Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0712-G/07
Voraussetzungen für die Gewährung des "großen" Pendlerpauschales
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0712-G/07vom 20.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 23. Mai 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 23. April 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Einkommensteuer 2005 wird - wie in der Berufungsvorentscheidung vom
1. Juni 2007 - mit - 1.271,20
€ (Gutschrift) festgesetzt.
Die genaue
Berechnung der Bemessungsgrundlage bzw. der Abgabe ist der oa.
Berufungsvorentscheidung zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte in seiner Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 zum Einen ein
Pendlerpauschale iHv. € 1.071,- sowie zum Anderen aus dem Titel der
außergewöhnlichen Belastung einen Freibetrag auf Grund einer
Behinderung des Ehepartners im Ausmaß von 50% bzw. einen (weiteren)
Freibetrag für Diätverpflegung (wegen Zöliakie) geltend.
Das Finanzamt erließ zunächst per
10. April 2006 einen erklärungsgemäßen
Einkommensteuerbescheid (Gutschrift iHv € 1.681,75).
Mit Vorhalt vom 23. Oktober 2006 ersuchte das
Finanzamt den Bw. um Nachweis des beantragten Pendlerpauschales (durch Vorlage
des Formulars L 34) sowie um Vorlage des Bescheides über die
Behinderung der Ehegattin.
Am 23. April 2007 erging ein Bescheid, mit
welchem das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2005
"gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO" wieder aufgenommen wurde. Das Finanzamt begründete diese
Wiederaufnahme wie folgt: "Die Wiederaufnahme
von Amts wegen erfolgte auf Grund Ihrer Anregung".
Des Weiteren erging im wieder aufgenommenen Verfahren ein
neuer Einkommensteuerbescheid, mit welchem weder das beantragte Pendlerpauschale
noch die unter dem Titel der außergewöhnlichen Belastungen geltend
gemachten Aufwendungen berücksichtigt wurden (Gutschrift:
€ 856,05). In der Begründung wurde dazu ausgeführt:
"Da Sie trotz Aufforderung die noch
benötigten Unterlagen nicht beigebracht haben, konnten die geltend
gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden, als die
Beweismittel vorlagen."
Die am 25. Mai 2007 beim Finanzamt eingelangte
Berufung begründete der Bw. folgendermaßen:
"Wie telefonisch mit Ihnen am
22. Mai 2007 besprochen, lege ich zum Bescheid StNr. XY
Berufung ein. Anbei sende ich Ihnen die
amtsärztliche Bestätigung von der Behinderung meiner Gattin
bei."
Auf Grund der nunmehr vorgelegten amtsärztlichen
Bestätigung anerkannte das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom
1. Juni 2007 die beantragten Pauschalbeträge im Zusammenhang mit
der Behinderung der Ehegattin (Gutschrift nunmehr: € 1.271,20).
Im daraufhin als Vorlageantrag zu wertenden
"Einspruch" führt der Bw. wie
folgt aus: "Zum Bescheid StNr. XY
erhebe ich Einspruch, da auch im
Originalbescheid vom 10. April 2006 sonstige Werbungskosten ohne
Anrechnung auf den Pauschbetrag von € 1.071,- von Ihnen gestattet
worden sind, allerdings diese auf dem Bescheid vom 1. Juni 2007 nicht
berücksichtigt wurden bzw. mein Gehalt unterschiedlich berechnet wurde.
2006: € 15.475,49 und 2007: € 16.546,49. Ich ersuche um
Berichtigung bzw. um schriftliche Mitteilung, warum dieses in der Neuabrechnung
nicht aufscheint."
Mit Schreiben vom 23. Juli 2007 (RSb-Zustellung)
ersuchte das Finanzamt den Bw. "wie bereits
telefonisch vereinbart (Anmerkung: laut händischem Aktenvermerk
erfolgte dieses Telefonat am
25. Juni 2007) um Vorlage des
Formulares L 34 - Antrag auf Pendlerpauschale. Falls keine Erledigung durch
den UFS erfolgen soll, ersuchen wir um Beilage eines Schreibens, aus dem
hervorgeht, dass Sie auch bei abweichender Erledigung eine Erledigung durch das
Finanzamt wünschen (es wurden nämlich € 1.072,- an
Pendlerpauschale beantragt, im Kalenderjahr 2005 betrug die Pauschale allerdings
noch € 972,-!)."
Dieses Ergänzungsersuchen wurde laut Rückschein
am 31. Juli 2007 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Eine
Antwort des Bw. ist nicht aktenkundig.
Im Vorlagebericht führt das Finanzamt ergänzend
aus, dass mehrfach versucht worden sei, die Unterlagen für die Beurteilung
des Sachverhaltes vom Steuerpflichtigen zu erhalten. Von diesem sei jedoch
bisher jegliche Mitwirkung unterblieben.
Der Referent des UFS hat den Bw. am 8. Juli 2008
(um ca. 9 Uhr 30) an seiner Arbeitsstelle (Fa. T in Graz, A-Straße 171)
angerufen und diesen darauf hingewiesen, dass er es bislang unterlassen hat, der
Abgabenbehörde gegenüber die für die Zuerkennung des
Pendlerpauschales maßgeblichen Umstände offen zu legen.
Einvernehmlich wurde im Zuge des Telefonates festgehalten, dass der Referent dem
Bw. ein Formular L 34 - an die Adresse des Arbeitgebers, der oa. Fa. -
zusenden und der Bw. dieses vollständig ausgefüllt an den UFS
retournieren werde.
Daraufhin hat der Referent den Bw. mit Schreiben vom
8. Juli 2008 unter Zusendung des genannten Formulares um Bekanntgabe
der maßgeblichen Umstände (wie zB genaue Angabe der Wegstrecke,
Bezeichnung der Haltestellen, Arbeitszeiten etc.) ersucht. Dabei wurde darauf
verwiesen, dass die Wegstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte des Bw.
nach Ansicht des Referenten rund 10 km betrage. Im Fall, dass binnen einer Frist
von zwei Wochen keine Antwort des Bw. erfolge, werde davon ausgegangen, dass die
Voraussetzungen für die Gewährung des Pauschales nicht
vorliegen.
Der Bw. ließ auch dieses Schreiben
unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG sind ua.
Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte als Werbungskosten abzugsfähig.
Für die Berücksichtigung dieser Ausgaben
gilt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte bis 20 km sind diese Ausgaben grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. a
EStG).
Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke
nicht zumutbar, dann wird gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6
lit. c EStG (in der für das Jahr 2005 maßgeblichen Fassung) bei
einer einfachen Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km ein Pauschbetrag von
€ 243 jährlich berücksichtigt ("großes
Pendlerpauschale").
Entstehen einem Arbeitnehmer für die Fahrten zur
Arbeitsstätte keine Kosten, dann steht das Pendlerpauschale nicht zu;
fallen erheblich geringere Kosten an, dann sind nur die tatsächlichen
Ausgaben abzugsfähig (Doralt, EStG
9. Auflage, § 16 Tz 113/1).
Grundsätzliche Voraussetzung für die steuerliche
Berücksichtigung von Werbungskosten jeglicher Art ist, dass
(Mehr)Aufwendungen aus dem behaupteten Veranlassungszusammenhang überhaupt
angefallen sind. Es obliegt hierbei dem Abgabepflichtigen, den
entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzutun und die geltend gemachten Kosten
dem Grunde und der Höhe nach zu belegen oder zumindest durch geeignetes
Vorbringen und zweckdienliche Unterlagen glaubhaft zu machen (vgl. dazu zB UFS
Graz vom 3. April 2006, RV/0008-G/06).
Der Bw. hat nun im vorliegenden Verfahren jegliche
Mitwirkung hinsichtlich der Klärung der Frage, ob ihm ein Pendlerpauschale
dem Grunde nach - und gegebenenfalls in welcher Höhe - zusteht,
unterlassen. Dies, obwohl er sowohl vom Finanzamt als auch vom UFS mehrmals
ersucht bzw. aufgefordert wurde, die maßgeblichen Umstände darzulegen
bzw. nachzuweisen. Er hat lediglich ganz allgemein das Pendlerpauschale begehrt
und nicht einmal ansatzweise nähere Angaben zu diesem Begehren
getätigt.
Der UFS gelangte daher in freier Beweiswürdigung zu
folgendem Ergebnis:
Voraussetzung für die Berücksichtigung von
Werbungskosten ist, dass diese überhaupt angefallen sind. Da der Bw. trotz
mehrmaliger ausdrücklicher Ersuchen von Seiten der Abgabenbehörden
keine näheren Angaben hinsichtlich des begehrten Pendlerpauschales gemacht
hat, geht der UFS davon aus, dass der Bw - im Sinne der oa. Literatur bzw.
Judikatur - im Streitjahr derartige Aufwendungen dem Grunde nach gar nicht zu
tragen hatte (etwa weil er eine kostenlose Mitfahrgelegenheit hatte oder aber
ihm die Kosten anderweitig ersetzt wurden).
Dazu kommt, dass nach Auffassung des UFS überdies die
(für die Gewährung des "großen" Pendlerpauschales erforderliche)
Unzumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmitteln im
Berufungsfall nicht gegeben ist:
Laut Routenplaner des ÖAMTC beläuft sich die
Strecke zwischen dem Wohnort des Bw. und der A-Straße 171 in G auf rund 8
km.
Es besteht für den Bw. folgende Möglichkeit,
mittels öffentlicher Verkehrsmittel von seinem Wohnort zu seiner
Arbeitsstelle zu gelangen:
An Werktagen fährt zB morgens um 6:44 Uhr ein Postbus
(711) von der Haltestelle MR los. Dieser erreicht in 12 Minuten die Haltestelle
G-W, von welcher ca. alle 7 - 8 Minuten Straßenbahnen (Linie 7) in
Richtung Haltestelle A-Straße verkehren (Fahrtzeit laut Routenplaner der
GVB: 9 Minuten). Von dort ist ein Fußweg von höchstens 10 Minuten bis
zur Arbeitsstelle des Bw. zu absolvieren. Für die Heimfahrt bietet sich
etwa der Postbus an, welcher um 18:37 Uhr von der Haltestelle G-W losfährt,
an (Fahrzeit bis zur Ausstiegsstelle wiederum ca. 12 Minuten). Unterstellt man
nun für den Fußweg von der Wohnung des Bw. bis zur Haltestelle MR
eine geschätzte Dauer von 5 bis 10 Minuten, so ergibt sich für die
einfache Wegstrecke von der Wohnung bis zur Arbeitsstelle des Bw. eine Dauer von
insgesamt rund 50 Minuten.
Wie oben ausgeführt, kommt bei Wegstrecken von 2 bis
20 km allenfalls die Gewährung des sog. "großen" Pendlerpauschales in
Betracht (das "kleine" Pendlerpauschale steht erst ab Wegstrecken von mehr als
20 km zu). Dies allerdings nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist.
Der Bw. hat nun - trotz mehrmaliger entsprechender Ersuchen
von Seiten der Abgabenbehörden - nicht dargetan, ob bzw. aus welchen
Gründen ihm die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht
möglich bzw. nicht zumutbar ist. Wie oben dargelegt wurde, besteht nach ha.
Ansicht für den Bw. sehr wohl die Möglichkeit, mittels
öffentlicher Verkehrsmittel in zumutbarer Weise von seiner Wohnung zu
seiner Arbeitsstätte (und wieder retour) zu gelangen.
Es kommt somit die bereits zitierte (Grundsatz)Bestimmung
des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG zum Tragen, wonach
allfällige Kosten des Bw. für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte vom Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind.
Wenn der Bw. schließlich rügt, dass in den
bisher für das Streitjahr ergangenen Bescheiden sein "Gehalt" jeweils
unterschiedlich berechnet wurde, so ist zu erwidern, dass das Finanzamt
entsprechend dem vom Arbeitgeber übermittelten Lohnzettel stets von
steuerpflichtigen Bezügen iHv. € 19.221,49 ausgegangen ist. Bei
dem, was der Bw. mit "Gehalt" umschreibt, handelt es sich tatsächlich um
das zu besteuernde "Einkommen" (welches nach Abzug diverser steuerlicher
Abzugsposten vom Gehalt verbleibt). Dieses variiert in den bisherigen
Erledigungen (Erstbescheid, neuer Sachbescheid und Berufungsvorentscheidung), da
vom Finanzamt jeweils Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen
in unterschiedlicher Höhe vom steuerpflichtigen "Gehalt" des Bw. in Abzug
gebracht wurden. In der Berufungsvorentscheidung wurde etwa das Pendlerpauschale
vom Finanzamt nicht zuerkannt, weshalb sich in dieser gegenüber dem
Erstbescheid vom 10. April 2006 (in welchem das Pauschale ohne
nähere Überprüfung zunächst noch gewährt wurde) auch
ein höheres "Einkommen" - und nicht wie vom Bw. irrtümlich angenommen:
"Gehalt" - ergibt.
Die Berufung war ursprünglich sowohl gegen die
Nichtgewährung des Pendlerpauschales als auch gegen die Nichtgewährung
der beantragten außergewöhnlichen Belastungen gerichtet. Das
Finanzamt hat die außergewöhnlichen Belastungen zwischenzeitig - nach
entsprechender Nachweisführung durch den Bw. - mit Berufungsvorentscheidung
vom 1. Juni 2007 zum Abzug zugelassen. Da diese
Berufungsvorentscheidung durch den Vorlageantrag des Bw. wiederum außer
Kraft gesetzt wurde, war der Berufung mit gegenständlicher
Berufungsentscheidung - analog der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes - im
Ergebnis teilweise stattzugeben (die Stattgabe bezieht sich auf die vor dem UFS
nicht mehr strittigen außergewöhnlichen Belastungen; in der offen
gebliebenen Frage des Pendlerpauschales erfolgte jedoch eine Abweisung).
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Graz, am 20.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0712-G/07
- Stammnummer
- 36330
- Gültig
- 20.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF