Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2370
Auflösung einer österreichischen Holding mit israelischem Gesellschafter
geltende FassungEAS-AuskunftH 51/2-IV/4/03vom 11.11.2003
Wortlaut laut Findok
Wird eine österreichische
Holdinggesellschaft mit israelischem Alleingesellschafter, liquidiert, dann
unterliegt der vom israelischen Gesellschafter gemäß
§ 31 Abs. 2
Z 1 EStG 1988 erzielte Veräußerungsgewinn gemäß
§ 98
Z 8 EStG 1988 der beschränkten Einkommensteuerpflicht.
Das DBA-Israel steht in Artikel 13 Abs. 3 dieser
Steuerpflicht allerdings insoweit einschränkend entgegen, als einerseits
nur ein Steuersatz von 15% angewendet werden darf und als anderseits nur jener
Veräußerungsgewinn besteuert werden darf, der auf das in
Österreich gelegene Vermögen dieser Holdinggesellschaft entfällt
(EAS 2351).
Besteht das einzige Vermögen der österreichischen
Holdinggesellschaft aus Bargeld, das als Guthaben bei einer ausländischen
Bank gehalten wird, dann ist dieses Vermögen bei der ausländischen
Bank und nicht im Inland belegen. Auch dann, wenn dieses Bankguthaben einer
ausländischen Personengesellschaft gehört, an der die inländische
Holdinggesellschaft beteiligt ist, erscheint angesichts des bei
Personengesellschaften angewendeten Transparenzprinzips die Auffassung
vertretbar, dass kein in Österreich belegenes Vermögen
vorliegt.
11. November
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 31 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 13 Abs. 3 DBA IL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Israel (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1971
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 51/2-IV/4/03
- Stammnummer
- 36394
- Gültig
- 11.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF