Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2238-W/08
Aussetzungsantrag, Berufung gegen Buchungsmitteilung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2238-W/08vom 21.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 23. Juni 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 2. Juni
2008 betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß
§ 212a
BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 15. Mai 2008 einen Antrag auf Aussetzung
der Einhebung von Zwangs- und Ordnungsstrafen vom 4. Dezember 2002 in der
Höhe von €°300,00 und führte dazu aus, dass sie am 29. April
2008 Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 22. April 2008
eingebracht habe.
Der Antrag vom 15. Mai
2008wurde mit Bescheid vom 2. Juni
2008 zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dass Aussetzungsanträge
nicht zu bewilligen seien, wenn die Berufung nach Lage des Falles wenig
erfolgversprechend sei. Im Spruch des Bescheides wird unrichtig 13.5.2008
ausgewiesen, in der Begründung des Bescheides jedoch festgehalten, dass dem
Antrag vom "15. Mai 2008 betreffend ZO 4.12.2002" nicht stattgegeben
werde.
Gegen den Abweisungsbescheid richtet sich die Berufung vom
23. Juni 2008, in der ausgeführt wird, dass der gegenständliche
Bescheid mangelhaft sei, da der Bw. nicht nachvollziehbar sei, inwiefern die
Lage des Falles wenig erfolgversprechend sei.
Zudem verletze der Bescheid die gängige Judikatur.
Dazu führt die Bw. das Erkenntnis des VwGH 17. 3.
1999, 94/13/0231 an: Die Begründung eines Bescheides müsse erkennen
lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei, die
Gründe die zur Annahme dieses Sachverhaltes geführt hätten, und
aus welchen rechtlichen Erwägungen der angesprochene Tatbestand als
erfüllt erachtet worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des
Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder
mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen
Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Angabe angefochten wird.
Abs.2: Die Aussetzung der
Einhebung ist nicht zu bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles
wenig erfolgversprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein
Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des
Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf
eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet
ist.
Die Berufung gegen die Festsetzung der Zwangs- und
Ordnungsstrafe richtete sich nicht gegen einen Bescheid, ein
diesbezüglicher Bescheid ist nicht ergangen, sondern lediglich gegen eine
Buchungsmitteilung, es waren daher die Anspruchvoraussetzungen des § 212 a
BAO nicht gegeben.
Spruch und Begründung eines Bescheides stellen eine
Einheit dar.
Die Berufung gegen den Abweisungsbescheid war somit nach
Begründungsergänzung, dass aus der Begründung des
erstinstanzlichen Bescheides zu entnehmen sei, dass über den
gegenständlichen Antrag abgesprochen wurde und, dass die
Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben sind, als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 21.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2238-W/08
- Stammnummer
- 36342
- Gültig
- 21.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF