Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0158-I/06
Kosten eines Seminars "Bewusstseinsarbeit" in der Wüste Tunesiens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0158-I/06vom 22.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Kosten eines Wüstenseminars "Bewusstseinsarbeit", an dem nur die Berufungswerberin und ihr Ehegatte teilnahmen, gehören in den Bereich der privaten Lebensführung. Der (unbestimmte) Wunsch der Berufungswerberin, einmal selbst als "Bewusstseinsbildnerin" beruflich tätig zu werden, ändert daran nichts.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 6. Juli 2005 betreffend Einkommensteuer 2003 nach der
am 12. August 2008 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin war im Streitjahr 2003 bei der A. KG
im Verkauf und bei der B. GmbH als Reinigungskraft nichtselbständig
tätig. In der Einkommensteuererklärung 2003 machte sie (unter der
Kennzahl 722: "Fortbildungs- und
abzugsfähige Ausbildungskosten, Umschulung") Werbungskosten im
Betrag von 7.025 € geltend. Diese Kosten setzen sich aus einem Honorar von
4.000 € an Frau X. für
"Bewusstseinsarbeit, Seminar Wüste
Tunesien vom 30.9. bis 21.10.2003" (laut Rechnung vom 26.9.2003) sowie
anteiligen Reisekosten von 3.025 € (50 % der an die Berufungswerberin
und ihren Ehegatten gerichteten Rechnung des Reiseveranstalters R.
Expeditionstraining & Offroadreisen GmbH vom 7.8.2003) zusammen.
Im Einkommensteuerbescheid vom 6. Juli 2005 ließ das
Finanzamt den Abzug dieser Ausgaben mit der Begründung nicht zu, dass es
sich dabei um Kosten der privaten Lebensführung im Sinne des § 20 EStG
1988 handle.
In der Berufung wendete der steuerliche Vertreter dagegen
ein, die Berufungswerberin sei als so genannte "Bewusstseinsbildnerin"
selbständig tätig. Auf Grund ihrer persönlichen Qualifikation sei
sie in der Lage, Menschen in schwierigen Lebenssituationen "bewusstseinsbildend"
zur Seite zu stehen. Um diese Technik noch verbessern und verfeinern zu
können, habe sich die Berufungswerberin entsprechend weitergebildet. Bisher
habe sie zwar noch keine Einkünfte erzielen können, sie sei jedoch auf
dem besten Wege, mit dieser Tätigkeit beruflich erfolgreich zu sein. Die
besuchten Kurse bzw. Fortbildungsstunden stellten daher Betriebsausgaben im
Zusammenhang mit dieser selbständigen Tätigkeit dar. Beigeschlossen
war eine (berichtigte) Einkommensteuererklärung 2003 samt
Einnahmen-Ausgabenrechnung, in der negative Einkünfte aus
selbständiger Arbeit von -7.025 € ausgewiesen wurden.
Mit Schreiben vom 13. September 2005 ersuchte das Finanzamt
die Berufungswerberin um Vorlage des Kursprogrammes sowie der Zahlungsbelege
für die geltend gemachten Betriebsausgaben. Weiters wurde die
Berufungswerberin um Mitteilung ersucht, welche Tätigkeiten konkret sie im
Jahr 2003 als Bewusstseinsbildnerin ausgeübt habe.
Da innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort erfolgte,
wies das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Oktober
2005 als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2005, beim Finanzamt eingelangt
am 31. Oktober 2005, übermittelte der steuerliche Vertreter der
Berufungswerberin Unterlagen, in denen die von Frau X., "Schule für
Bewusstseinsbildung" in I., angebotenen "Technologien des Geistes für
Bewusstseinsbildung" beschrieben werden. Weiters wurde mitgeteilt, die
Berufungswerberin habe im Jahr 2003 "nur gelernt". Eine Tätigkeit in dieser
Hinsicht sei erst dann möglich, wenn die entsprechenden Techniken
hinreichend beherrscht würden.
Mit Schreiben vom 9. November 2005 beantragte der
steuerliche Vertreter der Berufungswerberin die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über weiteren Fragenvorhalt des Finanzamtes teilte der
steuerliche Vertreter mit Eingabe vom 17. Jänner 2006 mit, die
gegenständlichen Seminare richteten sich an jedermann, der interessiert
sei, in Richtung "Bewusstseinsbildung" tätig zu sein, insbesondere an
Personen, die mit ihrer bestehenden Lebensqualität unzufrieden seien und
sich in dieser Hinsicht verbessern wollten. Die Berufungswerberin habe von den
Seminaren über Mundpropaganda Kenntnis erlangt. Die Seminare würden
mit keiner Prüfung abgeschlossen und es werde auch kein Zertifikat erteilt.
Über Wunsch könne jederzeit eine Teilnahmebestätigung erlangt
werden. Die Teilnahme sei grundsätzlich zeitlich unbeschränkt
möglich und richte sich nach der Bereitschaft der Teilnehmer, Zeit und Geld
zu investieren. Es seien weder besondere Vorkenntnisse noch eine bestimmte
Ausbildung notwendig. Erforderlich sei vielmehr, sich ernsthaft mit den Themen
"Bewusstseinsbildung" (Verständnis für Gehirnfrequenzen und
ähnliches mehr) auseinandersetzen zu wollen.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat
schilderte die Berufungswerberin ihre Kontaktaufnahme mit Frau X. wie
folgt:
Sie habe lange Zeit gesundheitliche Probleme
(Verdauungsprobleme) gehabt, die weder durch Medikamente noch durch
Entspannungsübungen gebessert werden konnten. Dann habe sie von Frau X.
gehört. Zeitlich sei dies ca. ein Dreivierteljahr vor dem ersten
Wüstenseminar gewesen, das die Berufungswerberin im Herbst 2003 besucht
habe. Frau X. habe gemeint, dass sie ihr helfen könne. Das
Wüstenseminar sei ein Intensivseminar gewesen, das den gewünschten
Gesundheitserfolg gebracht habe. Der seelische Bereich sei sehr wichtig, das
Seminar habe Vieles an die Oberfläche gebracht. Die Berufungswerberin sei
derzeit 15 Stunden pro Woche (jeweils Montag und Dienstag) bei der Fa. A. KG im
Verkauf tätig; 64 Stunden bzw. nunmehr 72 Stunden pro Monat arbeite sie als
Reinigungskraft bei der B. GmbH. Nach der Pensionierung - sie werde
nächstes Jahr 60 Jahre alt - wolle sie sich als Bewusstseinsbildnerin
selbständig machen, und zwar wolle sie mit Kindern arbeiten. Die Arbeit mit
Kindern sei immer schon ihr Wunsch gewesen. Sie beabsichtige, von Frau X. ein
"Lebensfrequenzhaus" zu kaufen. Dieses bestehe aus Energiebildern als
Datenträger, die alle Lebensbereiche abdeckten, zB wie man sich gesund
erhält. Die Bewusstseinsbildung nach Frau X. umfasse sechs Stufen. Wenn die
Berufungswerberin zwei Stufen geschafft habe, traue sie sich zu, als
Bewusstseinsbildnerin selbständig zu arbeiten. Wie lange die zwei
Abschnitte (Stufen) dauern, könne sie nicht sagen. Derzeit fühle sie
sich noch nicht sicher genug und übe den angestrebten Beruf als
Bewusstseinstrainerin noch nicht aus. Es seien auch im Jahr 2004 und in den
Nachjahren noch Ausbildungskosten im Bereich Bewusstseinsbildung angefallen,
Wüstenseminare habe sie aber nur in den Jahren 2003 und 2004 besucht. An
dem Wüstenseminar im Herbst 2003 hätten nur die Berufungswerberin und
ihr Ehegatte teilgenommen, weitere Teilnehmer habe es nicht gegeben. Ihrem
Ehegatten sei es um Stressabbau gegangen. Das Ehepaar sei von Frau X. begleitet
worden sowie von zwei Angestellten des Reiseveranstalters R. (für
organisatorische Belange). Man sei mit zwei Automobilen durch die Wüste
gefahren, habe Lager aufgeschlagen und sei nach einigen Tagen wieder
weitergefahren. Frau X. habe auf "Frequenzen" aufmerksam gemacht, durch welche
die Teilnehmer "frei werden" sollten, es seien auch viele Gespräche
geführt worden. Die Berufungswerberin rechne nach Aufnahme ihrer
selbständigen Tätigkeit mit Einnahmen zwischen 20.000 € und
30.000 € jährlich. Die Seminare gehörten für sie zur
Berufsausbildung, sie habe diesen Beruf auch schon bei Besuch des ersten
Seminars im Jahr 2003 angestrebt. Es sei keine "Behandlung" (ihrer
gesundheitlichen Probleme) erfolgt, sondern man müsse lernen, sich selbst
gesund zu machen. Sie habe schon vor diesem Seminar den Wunsch gehabt, mit
Kindern zu arbeiten, und Frau X. gefragt, ob sie selbst auch so weit kommen
könne, dass sie eine Tätigkeit wie jene der Frau X. ausüben
könne. Frau X. habe gemeint, dass dies schon möglich sein werde. Vom
"Lebensfrequenzhaus" habe die Berufungswerberin zu diesem Zeitpunkt
natürlich nichts gewusst (Besprechung vom 28. Mai 2008).
In der am 12. August 2008
abgehaltenen Berufungsverhandlung führte der steuerliche Vertreter der
Berufungswerberin ergänzend aus, erste Kontakte mit Frau X. habe die
Berufungswerberin schon im Jahr 2002 gehabt. Im Jahr 2002 habe sie von Frau X.
"Energiebilder" gekauft, die sich im Privathaus der Berufungswerberin
befänden und deren Kosten steuerlich nicht geltend gemacht worden seien.
Durch die Reflexion über die Arbeit von Frau X. habe die Berufungswerberin
erkannt, dass es möglich sei, eine andere Bewusstseinsebene zu erlangen,
sich selber zu helfen und dieses Wissen auch an andere Personen weiterzugeben.
Im Jahr 2003 sei die Berufungswerberin zur Erkenntnis gelangt, dass dies ihr
künftiger Lebensinhalt sein solle, und habe einen intensiven
Ausbildungsprozess im Bereich Bewusstseinsbildung begonnen. Die
Berufungswerberin habe auch in ihrer unmittelbaren Umgebung die Notwendigkeit
gesehen, dass die Menschen in dieser Weise an sich selbst arbeiten. Dies sei
auch der Grund gewesen, dass sie die Ausbildung auf sich genommen habe, um
selbst als Bewusstseinsbildnerin tätig und aktiv werden zu können. Das
Wüstenseminar im Herbst 2003 sei der Anfang dieses Ausbildungsprogramms
gewesen. In den Jahren 2005 und 2006 habe die Berufungswerberin Einnahmen aus
der Bewerbung von Naturprodukten erzielt. Dies könne man als eine Vorstufe
zur Bewusstseinsarbeit sehen, seien dabei doch bisherige Erfahrungen und
Kenntnisse der Berufungswerberin im Bereich der Bewusstseinsarbeit an die Kunden
weitergegeben worden. Für die eigentliche Ausübung dieses Berufes
wäre dieses Wissen aber noch nicht ausreichend gewesen. Die
Berufungswerberin wolle mit Kindern weiterarbeiten. Bisher habe die
Berufungswerberin aus ihrer Berufstätigkeit (den Dienstverhältnissen)
Erträge auch deshalb erwirtschaften müssen, um die Ausgaben im Bereich
der Bewusstseinsbildung tätigen zu können. Somit sei sehr wohl ein
Kausalzusammenhang zwischen den Ausgaben einerseits und den künftig zu
erwartenden Einnahmen andererseits gegeben. Die strittigen Ausgaben seien als
Kosten einer umfassenden Umschulung im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988
anzusehen.
Der Finanzanwalt vertrat die
Auffassung, bei dem strittigen Wüstenseminar habe es sich - wie schon bei
der Besprechung vom 28. Mai 2008 klar hervorgekommen sei - um eine
Maßnahme gehandelt, die der eigenen Gesundheit der Berufungswerberin
gedient habe und daher nicht abzugsfähig sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Auch Aufwendungen zur Erzielung künftiger
Betriebseinnahmen können Betriebsausgaben darstellen, wenn ein
ausreichender Zusammenhang mit künftigen Einnahmen und somit einer
Einkunftsquelle besteht (Jakom/Lenneis
EStG § 4 Rz 276; Doralt,
EStG11
§ 4 Tz
235). Die ernsthafte Absicht zur Erzielung von Einnahmen muss im Zeitpunkt der
Entstehung der Kosten erwiesen sein; eine bloße Absichtserklärung,
künftig Einnahmen erzielen zu wollen, ist nicht ausreichend.
§ 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 zählt zu den
Betriebsausgaben auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit sowie Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen.
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung
dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden (§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988). Solche Ausgaben sind auch nicht von § 4 Abs.
4 Z 7 EStG 1988 umfasst. So wird etwa der Besuch von Seminaren im Bereich der
Persönlichkeitsbildung grundsätzlich dem (steuerlich nicht relevanten)
Bereich der privaten Lebensführung zugeordnet
(Jakom/Baldauf EStG § 20 Rz 90).
Auch Kurse zur Stressbewältigung sind nicht abzugsfähig
(Jakom/Lenneis EStG § 16 Rz 52 zur
Abgrenzung zwischen Bildungsmaßnahmen und Aufwendungen der
Lebensführung).
Die vorgelegten Unterlagen enthalten folgende Information
zu den von Frau X. angebotenen "Technologien des Geistes für
Bewusstseinsbildung":
"Die Arbeit mit geistigen Technologien bedeutet die
Anwendung universeller Gesetzmäßigkeiten anstatt des Einsatzes von
"Pickel und Schaufel". Bewusstseinsarbeit umfasst alle Bereiche im Leben des
Menschen in unserer Welt der Polarität (Gegensätze) und hat
Auswirkungen auf die gefragtesten Aspekte in jedem Leben - Gesundheit und
Erfolg.
Bewussteins-Arbeit ist Ursachenarbeit. Alles andere ist
nicht von Dauer. Alle meine Seminare, Schulungen, Einzelsitzungen sind
ausnahmslos ganzheitlich ausgerichtet, dem individuellen Bewusstseinsstand jedes
einzelnen Teilnehmers angepasst und bauen darauf auf. Alles liegt im Bewusstsein
des Menschen: Gesundheit - Krankheit, Erfolg - Misserfolg, Wissen -
Unwissenheit. Der Inhalt unseres Bewusstseins bestimmt auch unsere
Lebensqualität in allen Bereichen. Bewusstsein steuert Energie und
erschafft dadurch jede äußere Erfahrung.
Alles im Universum ist in Energieschwingungen aufgebaut.
Der Mensch als einzigartiges Energiesystem ist fähig, die Sprache der
Energien nicht nur zu verstehen, sondern auch anzuwenden und sich damit ein
neues Bewusstsein Stufe für Stufe zu erobern.
Die Sprache der Energieschwingungen zu verstehen
bedeutet auch eine neue Dimension des Lernens: Leben lernen mit Hilfe von
Bewusstseins-Frequenzen universeller Ur-Informationen. Diese
Ur-Informationen bewirken durch die Schwingungserhöhung des Körpers
(zB Gehirn, Organe, Zellen), dass auch unser Bewusstseins-Niveau angehoben wird.
Mit dieser Wahrnehmungsfähigkeit sind wir in der Lage, unsere
verschütteten, brachliegenden, geistigen Potentiale zu erkennen, sie frei
zu bekommen und in Leben umzusetzen.
Das universelle Resonanzgesetz ist das eigentliche
Geheimnis jeden Erfolges: Energie zieht Energie an - und zwar von gleicher
Qualität!"
Angeboten werden Basis-, Spezial-
und Intensivseminare, aber etwa auch eine "Frequenzenkarte", auf der individuell
zusammengestellte Ur-Informationen gespeichert würden.
Wie bei der mündlichen
Verhandlung vorgebracht und belegt wurde, hat die Berufungswerberin schon im
Jahr 2002 Ausgaben für "Bewusstseinsarbeit" getätigt (Rechnung vom
30.4.2002 über 15.871,68 € betreffend
"Arbeits-Energieraum-Ausstattung, 16 Bilder" samt Intensivseminar von Mai bis
Juli 2002). In das Streitjahr 2003 fällt die dreiwöchige
"Bewusstseinsarbeit in der Wüste Tunesiens". Im Jahr 2004 nahm die
Berufungswerberin wieder an einem Wüstenseminar (Aufbauseminar
"Lebensqualitäts- und Gesundheitsbewusstsein" in Libyen vom 22. März
bis 7. April 2004) teil, dessen Kosten sich auf 8.443 € beliefen. Weitere
Ausgaben für "Bewusstseinsarbeit" bei Frau X. samt jährlicher
"Auto-Energiefeldmiete" betrugen 860 € im Jahr 2004, rund 10.800 € im
Jahr 2005, rund 1.300 € im Jahr 2006 und rund 12.800 € im Jahr 2007,
wozu noch die Kosten für den Kauf weiterer "Energiebilder" von 15.000
€ (Rechnung vom 18.10.2006) und 7.500 € (18.1.2007) kamen.
Die Berufungswerberin war im Streitjahr 2003 noch nicht als
"Bewusstseinsbildnerin" tätig (und übt einen solchen Beruf auch
derzeit noch nicht aus). Die strittigen Kosten des "Wüstenseminars"
bildeten unbestritten keine Fortbildungskosten (in einem schon bestehenden
Beruf). Inwieweit es sich dabei um die erste Maßnahme im Rahmen einer
umfassenden Umschulung (im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988) oder
überhaupt - im weitesten Sinn - um eine "Ausbildung" zur Erlernung eines
Berufes handeln könnte, ist objektiv nicht erkennbar. Nach dem von der
Berufungswerberin geschilderten Ablauf ging es bei dieser Veranstaltung, an der
nur sie selbst und ihr Ehegatte teilnahmen, um Bewusstseinsarbeit im Sinne der
"Schule" von Frau X., die nach den oben wiedergegebenen Informationen der
Veranstalterin letztlich zu einer Steigerung der Lebensqualität (durch
"Bewusstseinsbildung") führen soll. Nach den Angaben der Berufungswerberin
waren es im Übrigen gesundheitliche Probleme, die zu einer Kontaktaufnahme
mit Frau X. geführt hatten. Der von der Berufungswerberin geschilderte
Ablauf des "Wüstenseminars" lässt eindeutig erkennen, dass der
Wüstenaufenthalt zumindest auch dem seelischen und gesundheitlichen
Wohlbefinden der Teilnehmer diente und insofern den Bereich der
Lebensführung betraf. Der Wunsch der Berufungswerberin, einmal selbst als
"Bewusstseinsbildnerin" tätig zu sein, ändert daran nichts: Gemischt
veranlasste Aufwendungen sind nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
insgesamt nicht abzugsfähig. Zudem erscheint die Erklärung der
Berufungswerberin, als "Bewusstseinsbildnerin" Einnahmen erzielen zu wollen,
bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt (Herbst 2003) zu unbestimmt,
um einen Zusammenhang der strittigen Ausgaben mit künftigen Einnahmen zu
begründen. Die Berufungswerberin konnte dazu nur angeben, dass sie gern mit
Kindern arbeiten wolle; wann jedoch ihre Fähigkeiten und die von X.
erworbenen Kenntnisse (samt den dazu erforderlichen Investitionen) die Aufnahme
des Berufes einer "Bewusstseinsbildnerin" - für den es keinerlei
Ausbildungsvorschriften gibt - erlauben würden, konnte sie selbst bei der
Besprechung vom 28. Mai 2008 noch nicht sagen.
Eine (ausschließlich) berufliche Veranlassung der im
Streitjahr angefallenen Kosten, die Voraussetzung für den Abzug als
Betriebsausgaben wäre, liegt daher nicht vor.
Innsbruck,
am 22. August 2008
Ergeht auch an: Finanzamt als
Amtspartei
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BewusstseinsbildungLebensführungAusbildungUmschulungAufteilungsverbotvorweggenommene Betriebsausgaben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0158-I/06
- Stammnummer
- 36371
- Gültig
- 22.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF