, an wen ich mich wenden
kann."
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2007 hat das Finanzamt
H. als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des
Beschwerdeführers auf Akteneinsicht als unbegründet abgewiesen, weil
aus dem Antrag der Grund für eine Akteneinsicht nicht ersichtlich
sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 15. Jänner 2008, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Er habe einen Anruf seitens des
Finanzamtes erhalten, in welchen ihm mitgeteilt worden sei, dass der Akt aus dem
Jahre 1992 vernichtet worden wäre und nicht mehr existiere. Er habe
diesbezüglich um schriftliche Bestätigung ersucht, eine solche jedoch
bis dato nicht erhalten. Seitens des Finanzamtes werde gesetzwidrig Exekution
gegen ihn geführt, welche sofort einzustellen sei. Es wären
Beweismittel, welche sich für ihn günstig auswirken würden,
vernichtet worden. Schriftlich führte der Bf. wörtlich aus:
"Die Originalurkunden
beweisen, dass mglw. eine sexistisch kriminelle Vereinigung mit mglw. abstruser
politischer Motivation hinter dem mit äusserster Hinterlist, Grausamkeit,
Brutalität und menschenverachtenden ungesetzlichen Mitteln geführten
Finanzstrafverfahren stand.
Man hat nicht nur gezielt
meine Familie, Gesundheit, auch die der Kinder, mein Ansehen, meine wirtsch.
Kraft vernichtet sondern nachhaltige phys. und psych. Marker gesetzt welche mich
gesundheitlich schwer geschädigt haben bzw. die geeignet waren bzw. sind,
meinen frühzeitigen Tod herbeizuführen.
Der Beamte
B.M. hat sich wie ein fallenstellender
Wilderer verhalten welcher seine illegal erlegte Beute vor seinem Begierdeobjekt
N.N. fast zu Tode
quälte.
Die Vorgangsweise
der FA Beamten ist auch daher mglw. strafbar weil die Gerichtsgrenzen von
ö.S. 500.000,-- weit überschritten wurde bzw. beweisbar
irreführende Vorsatzhandlungen in Verbindung mit einem STAPO Akt sowie
Datenvernichtung durch Beitragstäter gesetzt wurden. Die hasserfüllte
Vorgangsweise lässt Schlüsse auf Verdacht der NS
Wiederbetätigung, pol. sowie rel. Verfolgung, Verhetzung und Heimatraub
zu."
Beantragt wurden, die Einstellung der Exekutionen,
Schadenersatz, Bestätigung der Aktenvernichtung und Aufklärung
darüber, warum das Pensionseinkommen unter das Existenzminimum
gepfändet werde.
Das Finanzamt teilte hiezu dem
UFS mit, dass beim Beschwerdeführer eine Betriebsprüfung für die
Jahre 1986 bis 1992 stattgefunden hat, welche zu einer Steuernachforderung in
Höhe von ATS 555.499,-- geführt hat. Dieser Nachforderung liegt eine
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zugrunde. Im Anschluss an das
Abgabenverfahren wurde gegen den Beschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren
geführt, welches mit Entscheidung des Spruchsenates vom 9. November 1997
abgeschlossen worden ist. Der Beschwerdeführer wurde mit einer Geldstrafe
in Höhe von ATS 160.000,-- bestraft. Die Geldstrafe wurde bezahlt. Der Akt
sei am 28. Jänner 2005 an das Finanzamt I. abgetreten worden. Beim
zuständigen Wohnsitzfinanzamt haftet derzeit ein Abgabenrückstand in
Höhe von € 4.017,21 unberichtigt aus. Der Abgabenrückstand
wird mit exekutionsrechtlichen Maßnahmen einbringlich gemacht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg wird der Bf. hinsichtlich seiner Anträge auf
Einstellung der exekutionsrechtlichen Maßnahmen auf das seit 2005
zuständige Wohnsitzfinanzamt verwiesen. Es ist Sache dieses Amtes zu
überprüfen, inwieweit die Pfändungsmaßnahmen zu Recht
erfolgen.
Gemäß
§ 79 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten in jeder Lage
des Verfahrens und auch nach dessen Abschluss Einsicht und Abschriftnahme der
Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder
Verteidigung ihrer finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen Interessen
oder zur Erfüllung solcher Pflichten erforderlich ist.
Das Recht auf Akteneinsicht bedarf eines Antrages der
Partei. Darin ist vom Antragsteller das
rechtliche Interesse an der
Akteneinsicht glaubhaft zu
machen.
Im vorliegenden Sachverhalt hat der Bf.
ohne jedwede Angabe von Gründen
mit Eingabe vom 25. November 2007 um Akteneinsicht ersucht. Der Antrag
enthält keine Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses. Damit fehlte
es von vornherein an der Voraussetzung für die Gewährung einer
Akteneinsicht, nämlich der Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses.
Die Abweisung des Antrages durch das Finanzamt erfolgte daher zu Recht.
Die Behauptung in der Beschwerde, ein Beamter des
Finanzamtes habe sich wie ein "fallenstellender Wilderer" verhalten, sowie der
Hinweis auf eine sexistisch kriminelle Vereinigung stellen eine beleidigende und
beschimpfende Ausdrucksweise dar und vermögen kein rechtliches Interesse an
einer Akteneinsicht nach einem im Jahre 1997 abgeschlossenen
Finanzstrafverfahren glaubhaft zu machen. Die Ausführungen in der
Beschwerde erwecken vielmehr den Eindruck, der Bf. wolle Organe des Finanzamtes
beleidigen und beschimpfen.
Ein Recht auf Akteneinsicht besteht auch nicht, wenn eine
Partei durch die Einsichtnahme einen Erkundungsbeweis für ein anderes
Verfahren suchen will. Die Akteneinsicht dient nämlich nur dem Interesse
der Partei. Begehrt jemand Akteneinsicht, um gegen einen möglichen Anzeiger
mit Privatanklage vorzugehen, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die Akteneinsicht zu verneinen (Erkenntnis des VwGH vom
21.1.1980, 1879/77).
Der Bf. hat in seinem Antrag vom 25. November 2007
überhaupt kein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht, sondern lediglich
Akteneinsicht begehrt, womit die Abweisung dieses Antrages zu Recht erfolgte. Es
obliegt daher dem Bf. selbst, sein rechtliches Interesse in einem Antrag auf
Akteneinsicht konkret glaubhaft zu machen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 26. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 79 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0002-K/08
- Stammnummer
- 36429
- Gültig
- 26.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF