Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0025-S/02
Zurückweisung einer Berufung; Fristablauf
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0025-S/02vom 20.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des C.R., S., seinerzeit vertreten durch
RAZ, vom 4. März 1996 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Stadt vom 2. Februar 1996 betreffend Zurückweisung einer
Berufung ( § 273 BAO ) gegen den Haftungsbescheid vom 27.November 1995 wie
folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 27.November 1995 wurde C.R. als
ehemaliger Geschäftsführer der Fa. GmbH für Abgabenschuldigkeiten
dieser Gesellschaft im Ausmaß von ATS 312.203,42 in Anspruch genommen.
Am 19.Jänner 1996 langte beim Finanzamt ein Antrag auf
Verlängerung der Berufungsfrist gegen diesen Haftungsbescheid ein, der vom
Finanzamt am 29.1.1996 als nicht fristgerecht zurückgewiesen wurde, da die
Berufungsfrist am 5.Jänner 1996 abgelaufen sei.
Am 30.Jänner 1996 langte beim Finanzamt die Berufung
gegen den Haftungsbescheid ein, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass
der Berufungswerber erst seit Juli 1991 Geschäftsführer der GesmbH
gewesen sei und er für davor entstandene Abgaben nicht zur Haftung
herangezogen werden könne. Die späteren Abgaben beruhten auf
unzutreffenden Schätzungen, weil der Betrieb im Kieselgebäude bereits
mit 31.5.1991 eingestellt wurde. Unter der Geschäftsführung des
Berufungswerbers habe das Unternehmen keinen Geschäftsbetrieb mehr
ausgeführt.
Mit Bescheid vom 2.Februar 1996 hat das Finanzamt diese
Berufung gem. § 273 Abs. 1 BAO als verspätet zurückgewiesen und
begründend festgehalten, dass der Haftungsbescheid am 30.11.1995 beim
Postamt hinterlegt wurde. Der Beginn der Abholfrist sei der 1.12.1995 gewesen.
Nach § 17 Zustellgesetz würden hinterlegte Sendungen mit dem ersten
Tag der Hinterlegung als zugestellt gelten.
Gegen diesen Bescheid wurde mit dem am 4.März 1996
eingelangten Schriftsatz berufen. Es wurde auf eine am 15.Jänner 1996 beim
Leiter der Einbringungsstelle erfolgte Vorsprache verwiesen, bei der dargelegt
wurde, dass dem Bw. der Haftungsbescheid erst am 18.Dezember 1995 zugekommen sei
und es für ihn ein zeitliches Problem darstelle, an die benötigten
Unterlagen heranzukommen. Es sei ihm geraten worden, über seinen Anwalt ein
entsprechendes Fristverlängerungsansuchen einzubringen. Der Bw. sei diesem
Rat folgend vorgegangen, was jedoch zu den Zurückweisungsbescheiden
geführt habe. In rechtlicher Würdigung sei davon auszugehen,
dass durch den Rat des Leiters der Einbringungsstelle dem Berufungswerber die
Möglichkeit eingeräumt wurde, eine Verlängerung der
Berufungsfrist zu beantragen, was durch den Antrag vom 18.1.1996 umgesetzt
wurde. Richtigerweise hätte das Finanzamt die Zurückweisungsbescheide
nicht erlassen dürfen, sondern vielmehr der Berufung stattgeben und den
Haftungsbescheid ersatzlos beheben müssen. Es werde daher der Antrag
auf ersatzlose Aufhebung der Zurückweisungsbescheide gestellt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14.März 1996 wurde
auch diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Dem Bw. sei anlässlich
seiner Vorsprache eine allgemeine Auskunft erteilt worden aus der keinesfalls
eine Zusage für eine Fristverlängerung abgeleitet werden konnte. Die
Berufung sei damit verspätet eingebracht worden.
