Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0298-G/02
Bewertung eines Fruchtgenussrechtes im Grunderwerbsteuerrecht - Begrenzung mit EW?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0298-G/02vom 07.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Begrenzung des Gesamtwertes der Nutzungen eines Grundstückes mit dem Einheitswert findet nur auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuer Anwendung, nicht aber auf dem Gebiet der Grunderwerbsteuer.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Rathausky gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung, Gruppe
Gebühren u. Verkehrsteuern vom 19. Juni 2001, betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 16. 12. 2000 schloss die Bw.
mit ihren Eltern einen Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag,
demzufolge ihr eine Liegenschaft im Ausmaß von 5.694 m², bestehend
aus einem Geschäftsgrundstück, übertragen wurde. Für diese
Liegenschaft wurde vom Finanzamt Weiz zum 1. Jänner 1988 ein Einheitswert
von 1,254.000,00 S festgesetzt.
Als einzige Gegenleistung
für die Übergabe wurde den Eltern im Punkt "Viertens" ein
lebenslängliches und ausschließliches Fruchtgenussrecht an der
Liegenschaft eingeräumt, das einvernehmlich mit 100.000,00 S
jährlich bewertet wurde.
Für dieses
Rechtsgeschäft erließ das FA am 19. Juni 2001 einen
Grunderwerbsteuerbescheid über 1.889,49 €. Als
Bemessungsgrundlage wurde das jährliche Fruchtgenussrecht, geschätzt
mit jährlich 100.000,00 S und kapitalisiert mit dem Faktor 13, in
Ansatz gebracht (= 1,300.000,00 S).
Dagegen wurde Berufung erhoben
und vorgebracht, dass das Fruchtgenussrecht an einer Sache nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur mit dem
steuerlichen Einheitswert bewertet werden dürfe und daher von einer
steuerlichen Bemessungsgrundlage von 1,254.000,00 S auszugehen
sei.
Das FA entschied mittels
Berufungsvorentscheidung vom 11. Dezember 2001 abweisend und verwies
darauf, dass die entsprechenden Judikate des Verwaltungsgerichtshofes keine
gleichgelagerten Fälle betreffen.
Die Bw. beantragte die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und führte aus, dass es
sich bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer und der Grunderwerbsteuer um
Verkehrsteuern handle und die Judikate auch für die Berechnung der
Grunderwerbsteuer heranzuziehen seien. Der Einheitswert stelle den steuerlich
maßgeblichen Wert eines Wirtschaftsgutes dar, der solange keine andere
gesetzliche Regelung vorliege, für sämtliche Steuern die vom Wert
eines Wirtschaftsgutes abgeleitet werden können, heranzuziehen sei. Es sei
denkunmöglich, dass ein Nutzungsrecht an einer Liegenschaft höher
bewertet werden könne, als die Liegenschaft an sich.
Seit
1. Jänner 2003 ist nach dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz,
BGBl. I Nr. 97/2002, der unabhängige Finanzsenat zur
Entscheidung berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im
gegenständlichen Fall, ob die Bewertung eines Fruchtgenussrechtes, das als
Gegenleistung für einen Liegenschaftserwerb eingeräumt wurde,
höher sein darf als der Einheitswert der Liegenschaft.
§ 4 GrEStG,
Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. I Nr. 309/1987,
beinhaltet im Absatz 1 die prinzipielle Regelung, dass die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen ist. Vom Wert des Grundstückes (vgl. § 6
GrEStG idF BGBl. I Nr. 106/1999) ist nur in den drei im
§ 4 Abs. 2 GrEStG aufgezählten Fällen
auszugehen. Da im gegenständlichen Fall weder eine land- und
forstwirtschaftliche Übergabe, noch eine Anteilsvereinigung vorliegt und
eine Gegenleistung vorhanden und ermittelbar ist, spielt nicht der Wert der
Liegenschaft, sondern ausschließlich der Wert der Gegenleistung eine
Rolle.
Gegenleistung im Sinne des
§ 5 GrEStG ist die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen
Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das Grundstück erhält,
also jede nur denkbare Leistung, die vom Käufer für den Erwerb des
Grundstückes versprochen wird. Im gegenständlichen Fall stellt die
Einräumung des Fruchtgenussrechtes die Gegenleistung für den
Liegenschaftserwerb dar.
Der Wert der Gegenleistung ist
im Sinne des § 1 Abs. 1 BewG 1955 nach den
Bestimmungen des ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (§§ 2 bis
17) zu ermitteln. Bei der Bewertung des Jahreswertes des Nutzungsrechtes war im
Sinne des § 17 Abs. 2 BewG vom gemeinen Wert
auszugehen. Lebenslängliche Nutzungen sind sodann mit dem nach
§ 16 Abs. 2 BewG kapitalisierten Wert in Ansatz zu
bringen. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass aufgrund des Alters
der Übergeberin das 13fache den Kapitalisierungsfaktor darstellt und nach
Schätzung des jährlichen Fruchtgenussrechtes die Gegenleistung im
Sinne dieser Bewertungsvorschriften 1,300.000,00 S beträgt. Damit wird
der Einheitswert um 46.000,00 S überschritten.
Dem Einwand der
Berufungswerberin, die zu Erbschafts- und Schenkungssteuerfällen ergangene
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2. 3. 1972, 929/71;
13. 9. 1973, 1921/72), in der das Fruchtgenussrecht quasi mit dem
Einheitswert der übergebenen Liegenschaft begrenzt wurde, sei auch auf das
Grunderwerbsteuerrecht übertragbar, kann nicht gefolgt werden. Die von der
Bw. zitierten Erkenntnisse beziehen sich ausschließlich auf das
Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht (vgl. dazu Fellner, Kommentar zur
Erbschafts- und Schenkungssteuer, III, zu § 19, Rz 84). Bei der
Grunderwerbsteuer kommt es maßgeblich auf den Willen der Vertragsparteien
an, welche Leistungen sie zum Inhalt des Rechtsgeschäftes machen und sie
bestimmen damit die Äquivalenz der Leistungen. Anknüpfungspunkt ist
primär der Wert der ausbedungenen Gegenleistung und dieser liegt
regelmäßig ein Vielfaches über dem steuerlichen Wert der
Liegenschaft (= Einheitswert). Er entspricht damit dem Verkehrswert der
Liegenschaft. Bei der Erbschaftssteuer wird auf die Bereicherung abgestellt und
wurde die von der Bw. vorgebrachte Rechtsansicht nur zu Erbschafts- und
Schenkungssteuerfällen entwickelt, weil die Bewertung der Liegenschaft mit
dem Einheitswert und die Bewertung des Nutzungsrechtes mit dem gemeinen Wert auf
dem Gebiete dieser Abgaben zu völlig verzerrten Ergebnissen führen
würde. Aufgrund der verschiedenen Wertmaßstäbe bei den beiden
Abgaben Erbschaftssteuer und Grunderwerbsteuer liegen aber verschiedene
Anknüpfungspunkte für die Besteuerung vor und ist eine
Vergleichbarkeit im Sinne der von der Bw. angeführten Rechtsmeinung des
Verwaltungsgerichtes in Erbschafts- und Schenkungssteuerfällen nicht
möglich (vgl. dazu auch VwGH 17. 9. 1991, 91/14/0175,
ergangen zur Vermögenssteuer).
Der angefochtene Bescheid
war daher rechtsrichtig erlassen und ist die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Graz,
7. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 16 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 17 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0298-G/02
- Stammnummer
- 3634
- Gültig
- 07.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF