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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0289-I/08

Außergewöhnliche Belastungen, Behinderung, Krankheitskosten, Diätverpflegung, Kürzung um Selbstbehalt;

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0289-I/08vom 21.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 12. Dezember 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2003 bis 2004 entschieden:   Der Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidungen vom 14.2.2008 teilweise Folge gegeben. Entscheidungsgründe Im gegenständlichen Fall ist die Höhe der bei der Berufungswerberin (Bw.) zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastungen strittig, wobei die Bw. vorbrachte, dass ihre Krankheitsaufwendungen gegenüber dem Jahr 2002 deutlich angestiegen seien. Dennoch habe die Vorinstanz nur die gleichen "Abschreibeposten" gewährt. Sie sei daher mit der Höhe der Steuerrückerstattung "nicht einverstanden". Anlässlich der persönlichen Vorsprache vom 14.2.2008 bei der Vorinstanz ergänzte die Bw. ihr Berufungsvorbringen dahingehend, dass sie (neben nicht strittigen Sonderausgaben) die Berücksichtigung folgender Ansetzbeträge beantragte: | Jahr | Krankheitskosten | Diät wegen | 2003 | € 1.257.- | anderer innerer Erkrankung | 2004 | € 1.000.- | anderer innerer Erkrankung Über die Berufung wurde erwogen: 1. Behinderungsfreibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 Laut der vorliegenden Bestätigung vom 4.10.2006 (Bl. 10 d.A.) ist die Bw. seit 1/1996 zu 50 % erwerbsgemindert. Gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 gebührt in diesem Fall ein pauschaler Freibetrag in Höhe von jährlich € 243.-, der von der Vorinstanz bei der Steuerberechnung für beide Berufungsjahre berücksichtigt wurde. 2. Diätverpflegung Anlässlich der persönlichen Vorsprache beim Finanzamt Innsbruck vom 14.2.2008 erklärte die Bw. selbst, dass sie Diätverpflegung für "andere" innere Erkrankungen geltend mache (von der Bw. eigenhändig unterfertigter Vermerk auf Bl. 9 d.A.). Gemäß § 2 Abs. 1 der VO zu § 34 und 35 EStG 1988 (BGBl. 1996/303) gebührt in diesem Fall ein pauschaler Freibetrag in Höhe von € 504.- jährlich. Das Finanzamt gewährte auch diesen Freibetrag antragsgemäß. 3. Kosten für Medikamente und Krankheitsbehandlung Die diesbezüglichen Kosten wurden von der Bw. anlässlich der vorhin angeführten Vorsprache selbst mit € 1.257.- für 2003 und € 1.000.- für 2004 beziffert (von der Bw. unterfertigter Vermerk auf Bl. 9 d.A.). Die angeführten Beträge übersteigen jedoch nicht den gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 anzusetzenden Selbstbehalt (2003: € 1.823,93.-; 2004: € 1.810.97.-), weshalb diese Kosten zu keiner Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung führen (siehe Steuerberechnung in den beiden Berufungsvorentscheidungen vom 14.2.2008). Die Berücksichtigung der angeführten Aufwendungen ohne Abzug eines Selbstbehaltes ist nur zulässig, wenn diese Kosten im Zusammenhang mit der Behinderung stehen (§ 4 der VO des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 303/1996; LStR 2002, Rz 851). Mit Schreiben vom 25.3.2008 (Bl. 20 ff d.A.) wurde die Bw. von der Vorinstanz aufgefordert, den Zusammenhang zwischen ihrer Behinderung und den angeführten Kosten darzulegen. Die Bw. ist dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Hinsichtlich der von der Bw. beigebrachten Medikamentenaufstellungen bzw. Patientenkarteiablichtungen (Bl. 23 bis 28 d.A.) ist festzustellen, dass aus diesen Unterlagen nicht ersichtlich ist, ob die streitgegenständlichen Verschreibungen mit der Behinderung der Bw. im Zusammenhang stehen. Ein ungekürzter Ansatz der geltend gemachten Krankheitskosten ist daher nicht möglich. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Innsbruck, am 21. August 2008

Normen und Schlagworte

außergewöhnliche BelastungenBehinderungKrankheitskostenDiätverpflegungKürzung um Selbstbehalt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0289-I/08
Stammnummer
36345
Gültig
21.08.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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