Durch den am 19.April 1996 eingebrachten Vorlageantrag gilt
diese Berufung wiederum als unerledigt. Im Vorlageantrag verzichtet der
Berufungswerber auf ein weiters Vorbringen zur Sache.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist
einen Monat. Für den Beginn der Berufungsfrist ist bei schriftlichen
Bescheiden der Tag maßgeblich, an dem der Bescheid zugestellt wurde.
Für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist reicht es, wenn die Postaufgabe am
letzten Tag der Frist erfolgt. Nach § 245 Abs. 3 kann die
Berufungsfrist aus berücksichtigungswürdigen Gründen,
erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag
auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.
Nach § 273 BAO hat die Abgabenbehörde eine
Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist
oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Im vorliegenden Fall wurde der auf §§ 9 und 80
BAO gegründete Haftungsbescheid vom 27.November 1995 an den Berufungswerber
durch Hinterlegung beim Postamt 5017 Salzburg zugestellt. Diese Hinterlegung
erfolgte nach der Aktenlage am 30.11.1995, nach dem vorliegenden Rückschein
begann die Abholfrist am 1.Dezember 1995 zu laufen. Nach § 17 Abs. 3
ZustellG ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung
bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung
erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem
ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt. Die Rechtsmittelfrist begann also
mit 1.12.1995 zu laufen und endete gemäß
§ 245 BAO (unter
Einrechnung der Feiertage) mit 5.Jänner 1996. Das Ansuchen um
Verlängerung der Rechtsmittelfrist wurde erst am 19.1.1996, d.h. zwei
Wochen nach Ablauf der Rechtsmittefrist eingebracht, der
Zurückweisungsbescheid ist demnach völlig zurecht ergangen.
Nicht anders verhält es sich mit der
Zurückweisung der erst am 30.Jänner 1996 eingegangenen Berufung gegen
den Haftungsbescheid. Da auch diese erst lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist
eingebracht wurde, war sie gemäß
§ 273 BAO als unzulässig
zurückzuweisen. Daran können die in der Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid erhobenen Einwendungen nichts
ändern. Nach der Aktenlage hat der Bw. am 15.1.1996, d.h. bereits
nach abgelaufener Rechtsmittelfrist, in der Einbringungsstelle des Finanzamtes
Salzburg-Stadt vorgesprochen. Er hat dabei mitgeteilt, dass er den
Haftungsbescheid erhalten habe, hat aber das genaue Datum der
Bescheidübernahme nicht genannt. Er hat ausgeführt, dass er innerhalb
der Rechtsmittelfrist die für eine Berufung erforderlichen Unterlagen nicht
beischaffen könne und sich erkundigt, ob es eine Möglichkeit einer
Fristverlängerung gäbe. Die entsprechende Auskunft wurde ihm erteilt.
In der Berufung wird ausgeführt, dass dem Bw. der Haftungsbescheid erst am
18.12.1995 zugekommen sei. Es ist unverständlich bzw. nicht
nachvollziehbar, warum er dann erst vier Wochen nach der Bescheidübernahme
beim Finanzamt um Auskunft ersuchte. Die Gründe dafür hat er auch
anlässlich seiner Vorsprache nicht dargelegt. Der Sachbearbeiter der
Einbringungsstelle hat eine allgemeine Auskunft erteilt, ohne dass genaue Daten
aus dem Einbringungsakt erhoben wurden. Aus der erteilten allgemeinen Auskunft
konnte keinesfalls eine Zusage für eine Fristverlängerung abgeleitet
werden. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen im Berufungsschriftsatz sind
verfehlt.
Tatsächlich war die Rechtsmittelfrist bereits bei
Stellung des Fristverlängerungsansuchens und erst recht bei Einbringung der
Berufung abgelaufen, sodass die Abgabenbehörde iSd.
§ 273 BAO
vorzugehen hatte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
20. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0025-S/02
- Stammnummer
- 36320
- Gültig
- 20.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF