Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3195-W/07
Säumniszuschlag, Antrag nach § 217 Abs. 7 erst im Vorlageantrag gestellt, kein grobes Verschulden bei erstmaligem Irrtum bei Entrichtung über Elektronik-Banking
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3195-W/07vom 22.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der I-GmbH, Wien, vom 20. September
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 10. September 2007
über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 1/23 vom 10. September 2007 wurde über die I-GmbH (in weiterer
Folge Bw.) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 166,78
festgesetzt, da die Körperschaftsteuervorauszahlung 07-09/2007 in Höhe
von € 8.339,00 nicht bis 16. August 2007 fristgerecht entrichtet wurde.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 20. September 2007 wurde ausgeführt, dass die
Bw. mit 15. August 2007 gleichzeitig mit anderen Finanzamtszahlungen den auf dem
Kontoauszug als Rückstand ausgewiesenen Betrag in der Höhe von €
8.159,30 überwiesen habe und gleichzeitig der Annahme gewesen sei, dass
somit auch kein Rückstand mehr bestanden hätte und alles bezahlt sei.
Leider sei Nachforderung und erhöhte Vorauszahlung durcheinander gebracht
worden.
Es werde daher ersucht, den
Säumniszuschlag zu stornieren, da die Bw. bisher alle Abgaben
pünktlich bezahlt habe und sogar schon einen nicht unerheblichen
Überschuss gehabt habe. Die Zahlung der Vorauszahlung sei bereits
überweisen.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 1/23 vom 26. September 2007 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und darauf hingewiesen, dass im
gegenständlichen Fall die Körperschaftsteuervorauszahlung 07-09/2007
in Höhe von € 8.339,00 am 16. August 2007 fällig gewesen
sei. Der in der Berufung angeführte Irrtum könne im
Rechtsmittelverfahren nicht zu einer Aufhebung des Säumniszuschlages
führen, da die Abgabe nicht am Fälligkeitstag entrichtet worden sei
und somit der Säumniszuschlag laut der geltenden Gesetzeslage zu Recht
bestehe.
Bemerkt werde, dass auch die
Nachforderung auf Grund des Körperschaftsteuerbescheides 2006 vom 31. Mai
2007 (Fälligkeitstag 9. Juli 2007) verspätet am 17. August 2007
überwiesen worden sei.
Im Vorlageantrag vom 10.
Oktober 2007 wurde nochmals um Überprüfung der Sachlage ersucht, da
die Bw. stets pünktlich Meldungen und Zahlungen geleistet habe. Auf der
Kontonachricht sei ein Rückstand von € 8.159,30 mit Fälligkeit
15. August 2007 ausgewiesen gewesen, welcher von der Bw. auch am 15. August 2007
zur Überweisung gebracht worden sei.
Ein Missverständnis auf
Seite der Bw. sei entstanden in der Annahme, der Betrag zur Nachzahlung an
Körperschaftsteuer sei gleich dem Betrag, der an Vorauszahlung zu leisten
sei. Für einen erstmaligen Irrtum, die Nachzahlung zur
Körperschaftsteuer sei auch mit einem Säumniszuschlag versehen
gewesen, erscheine der Bw. ein nochmaliger Säumniszuschlag nicht
gerechtfertigt und übertrieben hoch.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten,
als
a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist,
b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c) ein Zahlungsaufschub im
Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d) ihre Einbringung
gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Gemäß
§ 280 BAO ist auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der
Abgabenbehörde im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen,
Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder
ergänzt wird.
Zunächst ist festzuhalten,
dass die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer der Bw.
jeweils in den Vorauszahlungsbescheiden mitgeteilt wurde, zuletzt im
Vorauszahlungsbescheid für die Körperschaftsteuer 2007 vom 31. Mai
2007, dem als Hinweis zu entnehmen ist, dass bis zur Zustellung eines neuen
Bescheides die festgesetzten Vorauszahlungen mit je einem Viertel jeweils am 15.
Februar, 15. Mai, 15. August und 15.November fällig sind.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsteht die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages bereits mit Ablauf des für die
Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages
(VwGH 23.11.1987, 87/15/0088), wobei der Säumniszuschlag eine objektive
Rechtsfolge der Nichtentrichtung einer fälligen Abgabenverbindlichkeit
(VwGH 16.12.1998, 98/13/0134) und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen
Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht ist (VwGH 15.2.2006,
2002/13/0165).
Es ist unstrittig, dass die Bw.
die Körperschaftsteuervorauszahlung 07-09/2007 in Höhe von
€ 8.339,00 nicht bis 16. August 2007 fristgerecht entrichtet hat. Die
Bw. hat zwar mit anderen Finanzamtszahlungen am 15. August 2007 gleichzeitig den
auf dem Kontoauszug als Rückstand ausgewiesenen Betrag in der Höhe von
€ 8.159,30 überwiesen, ohne die - noch - nicht am Abgabenkonto
gebuchte Vorauszahlung zu entrichten. Dabei ist es objektiv zu einer nicht
fristgerechten Zahlung der Körperschaftsteuervorauszahlung 07-09/2007
gekommen, sodass der Säumniszuschlag, wie vom Finanzamt richtigerweise
ausgeführt, gesetzeskonform festzusetzen war.
Allerdings können, da es
für die Beurteilung von Anbringen nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.1.1996, 94/16/0158) nicht auf die Bezeichnung
von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern
auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des
Parteienschrittes, die Ausführungen in der Berufung und dem Vorlageantrag
auch als Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO gewertet werden, der auch
in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden kann
(vgl. Ritz, SWK 2001, S 343). Wird ein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO in der
Berufung oder - wie hier - von der steuerlich unvertretenen Bw. im Vorlageantrag
gestellt, ist im Sinne des § 280 BAO in der Berufungserledigung
darüber abzusprechen (siehe Ritz, BAO-Handbuch, Seite 155).
Zur Bestimmung des § 217
Abs. 7 BAO ist festzustellen, dass ein grobes Verschulden nur dann gegeben ist,
wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer
Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und
nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt.
Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für
die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht
lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101, siehe Ritz,
BAO-Kommentar3, §
308 RZ 15).
Grobes Verschulden im Sinne des
§ 217 Abs. 7 BAO ist ebenfalls in einem Verhalten zu sehen, wenn das
unbeachtet blieb, was im gegebenen Fall jedermann hätte einleuchten
müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in
ungewöhnlichem Maß verletzt wurde. Wesentliches Merkmal der
auffallenden Sorglosigkeit ist die Voraussehbarkeit des Schadens. Wenn sich
jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und
sein Handeln den Eintritt des Schadens nicht bloß als möglich,
sondern als wahrscheinlich erkennen ließ.
Soweit die Bw. darauf hinweist,
dass sie den im Kontoauszug als Rückstand ausgewiesenen Betrag in der
Höhe von € 8.159,30 überwiesen hat und gleichzeitig der Annahme
gewesen ist, dass somit auch kein Rückstand mehr bestanden hätte und
alles bezahlt ist, bei der Bw. ein Missverständnis entstanden ist in der
Annahme, der Betrag zur Nachzahlung an Körperschaftsteuer ist gleich dem
Betrag, der an Vorauszahlung zu leisten ist und dadurch Nachforderung und
erhöhte Vorauszahlung durcheinander gebracht worden ist, ist auch auf den
Körperschaftsteuerbescheid 2006 vom 31. Mai 2007 zu verweisen, dem neben
dem Hinweis, dass der Nachforderungsbetrag von € 6.853,74 am 9. Juli 2007
fällig ist, zu entnehmen ist, dass die Bw. "den Betrag, der auf Ihr
Abgabenkonto zu entrichten ist, der beiliegenden Buchungsmitteilung entnehmen
möge". Dieser Buchungsmitteilung ist jedoch systembedingt - noch - keine
Körperschaftsteuervorauszahlung 07-09/2007 zu entnehmen gewesen.
Wenn die Bw. auf ihren
erstmaligen Irrtum verweist, kann dies auch an der missverständlichen
Situation liegen, dass sie den Inhalt und die Hinweise des
Körperschaftsteuerbescheides 2006 und des Vorauszahlungsbescheides für
die Körperschaftsteuer 2007 jeweils vom 31. Mai 2007 zu ungenau
überprüft hat und am 17. August 2007 den offenen Rückstand
(darin enthalten ein Betrag von € 6.853,74 an Körperschaftsteuer 2006)
per Elektronik-Banking auf das Abgabenkonto überwiesen hat, nicht jedoch
die Körperschaftsteuervorauszahlung 07-09/2007 in Höhe von €
8.339,00.
In diesem Zusammenhang ist
festzustellen, dass selbst das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung Irrtum
als Grund für die Säumnis angegeben hat. Dieser Irrtum stellt jedoch
angesichts der Tatsache, dass das bisherige Verhalten der Bw. keinen Anlass gab,
Probleme an der Entrichtung der Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer zu
erkennen, in dieser speziellen Situation kein der Bw. anzulastendes Handeln, das
einem grobem Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO entspricht,
dar, sodass der als Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO zu
wertenden Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben
war.
Wien, am 22.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3195-W/07
- Stammnummer
- 36364
- Gültig
- 22.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF