Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0410-G/07
Verkäufe von teilweise kurzfristig selbst genutzten Personenkraftwagen - Unternehmereigenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0410-G/07vom 21.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Beamter, N., vertreten durch
Riegler & Kerschbaumer Steuerberatungsgesellschaft mbH,
Steuerberatungskanzlei, 8230 Hartberg, Schildbach 111, vom
18. August und 19. Mai 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck
Leoben Mürzzuschlag vom 14. Juli und 10. April 2006 betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 2003 und 2004 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat unter Bedachtnahme auf die Feststellungen
einer Außenprüfung die vom Berufungswerber (Bw.) durchgeführten
Verkäufe von Personenkraftwagen (Einkauf der Fahrzeuge in Deutschland) - im
Streitjahr 2003 vier und im Streitjahr 2004 drei - als nachhaltige
Betätigung im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994
qualifiziert und die dabei nachweislich erzielten Entgelte dem Normalsteuersatz
in Höhe von 20 % unterworfen [vgl. Punkt 2) der Niederschrift
über die Schlussbesprechung vom 5. April 2006 anlässlich der
Außenprüfung].
Die gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 eingebrachte
Berufung hat der Bw. folgendermaßen begründet:
Gemäß
§ 23 Z 1 EStG 1988 gehörten zu den
Einkünften aus Gewerbebetrieb die Einkünfte aus einer
selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit
Gewinnerzielungsabsicht unternommen werde und die sich als Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstelle, wenn die Betätigung weder
als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige
Arbeit anzusehen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 22.3.1991, 90/13/0256) sei eine derartige Tätigkeit erst dann
als gewerblich einzustufen, wenn sie den Rahmen einer Vermögensverwaltung
überschreite. Dies sei dann der Fall, wenn durch die Marktteilnahme nach
Art und Umfang der Tätigkeit ein Bild erzeugt werde, das der privaten
Vermögensverwaltung fremd sei. In Zweifelsfällen sei darauf
abzustellen, ob die Tätigkeit, wenn sie in den gewerblichen Bereich fallen
solle, dem Bild entspreche, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb
ausmache.
Ein weiteres Abgrenzungskriterium zwischen gewerblicher
Tätigkeit und Vermögensverwaltung stelle nach der Literatur (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 23, Tz 14.1 und
14.3) die Anzahl der jährlichen An- und Verkäufe dar.
Im gegenständlichen Fall spreche die Höhe der Zu-
und Verkäufe nicht für eine gewerbliche Betätigung.
Entscheidungswesentlich bei der Beurteilung des
gegenständlichen Falles sei das sich bietende Gesamtbild der
Verhältnisse und zwar unter Zugrundelegung des Maßstabes der
Verkehrsauffassung. Dieses Kalkül ergebe, dass jenen Kriterien, die gegen
die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit sprechen, mehr an Gewicht zukomme
als jenen, die eine gewerbliche Tätigkeit indizierten.
Unternehmer sei, wer eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit selbständig ausübe, wobei gewerblich oder beruflich
jede nachhaltige Tätigkeit zur Einnahmenerzielung sei.
Gerade dieser Aspekt fehle bei den in Rede stehenden
Fahrzeugverkäufen [Mercedes 220 CDI (Verkaufspreis:
€ 17.000,00 und Anschaffungskosten inklusive Nebenkosten:
€ 17.203,00); Audi A4 Limousine (tatsächlicher
Verkaufspreis: € 18.000,00 und Anschaffungskosten inklusive
Nebenkosten: € 17.840,00) und Audi A4 Avant Tdi
(Verkaufspreis: € 16.500,00 und Anschaffungskosten inklusive
Nebenkosten: € 17.359,00)].
Regelmäßig versuche die Abgabenbehörde
Unternehmern den Vorsteuerabzug mit der Begründung der fehlenden
Unternehmereigenschaft zu versagen. Umgekehrt sollte sich die
Abgabenbehörde aber schon aus Gründen von Treu und Glauben nicht dazu
verleiten lassen, tatsächlich nicht vorhandene Unternehmereigenschaften zu
fingieren.
Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das
Jahr 2004 wurde vom Bw. wie folgt begründet:
Die Nachhaltigkeit der Tätigkeit sei deshalb nicht
gegeben, da grundsätzlich davon auszugehen sei, dass er sich die Autos zur
Deckung seines Eigenbedarfs anschaffe. Allein aus den täglichen Fahrten zur
Arbeitsstätte nach Wien ergebe sich eine jährliche Kilometerleistung
von ca. 60.000 km. Da er als hauptberuflicher Feuerwehrmann in Wien
beschäftigt sei und zu den vereinbarten Zeiten am Dienstort erscheinen
müsse, habe er sich nach mehrmaligen Pannen entschlossen das "Montagsauto"
Mercedes C 220 Baujahr 1999 relativ rasch wieder zu verkaufen. Somit könne
man nicht von einer gewerblichen Tätigkeit ausgehen, vielmehr handle es
sich um den Verkauf von Hausrat. Überdies sei festzuhalten, dass beim
Verkauf dieses Fahrzeuges ein Verlust erzielt worden sei.
Das auch im Jahr 2004 angeschaffte Fahrzeug der Marke Skoda
sei für einen Bekannten organisiert worden, der es dann allerdings nicht
kaufen wollte, weshalb es dann in das Umlaufvermögen eines Händlers
verkauft worden sei. Bei einem Freundschaftsdienst könne keine nachhaltige,
schon gar nicht gewerbliche Tätigkeit unterstellt werden. Somit sei davon
auszugehen, dass es sich beim Verkauf von lediglich einem Fahrzeug nicht um eine
nachhaltige Tätigkeit Im Sinne des UStG 1994 handle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das
Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur
Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder
eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig
wird.
Die gewerbliche Tätigkeit iSd
§ 2 Abs. 1 stimmt nicht mit der gewerblichen Tätigkeit
oder selbständigen Arbeit iSd EStG überein. Nach § 2
Abs. 1 dritter Satz braucht auch nicht bestimmt werden, welcher Art
(gewerblich oder beruflich) die Tätigkeit ist, denn es reicht aus, dass sie
nachhaltig ausgeübt wird (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur
Mehrwertsteuer; UStG 1994, Band III, § 2,
Anm. 101).
Mit der nachhaltigen Tätigkeit grenzt das UStG die
unternehmerische von der nichtunternehmerischen (privaten) Tätigkeit ab.
Jede nicht in die Privatsphäre fallende Tätigkeit soll nach dem Sinn
und Zweck des UStG der Umsatzsteuer unterliegen (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek,
Kommentar zur Mehrwertsteuer; UStG 1994, Band III, § 2,
Anm. 103).
Eine nachhaltige Tätigkeit ist stets dann gegeben,
wenn mehrere gleichartige Handlungen nach dem äußeren Sachverhalt und
Ausnutzung derselben Gelegenheit oder desselben dauernden Verhältnisses
vorgenommen werden (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer;
UStG 1994, Band III, § 2, Anm. 105).
Verkäufe von
Privatvermögen erfüllen das Kriterium der Nachhaltigkeit nicht, wenn
sie nur gelegentlich erfolgen und es an einem inneren Zusammenhang solcher
gleichartiger Tätigkeiten fehlt (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar
zur Mehrwertsteuer; UStG 1994, Band III, § 2,
Anm. 107).
Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargestellte Rechtslage
konnte den Berufungen, die sich ausschließlich gegen die Annahme einer
unternehmerischen Tätigkeit dem Grunde nach wenden, aus nachstehenden
Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:
Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bw.
in der Niederschrift vom 9. November 2006 ist unbestritten, dass er im
Streitjahr 2003 insgesamt vier Personenkraftwagen gegen Entgelt
veräußert hat, wobei er davon drei vorübergehend, kurzfristig
selbst genutzt hat [Audi A4 S4 Baujahr 2000 in der Zeit von
25. September 2002 bis 3. Februar 2003 (rund 4 Monate);
Mercedes C 220, Baujahr 1999 in der Zeit von
3. Februar 2003 bis 1. April 2003 (rund 2 Monate);
Audi A4 Avant Baujahr 2001 in der Zeit von 16. April 2003
bis 2. Dezember 2003 (rund 7 1/2 Monate)], während der am
16. Mai 2001 erworbene Audi A4 S4 Limousine
Baujahr 2001 ohne zwischenzeitige Eigennutzung am 21. Juli 2003
verkauft worden ist.
Im Streitjahr 2004 hat der Bw. den Skoda Oktavia
Baujahr 2002 am 1. April 2004 und den am
15. Oktober 2004 erworbenen Audi A6 Avant Baujahr 2001
am 25. Oktober 2004 verkauft. Des Weiteren hat der den seit
2. Dezember 2003 selbst genutzten Audi A6 Baujahr 1998
nach rund 10 Monaten am 8. Oktober 2004 abgemeldet und verkauft, wobei
er sich diesbezüglich, ebenso wie bei dem zwischen
25. September 2002 und 3. Februar 2003 selbst genutzten
Audi A4 S4 Baujahr 2000 weder an den Käufer noch an den
erzielten Kaufpreis erinnern könne.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates kann
angesichts der im Streitjahr 2003 unbestrittenen vier Verkäufe von
Personenkraftwagen, wobei die vom Bw. vorübergehend (zwischen 2 und
7 1/2 Monate) selbst genutzten Kraftfahrzeuge auch in die Beurteilung
einzubeziehen sind, keinesfalls von gelegentlichen Verkäufen, wie sie
üblicherweise anlässlich der Anschaffung eines neuen Kraftfahrzeuges
stattfinden, ausgegangen werden. Die Anschaffung und kurzfristige Nutzung von
vier verschiedenen Personenkraftwagen der Mittelklasse innerhalb eines
Kalenderjahres kann auch nicht mit der vom Bw. angegebenen
Jahreskilometerleistung aus den Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte
von rd. 60.000 km glaubwürdig begründet werden. Denn es kann doch
wohl nicht ernsthaft behauptet werden, dass für die Bewältigung einer
derartigen Kilometerleistung jedenfalls vier Kraftfahrzeuge erforderlich sind.
Vielmehr ist, wie die in den diversen Autozeitschriften laufend
veröffentlichten Langzeittests beweisen, insbesondere bei
Mittelklassefahrzeugen, vor allem mit Baujahren ab Ende der 90iger Jahre
jedenfalls von einer wirtschaftlich vertretbaren Nutzungsmöglichkeit von
weit über 100.000 km Fahrleistung auszugehen. Somit ist der
häufige Fahrzeugwechsel keinesfalls durch technische und wirtschaftliche
Notwendigkeiten bedingt. Zu der in der Niederschrift vom 9. November 2006 nicht
substantiiert vorgetragenen Behauptung, es hätte sich beim
Mercedes C 220 Baujahr 1999 um ein "Montagsauto" gehandelt, das
er deshalb nach kurzer Zeit verkauft habe, ist lediglich festzustellen, dass er
nähere diesbezügliche Sachverhaltsangaben und vor allem auch
entsprechende Beweismittel schuldig geblieben ist, weshalb auch der Verkauf
dieses Kraftfahrzeuges der unternehmerischen Betätigung zuzurechnen
ist.
Da auch eine besondere Neigung des Bw. das jeweils neueste
Modell eines Personenkraftwagens besitzen zu wollen nicht erkennbar ist, zumal
es sich durchwegs um Gebrauchtfahrzeuge verschiedener Fahrzeugmarken handelt,
verbleibt wohl nur die Absicht durch die ständigen An- und Verkäufe
entsprechende Einnahmen erzielen zu wollen.
Diese Beurteilung gilt auch für das
Streitjahr 2004, in dem drei Kraftfahrzeuge, wobei zwei vom Bw. selbst
überhaupt nicht genutzt worden sind, verkauft worden sind, zumal dieses
Jahr jedenfalls im Zusammenhang mit dem Streitjahr 2003 und auch mit dem
Folgejahr 2005, in dem der Bw. mit Beginn 1. Oktober 2005 offiziell
die gewerbliche Tätigkeit "Kfz-Handel" beim Finanzamt gemeldet und in
weiterer Folge entsprechende Einnahmen-Ausgaben Rechnungen für die
Zeiträume 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 und
1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2006 beim Finanzamt
eingereicht hat, zu sehen ist.
Die Intensität der wirtschaftlichen Betätigung
des Bw. in den Streitjahren [insgesamt sieben Verkäufe von Kraftfahrzeugen
mit einem daraus nachweislich erzielten Umsatz in Höhe von
€ 44.166,67 (2003) und € 28.500,00 (2004)] ist in einem
Ausmaß gegeben, dass jedenfalls bereits auch für diese Jahre von
einer unternehmerischen Betätigung auszugehen ist. Bezüglich des
Verkaufspreises für den im Jahr 2003 verkauften
Audi A4 S4 Limousine Baujahr 2001, der vom Bw. in der
Berufung ohne nähere Begründung mit € 18.000,00 angegeben
wird, ist lediglich festzustellen, dass dieser nach der aktenkundigen, vom Bw.
unterfertigten Kaufvereinbarung vom 21. Juli 2003 tatsächlich
€ 19.500,00 beträgt.
Soweit sich die Argumentation des Bw. gegen die Annahme
eines Gewerbebetriebes im Sinne des § 23 EStG 1988 wendet,
ist ihr Folgendes zu entgegnen:
Die gewerbliche Tätigkeit im Sinne des
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 stimmt nicht mit der
gewerblichen Tätigkeit oder selbständigen Arbeit iSd EStG
überein. Nach § 2 Abs. 1 dritter Satz braucht auch
nicht bestimmt werden, welcher Art (gewerblich oder beruflich) die
Tätigkeit ist, denn es reicht aus, dass sie nachhaltig ausgeübt wird
(Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer; UStG 1994,
Band III, § 2, Anm. 101).
Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird
nachhaltig ausgeübt, wenn sie auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen
angelegt ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse im Einzelfall (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur
Mehrwertsteuer; UStG 1994, Band III, § 2,
Anm. 104).
Der Argumentation bezüglich des im Jahr 2004
angeschafften Fahrzeuges der Marke Skoda, welches als "Freundschaftsdienst"
für einen Bekannten organisiert worden sei, der es dann allerdings nicht
kaufen hätte wollen, weshalb es dann in das Umlaufvermögen eines
Händlers verkauft worden sei, weshalb keine nachhaltige Tätigkeit
unterstellt werden könne, ist Folgendes entgegenzuhalten:
Die Motive für eine Tätigkeit sind
grundsätzlich unerheblich. Tätigkeiten als "Freundschaftsdienst", als
Gefälligkeit oder aus Gründen der Verwandtschaft hindern die
Steuerbarkeit nicht, wenn Beweisanzeichen für eine nachhaltige
Tätigkeit vorliegen (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur
Mehrwertsteuer; UStG 1994, Band III, § 2, Anm. 123). Da
dieser An- und Verkauf nicht isoliert, sondern jedenfalls im Gesamtzusammenhang
der Jahre 2003 bis einschließlich 2006 zu betrachten ist, können nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates keine Zweifel bezüglich der
Nachhaltigkeit obwalten. Überdies ist in diesem Zusammenhang zu bemerken,
dass der Bw. auch schon im Jahr 2002 diverse An- und Verkäufe von
Personenkraftwagen durchgeführt hat, die aber, wie das Finanzamt unter
Punkt 2) der Niederschrift vom 5. April 2006 über die
Schlussbesprechung anlässlich der Außenprüfung festgestellt hat,
infolge der Kleinunternehmerregelung nach
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 - Umsätze
unter 22.000 Euro - keine umsatzsteuerliche Auswirkung nach sich gezogen
haben.
Zur Zuständigkeit des Referenten ist Nachstehendes
festzustellen:
Gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO obliegt die Entscheidung
über Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten
(§ 270 Abs. 3), außer in der Berufung
(§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in
der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) wird die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt.
Der Antrag ist in der Berufung, im Vorlageantrag oder in
der Beitrittserklärung selbst zu stellen. Es genügt nicht, dass ein
solcher Antrag in einem (die Berufung) ergänzenden Schriftsatz gestellt
wird (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005,
§ 282, Tz 4 und die dort zitierte Judikatur).
Zufolge
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die
Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung
(§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in
der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt
wird.
Anträge, die erst in einem die Berufung
ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf
mündliche Verhandlung. Auch ein Antrag in einer Eingabe, die die in der
Berufung fehlende Begründung nachreicht, vermittelt keinen Anspruch auf
mündliche Verhandlung (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
Wien 2005, § 284, Tz 2 und 3, sowie die dort zitierte
Judikatur).
Da der Bw. weder in der Berufung vom
18. August 2006 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 noch in der
Berufung vom 19. Mai 2006 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2004
einen Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat im Wege einer
mündlichen Berufungsverhandlung gestellt hat, sondern erstmalig in der die
Berufung vom 18. August 2006 ergänzenden Eingabe vom
15. Dezember 2006 eine "mündliche Verhandlung sowie die
Entscheidung durch den Berufungssenat" beantragt hat, hatte unter Bedachtnahme
auf die vorhin zitierte Rechtslage der Referent namens des Berufungssenates
über die Berufungen zu entscheiden.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 21.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0410-G/07
- Stammnummer
- 36356
- Gültig
- 21.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF