Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1154-L/06
Familienbeihilfe, wenn Asylverfahren zum 31.12.2005 anhängig war.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1154-L/06vom 21.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 29. September 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 26. September
2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für das Kind x, für die Zeit ab 1.7.2006 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 26.9.2006 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für das minderjährige Kind des
Berufungswerbers für die Zeit ab 1.7.2006 abgewiesen. Gem. § 3 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hätten Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger seien, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach § 8 und 9 Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in
Österreich aufhalten würden. Gemäß
§ 3 Abs. 2
FLAG 1967 bestehe für Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe, die nicht
österreichische Staatsbürger seien, wenn ihnen nach dem Asylgesetz
2005 Asyl gewährt worden sei. Da für den Berufungswerber, seine Gattin
und das Kind kein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz (NAG) vorliege, bstehe ab 1.7.2006 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe. Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit
begründet, dass der Berufungswerber seit 2003 durchgehend in
Österreich entsprechend den Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtmäßig
unselbständig beschäftigt sei. Die Finanzierung der
Familienbeihilfe erfolge durch Beiträge aller Dienstgeber, die im Inland
Dienstnehmer beschäftigen würden, mit Ausnahme des Bundes (Bahn,
Post), der Länder, der größeren Gemeinden und der
gemeinnützigen Krankenanstalten. Dies bedeute, dass auch im Fall des
Berufungswerbers der Dienstgeber Beiträge in den
Familienlastenausgleichsfond einzuzahlen gehabt habe und nach wie vor
habe. Der Berufungswerber habe bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl.
100/2005 des FLAG 1967 am 1.1.2006 die Voraussetzungen des § 3 des FLAG
erfüllt und bereits Familienbeihilfe für seinen minderjährigen
Sohn bis Juli 2006 rechtmäßig bezogen. Der Berufungswerber
befinde sich seit Mai 2002 als als Asylwerber in Österreich und
verfüge über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung
gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes (§ 19 AsylG 1997). Er
und sein minderjähriges Kind würden sich rechtmäßig in
Österreich aufhalten.
Nach Ansicht von UNHCR ("Analyse der Regierungsvorlage
für das Fremdenrechtspaket") solle dieser rechtmäßige Aufenthalt
- ebenso wie bei nach dem NAG zum Aufenthalt berechtigten Fremden - bei der
Gewährung der Familienbeihilfe berücksichtigt werden.
Schließlich erscheine eine diesbezügliche unterschiedliche Behandlung
von Flüchtlingen, die in Österreich in der Regel eine neue
Existenzgrundlage aufbauen müssten, gegenüber Migranten nicht
nachvollziehbar. Die Regelungen des § 3 Abs. 1 und 2 des FLAG 1967
idF der Novelle BGBl. I Nr. 100/2005, die nur auf ein Aufenthaltsrecht nach dem
NAG, nicht jedoch auf ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz abstellen
würden, seien sachlich nicht gerechtfertigt und somit gleichheitswidrig.
Auch handle es sich bei der Neuregelung des § 3 des FLAG durch die
Novelle BGBl. I Nr. 100/2005 um einen unzulässigen Eingriff in die wohl
erworbenen Rechte des Berufungswerbers und es werde dadurch der aus dem
Gleichheitssatz abgeleitete Vertrauensschutz verletzt. Verfassungswidrig
seien nämlich auch nur pro Futura wirkende Beschränkungen wohl
erworbener Rechte, soferne es sich um schwerwiegende und plötzlich
eintretende Eingriffe in die Rechtsposition handle, auf deren Bestand die
Betroffenen mit guten Gründen vertrauen könnten (VfSlg.
11.309/1987). Eine Übergangsbestimmung finde sich in der hier
angesprochenen Novelle des FLAG nicht. Vertrauensschutz würden
überdies auch faktisch getroffene Dispositionen von Privatpersonen
genießen, die diese im Vertrauen auf den Bestand bestimmter Rechtsnormen
getroffen hätten. Die bis zur Novelle des FLAG dem Berufungswerber
rechtmäßig zustehende und ausgezahlte Familienbeihilfe stelle einen
wesentlichen Bestandteil der Mittel zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten
(Miete, Aufwand für das tägliche Leben, insbesondere auch für die
Kinder) dar und der Berufungswerber habe auf den Fortbezug der Familienbeihilfe
vertraut, um die tägliche Existenz sichern zu können. Mit der
plötzlichen und unvorhergesehenen Änderung durch die Novelle des FLAG
sei die Familie allerdings in der finanziellen Existenz bedroht.
Darüber hinaus sei der Berufungswerber türkischer
Staatsbürger und gehöre dem regulären Arbeitsmarkt in
Österreich an. Es sei daher auch Beschluss 1/80 des Assoziationsrates
(Assoziationsabkommen EWG-Türkei) auf seinen Fall anwendbar.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23.10.2006 hat das
Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf § 3 Abs. 3 FLAG 1967 als
unbegründet abgewiesen. Da dem Berufungswerber und seiner Familie
kein Asyl gewährt worden sei, bestehe auch kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Im Vorlageantrag vom 7.11.2006 wird im Wesentlichen
angeführt, dass die Einstellung der Familienbeihilfe gegen den
Gleichheitsgrundsatz verstoße. Aus der Beschäftigung würden
Beiträge an den FLAF gezahlt. Der Berufungswerber habe in Österreich
um Asyl angesucht. Er verfüge über eine rechtmäßige
Aufenthaltsgenehmigung aufgrund des Asylgesetzes. Da er sich
rechtmäßig in Österreich aufhalte, sei es sachlich nicht
begründbar, dass er lediglich aufgrund eines anderen als des verlangten
aber sehr wohl auch rechtmäßigen Aufenthaltstitels vom Bezug der
Familienbeihilfe ausgeschlossen werde. Es sei außerdem ein sachlich nicht
gerechtfertigter Eingriff in sein Eigentumsrecht auf eine Versicherungsleistung
und somit ebenso verfassungswidrig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 3 FLAG 1967 in der ab 1.1.2006 geltenden Fassung
lautet:
Absatz 1: Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes,
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Nach Absatz 2 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern
sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von Abs. 1
haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100,
gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Schließlich wurde mit Wirksamkeit ab 1.6.2006 der
zitierten Bestimmung ein Absatz 4 und 5 (idF BGBl. I Nr.168/2006) angefügt,
wonach außerdem Personen, denen nach dem Asylgesetz 2005 der Status eines
subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Bis 31.12.2005 galt die gesetzliche Regelung des § 3
FLAG 1967 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr.
142/2004. Diese lautete auszugsweise:
Absatz 1: Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Absatz 2 besagte, dass Absatz 1 nicht für Personen
gilt, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Personen, denen
Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Die Änderung des § 3 FLAG 1967 erfolgte im Zuge
umfangreicher Gesetzesänderungen durch das Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I
Nr. 100/2005. Im Zuge dieser Änderungen wurde folgende
Übergangsbestimmung des § 55 FLAG angefügt: Die §§ 2
Abs. 8 erster Satz und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005,
treten mit 1.1.2006, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des
Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft.
Das Asylgesetz 2005 enthält unter anderem in seinem
§ 75 Absatz 1 folgende Übergangsbestimmung: Alle am 31. Dezember 2005
anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu
Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis
57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden.
......
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
15.1.2008, 2007/15/0170, folgende Feststellung
getroffen: § 55 FLAG verknüpft das
Inkrafttreten des § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 mit
den Übergangsbestimmungen des NAG und jenen des Asylgesetzes 2005. §
55 FLAG ist dahingehend zu verstehen, dass § 3 FLAG in der Fassung des
Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen gegenüber
gemäß
§ 75 Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch nach dem AsylG
1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab 1. Jänner 2006
nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis kommt daher § 3 FLAG -
unbeschadet der durch BGBl. I Nr. 168/2006, mit Wirkung ab 1. Juli 2006
vorgenommenen Änderungen - zunächst noch in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, zur Anwendung.
Diese Voraussetzung trifft nun auf den Berufungswerber zu,
da sein Asylverfahren bereits vor dem 31. Dezember 2005 eingeleitet wurde und
damit noch nach dem AsylG 1997 unter Berücksichtigung der in § 75 Abs.
1 AsylG 2005 angeführten Bestimmungen abzuführen ist. Im Sinne der
zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt daher für seinen
Anspruch auf Familienbeihilfe § 3 FLAG noch in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004.
Da der Berufungswerber auch über eine befristete
Arbeitserlaubnis verfügte und im Berufungszeitraum regelmäßige
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezog, hatte er jedenfalls
nach dieser Bestimmung im Berufungszeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe.
Der Berufung konnte daher stattgegeben werden.
Linz, am 21.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1154-L/06
- Stammnummer
- 36341
- Gültig
- 21.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF