Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1715-W/08
Für die Ermittlung des Grenzbetrages für den Alleinverdienerabsetzbetrag sind auch die Einkünfte nach Ableben des Ehegatten (Witwenpension) miteinzubeziehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1715-W/08vom 26.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der HP, x, vertreten durch Laconia
Treuhand Dr. Friedrich&Co KG, 1090 Wien, Währingerstr. 28, vom
11. Dezember 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
22. November 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Für JP, verstorben am 3. November 2005 wurde im Rahmen
einer von der Witwe HPo für das Jahr 2005 eingebrachten Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2005 der Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht.
Das Finanzamt Wien 1/23 erließ zunächst einen
der Erklärung entsprechenden Einkommensteuerbescheid für 2005.
Der Bescheid wurde in der Folge gemäß
§ 299
BAO aufgehoben und durch einen Einkommensteuerbescheid 2005 ersetzt, wobei der
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag aberkannt wurde.
Begründend führt die Behörde aus, dass
dieser nicht berücksichtigt werden konnte, nachdem die Einkünfte des
Ehepartners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von € 2.200,-
seien.
Mit Eingabe vom 11. November 2007 erhob HP (i.d.F. Bw.)
Berufung.
- Die Ehe habe im zu beurteilenden Zeitraum länger als
6 Monate gedauert und somit die Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 EStG 1988
erfüllt. Sie sei erst durch den Tod von JP beendet worden. Während
dieser Zeit habe seine Ehefrau keinerlei Einkünfte bezogen.
- Die Einbeziehung der Einkünfte der Witwe
(Witwenpension) sei nicht rechtmäßig, da die Ehe mit dem Ableben des
einen Ehepartners zu Ende und damit aufgelöst sei.
- Zudem ende die Steuerpflicht mit dem Tod. Zu Lebzeiten
von JP habe seine Ehefrau keine Einkünfte bezogen. Es würden die
Einkünfte der Witwe als in aufrechter Ehe lebend qualifiziert und
unrichtigerweise in das Veranlagungsjahr 2005 einbezogen.
Über die Berufung wurde eine Berufungsvorentscheidung
vom 7. Jänner 2008 erlassen, mit der diese als unbegründet abgewiesen
wurde.
Bei Ermittlung des Grenzbetrages für den
Alleinverdienerabsetzbetrag sei immer von den Jahreseinkünften auszugehen.
Daher seien bei Verehelichung, Scheidung oder Tod immer die Gesamteinkünfte
des Partners maßgeblich. Auch der Bezug einer Witwenpension nach dem Tod
des Ehepartners in einer den Grenzbetrag übersteigenden Weise sei für
den Alleinverdienerabsetzbetrag schädlich.
Die Bw. stellte mit Schreiben vom 8. Februar 2008 einen
Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz.
Die persönliche Steuerpflicht von JP habe sich auf den
Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 3. November 2005 erstreckt. Der Verstorbene sei
daher, habe HPo doch kein eigenes Einkommen für diesen Zeitraum bezogen,
als Alleinverdiener anzusehen. Die Witwenpension sei nicht in die
Bemessungsgrundlage der Einkommensteuervorschreibung des Verstorbenen
einzubeziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 i.d. maßgeblichen
Fassung lautet (auszugsweise):
(4) Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen
stehen nachfolgende Absetzbeträge zu:
1. Einem Alleinverdiener steht ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Dieser beträgt jährlich
-
ohne Kind 364 Euro
...
...Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als
sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für
Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte
Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich...
...Voraussetzung ist, daß der
(Ehe)Partner...Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich
erzielt.
Zum Zweck des Alleinverdienerabsetzbetrages führt
Jakom/Kanduth-Kristen EStG § 33 Rz. 20 aus: 'Nach dem Grundsatz der
Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dürfen durch
Unterhaltspflichten disponible Einkommensteile keiner Besteuerung unterliegen.
Der AVAB soll der geminderten steuerl Leistungsfähigkeit des
unterhaltsleistenden (Ehe)Partners Rechnung tragen bzw. das Existenzminimum des
nicht verdienenden (Ehe)Partners stfrei stellen. Mit dem Absetzbetrag wird die
steuerl ungleiche Berücksichtigung des gemeinsamen Existenzminimums einer
Haushaltsgemeinschaft wenigstens zT ausgeglichen und dem Gesichtspunkt der
wirtschaftl Leistungsfähigkeit des StPfl Rechnung getragen...Bei Ehegatten
gilt der AVAB die gesetzliche Unterhaltspflicht des verdienenden Ehepartners
ggü dem nicht oder gering verdienenden Ehepartner ab...'
JP war bis zu seinem Ableben am 3. November 2005
verheiratet wobei er unbestritten nicht dauernd getrennt von seiner
unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegattin gelebt hat.
HPo bezog im Jahr 2005 (nach dem Ableben ihres Gatten)
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i.H.v. €
2.271,21.
Fraglich ist, ob ihre nach dem Ableben ihres Ehegatten
bezogenen Einkünfte zum Wegfall des Anspruches auf
Alleinverdienerabsetzbetrag beim Verstorbenen führen.
Laut Doralt,
EStG6, § 33 Tz.
33 sind die Einkünfte von Ehegatten vor und nach der Verehelichung zur
Berechnung des jährlichen Einkommens zu berücksichtigen. Dies gilt
ebenso bei der Auflösung der Ehe durch Tod des Alleinverdieners, falls der
Überlebende in diesem Jahr Einkünfte über € 2.200,- in Form
einer Witwenpension bezieht.
Auch gemäß Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch 1988 § 33 Rz. 13.3 sind in die
Grenzbetragsermittlung nicht nur die Einkünfte während der
Verehelichung, sondern die gesamten Einkünfte des betreffenden Jahres
miteinzubeziehen. Die Autoren verweisen diesbezüglich auf ein zu einer
früheren Rechtslage ergangenes VwGH-Erkenntnis vom 24.3.1972 Zl.
629/71.
Der diesem Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt
entspricht weitgehend dem gegenständlich vorliegenden. Die Gattin
(Zweitbeschwerdeführerin) hatte bis zum Todestag ihres Ehemannes keinerlei
Einkünfte. Erst danach hatte sie Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit in Form einer Witwenpension.
Die Beschwerde führte aus, dass Ereignisse, die erst
nach dem Erlöschen der Steuerpflicht des anspruchberechtigten
Alleinverdieners einträten, auf das Schicksal des
Alleinverdienerfreibetrages keinen Einfluss nehmen könnten.
Der VwGH bestätigte die Ansicht der Behörde,
wonach der Alleinverdienerfreibetrag zunächst dem Verstorbenen zugestanden
sei, dass aber nach seinem Tod die Bf. mit der Witwenpension gleichfalls
Einkünfte in einer Höhe bezogen habe, die zum Wegfall der
Voraussetzungen für den Alleinverdienerfreibetrag geführt hätten.
Auch wenn nach der seinerzeit herrschenden Gesetzeslage ein
Fall einer Zusammenveranlagung (gemäß
§ 46 Abs. 2 Z 2 EStG 1967)
vorlag ist die Feststellung im Rahmen des Erkenntnises, dass für die
Gewährung des Alleinverdienerfreibetrages auch Verhältnisse nach
Beendigung der Steuerpflicht (des verstorbenen Ehegatten) zu
berücksichtigen waren auf den hier zugrundeliegenden Fall
übertragbar.
Die Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte als
Anspruchsvoraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag würde sich
auch vom Kalenderjahr lösen.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 27.9.2000, 97/14/0033
dargelegt, dass die Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 bei der
Normierung der für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgeblichen
Grenze ausdrücklich auf die "Einkünfte" des (Ehe)Partners abstellt.
Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt (mit Ausnahme der
betrieblichen Einkunftsarten) für das Kalenderjahr (vgl. Doralt/Ruppe
Steuerrecht Bd. I6 S
26).
Die beantragte Gewährung des
Alleinverdienersabsetzbetrages würde zudem zu unsystematischen Ergebnissen
führen.
Das Einkommen der Gattin des Verstorbenen betrug im Jahr
2005 € 2.130,73 wodurch es unter Zugrundelegung der Bestimmung des §
33 (1) EStG 1988 zu keiner vorzuschreibenden Einkommensteuer kam und
Absetzbeträge keine Berücksichtigung finden mussten.
Folgt man der Ansicht der Bw., nach der lediglich die
während des aufrechten Bestandes der Ehe bezogenen Einkünfte für
die Berechnung der Voraussetzung des Alleinverdienerabsetzbetrages heranzuziehen
wären würde dies für den Fall, dass sie im verbleibenden Zeitraum
ein Einkommen über € 10.000,- (Grenzbetrag gem. § 33 (1) EStG
1988) bezogen hätte dazu führen, dass ihr (der Witwe) der
Pensionistenabsetzbetrag und dem verstorbenen Gatten sowohl der
Pensionistenabsetzbetrag wie auch der Alleinverdienerabsetzbetrag (bis zur
Obergrenze von € 25.000,- gemäß
§ 33 (5) Z 6 EStG 1988)
zustünde, was dem o.a. Zweck,das
Existenzminimum des nicht verdienenden (Ehe)Partners steuerfrei zu stellen
zuwiderlaufen würde.
Dass der Alleinverdienerabsetzbetrag bei Einkünften
des Ehegatten (Witwenpension) die den Betrag von € 2.200,- übersteigen
nicht zusteht, entspricht dementsprechend auch der bisherigen Rechtssprechung
des UFS (vgl. RV/0148-L/05 vom 8. März 2006).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1715-W/08
- Stammnummer
- 36406
- Gültig
- 26.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF