Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0041-S/02
Zinsen aus einem vom EKC begebenen Letter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0041-S/02vom 11.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zinsen aus einem vom EKC begebenen Letter stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Der Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich unbeachtlich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg - Stadt betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 1994
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilagen
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezieht als
kaufmännischer Angestellter Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit und daneben Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung.
Im Zuge
finanzstrafbehördlicher Ermittlungen beim EKC wurde festgestellt, dass der
Bw. im November 1993 10 von dieser Gesellschaft ausgegebene Letter zum
Stückpreis von S 9.800,- erworben hatte. Im Letter verpflichtete sich
der EKC, beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der Einzahlung durch den
Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten jeweils zum siebten jedes
Monats S 1.400,- an den Anleger zu bezahlen. Die sieben ersten Zahlungen
dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf Zahlungen stellten Zinsen
dar, was zu einer versprochenen jährlichen Rendite von rund 70%
führte.
Das Einkommensteuerverfahren
des Bw. für das Jahr 1994 wurde daher wiederaufgenommen, und mit
Einkommensteuerbescheid vom 9. August 1996 wurden ihm für das Jahr
1994 Einkünfte aus Kapitalvermögen von S 70.000,-
zugerechnet.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw. Berufung mit folgender Begründung:
Es sei richtig, dass er im
November 1993 10 Letter erworben habe. Beginnend mit Jänner 1994 seien ihm
monatlich S 14.000,- ausbezahlt worden. Im Juni 1994 habe er drei weitere
Letter um S 29.400,- erworben, daher seien ihm im August und im September
1994 jeweils S 18.200,- ausbezahlt worden. Bis Ende September 1994 habe er
somit einen Gewinn von S 7.000,- erzielt. Ab Oktober 1994 sei es beim EKC
bereits zu großen Zahlungsschwierigkeiten gekommen, ab diesem Zeitpunkt
habe er trotz Proteste kein Geld mehr bekommen. Vielmehr habe er auf Anraten
seines Betreuers ab diesem Zeitpunkt mit seinem Guthaben weitere Letter
gezeichnet bzw. habe er sein Guthaben auf die nächsten Monate vortragen
lassen. Vom Konkurs des EKC, der bereits im Jänner 1995 angemeldet worden
sei, habe er erst viel später erfahren.
Sein finanzieller Gewinn aus
den Letterkäufen habe insgesamt S 7.000,- ausgemacht, daher beantrage
er, seine Einkünfte aus Kapitalvermögen in dieser Höhe
festzusetzen.
Mit Berufungsvorentscheidung
wies das zuständige Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Dagegen
richtet sich der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz, in welchem der Bw. im wesentlichen seine bereits in der
Berufungsschrift vorgebrachten Argumente wiederholte.
Mit nachweislich zugestelltem
Vorhalt vom 10. März 2003 wurden dem Bw. die wesentlichen
Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom
25. November 2002, Zl. 97/14/0094, 97/14/0095 sowie die sich für
ihn daraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen dargelegt und ihm Gelegenheit
gegeben, zu seinem Berufungsbegehren nochmals Stellung zu nehmen. Eine
Äußerung des Bw. dazu erfolgte jedoch
nicht. Über die
Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27
Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen,
Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des
Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Die Einkünfte aus
Kapitalvermögen umfassen die Früchte aus der entgeltlichen
Überlassung von Kapital. Grundsätzlich werden nur die Erträgnisse
aus dem Kapitalstamm erfasst, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst.
Wertminderungen und Werterhöhungen sowie auch der gänzliche Verlust
des Kapitalstamms sind daher prinzipiell unerheblich (Quantschnigg/Schuch,
ESt-Handbuch, § 27 Tz 1 sowie die dort zitierte Judikatur). Die
wichtigsten Kapitalfrüchte sind Zinsen. Es handelt sich dabei um das
wirtschaftliche Nutzungsentgelt für die Kapitalüberlassung, egal wie
es im Einzelfall bezeichnet wird (aaO, § 27 Tz 20).
In seinem Erkenntnis vom
25. November 2002, Zl. 97/14/0094, 97/14/0095 stellte der
Verwaltungsgerichtshof Folgendes fest:
Mit dem Erwerb eines vom EKC
begebenen Letters ist weder die Teilnahme an einem Glücks- noch an einem
Pyramidenspiel verbunden. Die dem Anleger über das
zurückgezahlte Kapital im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 ausbezahlten
Beträge (in der Regel ab der achten Ratenzahlung) stellen Einkünfte
gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 leg.cit. dar. Der
Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich
unbeachtlich.
Damit steht bereits fest, dass
die dem Bw. im August und im September 1994 zugeflossenen Beträge von
jeweils S 14.000,- (Zinsen für die im November 1993 gezeichneten
Letter) Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen. Da der Verlust des
eingesetzten Kapitals steuerlich unbeachtlich ist, kann der nicht
rückgezahlte Teil des Kaufpreises der im Juni 1994 erworbenen Letter nicht
abgezogen werden.
Ab Oktober 1994 geriet der EKC
in große Zahlungsschwierigkeiten und wurde in der Folge gänzlich
zahlungsunfähig. Der Bw. erhielt ab diesem Zeitpunkt auch tatsächlich
keine Zahlungen mehr vom EKC. Ein Zufluss von Zinsen für die gezeichneten
Letter kann ab Oktober 1994 daher nicht mehr angenommen werden.
Der Berufung war somit
teilweise stattzugeben und die Einkünfte des Bw. aus Kapitalvermögen
für das Jahr 1994 mit S 28.000,- festzusetzen.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Salzburg,
11. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0041-S/02
- Stammnummer
- 3632
- Gültig
- 11.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF