Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0289-I/08
Außergewöhnliche Belastungen, Behinderung, Krankheitskosten, Diätverpflegung, Kürzung um Selbstbehalt;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0289-I/08vom 21.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Innsbruck vom 12. Dezember 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2003 bis 2004
entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidungen vom 14.2.2008 teilweise Folge
gegeben.
Entscheidungsgründe
Im gegenständlichen Fall ist die Höhe der bei der
Berufungswerberin (Bw.) zu berücksichtigenden außergewöhnlichen
Belastungen strittig, wobei die Bw. vorbrachte, dass ihre Krankheitsaufwendungen
gegenüber dem Jahr 2002 deutlich angestiegen seien. Dennoch habe die
Vorinstanz nur die gleichen "Abschreibeposten" gewährt. Sie sei daher mit
der Höhe der Steuerrückerstattung "nicht einverstanden".
Anlässlich der persönlichen Vorsprache vom 14.2.2008 bei der
Vorinstanz ergänzte die Bw. ihr Berufungsvorbringen dahingehend, dass sie
(neben nicht strittigen Sonderausgaben) die Berücksichtigung folgender
Ansetzbeträge beantragte:
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Jahr
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Krankheitskosten
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Diät wegen
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2003
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€ 1.257.-
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anderer innerer Erkrankung
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2004
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€ 1.000.-
|
anderer innerer Erkrankung
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Behinderungsfreibetrag
gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988
Laut der vorliegenden Bestätigung vom 4.10.2006 (Bl.
10 d.A.) ist die Bw. seit 1/1996 zu 50 % erwerbsgemindert. Gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 gebührt in diesem Fall ein pauschaler Freibetrag
in Höhe von jährlich € 243.-, der von der Vorinstanz bei der
Steuerberechnung für beide Berufungsjahre berücksichtigt wurde.
2.
Diätverpflegung
Anlässlich der persönlichen Vorsprache beim
Finanzamt Innsbruck vom 14.2.2008 erklärte die Bw. selbst, dass sie
Diätverpflegung für "andere" innere Erkrankungen geltend mache (von
der Bw. eigenhändig unterfertigter Vermerk auf Bl. 9
d.A.). Gemäß
§ 2 Abs. 1 der VO zu § 34 und 35 EStG
1988 (BGBl. 1996/303) gebührt in diesem Fall ein pauschaler Freibetrag in
Höhe von € 504.- jährlich. Das Finanzamt gewährte auch
diesen Freibetrag antragsgemäß.
3. Kosten für
Medikamente und Krankheitsbehandlung
Die diesbezüglichen Kosten wurden von der Bw.
anlässlich der vorhin angeführten Vorsprache selbst mit € 1.257.-
für 2003 und € 1.000.- für 2004 beziffert (von der Bw.
unterfertigter Vermerk auf Bl. 9 d.A.). Die angeführten Beträge
übersteigen jedoch nicht den gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988
anzusetzenden Selbstbehalt (2003: € 1.823,93.-; 2004: € 1.810.97.-),
weshalb diese Kosten zu keiner Steuerermäßigung wegen
außergewöhnlicher Belastung führen (siehe Steuerberechnung in
den beiden Berufungsvorentscheidungen vom 14.2.2008).
Die Berücksichtigung der angeführten Aufwendungen
ohne Abzug eines Selbstbehaltes ist nur zulässig, wenn diese Kosten im
Zusammenhang mit der Behinderung stehen (§ 4 der VO des BMF über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 303/1996; LStR 2002, Rz
851). Mit Schreiben vom 25.3.2008 (Bl. 20 ff d.A.) wurde die Bw. von der
Vorinstanz aufgefordert, den Zusammenhang zwischen ihrer Behinderung und den
angeführten Kosten darzulegen. Die Bw. ist dieser Aufforderung
jedoch nicht nachgekommen. Hinsichtlich der von der Bw. beigebrachten
Medikamentenaufstellungen bzw. Patientenkarteiablichtungen (Bl. 23 bis 28 d.A.)
ist festzustellen, dass aus diesen Unterlagen nicht ersichtlich ist, ob die
streitgegenständlichen Verschreibungen mit der Behinderung der Bw. im
Zusammenhang stehen. Ein ungekürzter Ansatz der geltend gemachten
Krankheitskosten ist daher nicht möglich.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 21. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0289-I/08
- Stammnummer
- 36345
- Gültig
- 21.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF