Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0542-G/02
Reparatur eines kriegsbeschädigten Hauses und laufende Unterhaltszahlungen an die in Bosnien lebenden Eltern keine außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0542-G/02vom 04.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Inanspruchnahme einer abgabenrechtlichen Begünstigung in einem Fall mit Auslandsbezug, wo die Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörde beschränkt sind bzw. solche überhaupt fehlen, und behauptetem unüblichem, von den allgemeinen Lebenserfahrungen abweichendem Sachverhalt trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungs- und eine Beweisvorsorgepflicht.
Laufende Unterhaltszahlungen an die Eltern fallen unter das Abzugsverbot des § 34 Abs.7 Z 4 EStG 1988 (vgl. Hofstätter-Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, § 34 Abs.3 Tz 6).
Die Reparatur von Kriegsschäden an dem in Bosnien befindlichen Zweitwohnsitz führt zu keiner außergewöhnlichen Belastung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1999
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob Kosten zur
Beseitigung von Kriegsschäden am Heimathaus und laufende
Unterstützungszahlungen an die Eltern in Bosnien als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind.
Der Bw. führt dazu im
Wesentlichen Folgendes aus:
Im Jahr 1992 sei sein
Heimathaus in Bosnien, welches ihm und seiner Familie bis dahin als
Hauptwohnsitz gedient habe, teilweise kriegszerstört worden. In der Folge
habe der Bw. ins Ausland gehen müssen, um den Unterhalt für sich und
seine Eltern zu sichern. Seit Ende 1995 lebe er mit seiner Lebensgefährtin
und seinen Kindern in Österreich. Im Jahr 1998 habe er den Gewerbeschein
für Personaldienstleistungen in Österreich erworben und hier zu
arbeiten begonnen. In Zusammenhang mit der Hausreparatur in Bosnien seien ihm
Kosten in Höhe von 387.000 S erwachsen. Den Zahlungen in Höhe von
48.000 S an die Eltern in Bosnien (diese hätten sonst ohne bzw. mit
nur geringem Einkommen auskommen müssen) habe er sich aus sittlichen
Gründen nicht entziehen können. Die Zahlungen seien ihm daher
zwangsläufig erwachsen. Sie seien auch außergewöhnlich
aufgetreten und hätten seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigt (Berufung vom 19. April 2002).
Als Zahlungsnachweis betreffend
den o.a. Betrag von 387.000 S werde die Originalrechnung der Fa. S vom
23. Dezember 1999 vorgelegt. Dass sich der Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der
Lebensinteressen) des Bw. in Österreich befinde, werde nicht bestritten.
Allerdings habe der Bw. seinen weiteren Wohnsitz in Bosnien - ihm, der
Lebensgefährtin und den drei Kindern stünden in seinem Heimathaus
eigene Wohnräume zur Verfügung - bis zum heutigen Tag nicht
aufgegeben (Vorhaltsbeantwortung vom 6. März 2003).
Den o.a. Betrag von
387.000 S habe er "in der Vorzeit" in Teilbeträgen (aus den erzielten
Umsätzen) an den Vater übergeben. Dieser habe dann den Gesamtbetrag am
23. Dezember 1999 an die Firma S ausbezahlt. Weitere Unterlagen zum
berufungsgegenständlichen Sachverhalt existierten nicht mehr. Die Firma S
sei eine Art "Platzhirsch" am Heimatort des Bw.; sie habe quasi eine
Monopolstellung, und über sie seien sämtliche Professionistenarbeiten
durchzuführen. Die Fa. S sei also ua. auch eine Baufirma. Zur
Rechnungsnummer auf dem vorgelegten Beleg könnten keine näheren
Angaben gemacht werden (Niederschrift vom 26. März 2003).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988
sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen
nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Die Belastung muss dabei sowohl außergewöhnlich sein
(Abs. 2), als auch zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Gemäß
§ 34 Abs.
2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher
ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
Nach § 34 Abs. 3 EStG 1988
erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er
sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
Laut § 34 Abs. 6 EStG 1988
können Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden,
insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, ohne
Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.
Nach § 34 Abs. 7 Z 4 sind
Unterhaltsleistungen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die
beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden.
Generell gilt für
Aufwendungen im Sinne des § 34 EStG 1988 die Regel des § 19
Abs. 2 EStG 1988, wonach Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen
sind, in dem sie geleistet worden sind (vgl. Hofstätter-Reichel,
Einkommensteuer-Kommentar, § 34 Abs. 1 Tz 6).
Weiters ist in diesem
Zusammenhang auch noch zu beachten, dass nach herrschender Rechtsauffassung der
Abgabepflichtige im Falle der Inanspruchnahme der Begünstigung des
§ 34 EStG 1988 selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels
das Vorliegen jener Umstände darzulegen hat, auf die diese
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl.
Hofstätter-Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, § 34 Tz 7). Bei
Inanspruchnahme einer abgabenrechtlichen Begünstigung in einem Fall mit
Auslandsbezug, wo die Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörde
beschränkt sind bzw. solche überhaupt fehlen, und unüblichem, von
den allgemeinen Lebenserfahrungen abweichendem Sachverhalt trifft die Partei
jedenfalls eine erhöhte Mitwirkungs- und eine Beweisvorsorgepflicht (vgl.
Stoll, BAO-Kommentar, 1273f, 1559)
Ausgehend von dieser Rechtslage
ist der Unabhängige Finanzsenat zu folgendem Ergebnis gelangt:
1.
Hausreparatur:
Der Nachweis bzw. eine
hinreichende Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzungen für die
Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung gemäß
§
34 EStG ist dem Bw. im vorliegenden Fall nicht gelungen, und zwar aus folgenden
Gründen:
Zunächst
erscheint schon der behauptete Weg der Zahlungsflüsse an sich
(Übergabe in Teilbeträgen an den Vater in Bosnien über einen
längeren, nicht näher bestimmten Zeitraum; dort Aufbewahrung der
Teilbeträge in bar; Zahlung des Gesamtbetrages am 23. Dezember 1999 in
bar) unüblich und ungewöhnlich. Nach allgemeiner Lebenserfahrung
werden Beträge in einer derartigen Höhe nämlich nicht -
jedenfalls nicht über längere Zeit hindurch - in bar aufbewahrt.
Der
Bw. hat zur Untermauerung seines diesbezüglichen Berufungsvorbringens
keinerlei Unterlagen wie zB Kontoauszugs- oder Sparbuchablichtungen vorgelegt.
Damit ist er in diesem Zusammenhang seiner - nach dem oben Gesagten sogar
erhöhten - Mitwirkungs- bzw. Beweisvorsorgepflicht nicht nachgekommen.
Dazu
kommt, dass die (behauptete) Bezahlung der Hausreparatur laut vorgelegter
Rechnung vom 23. Dezember 1999 an eine "Export-Import"-Firma (=Fa. S)
geleistet worden ist. Wie allerdings eine Export-Import-Firma dazukommt,
Hausreparaturen zu erledigen, liegt nach wie vor im Dunkeln. Dass es sich bei
der Fa. S - wie vom Bw. behauptet - (auch) um eine Baufirma handeln
soll, geht aus den vorgelegten Unterlagen jedenfalls nicht hervor.
Schließlich
ist der Bw. auch noch eine plausible Erklärung dafür schuldig
geblieben, wieso auf der von ihm vorgelegten Rechnung vom 23. Dezember 1999
anscheinend eine Rechnungsnummer für das Jahr 2000 ("0135/00") aufscheint.
Auf Grund des durch
die o.a. Unüblichkeiten, Ungewöhnlichkeiten und Unsicherheiten
geprägten Gesamtbildes ist der Nachweis bzw. eine hinreichende
Glaubhaftmachung der behaupteten Zahlungsflüsse und der behaupteten
Mittelverwendung im vorliegenden Fall also als nicht erfolgt anzusehen.
Im Übrigen wäre der
Berufung aber selbst dann kein Erfolg beschieden, wenn die o.a. Bedenken in
sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht bestünden:
Wie der Bw. selbst
ausführt, ist er seit 1995 in Österreich gemeldet. Hier lebt er mit
seiner Lebensgefährtin und seinen drei Kindern in einer Hausgemeinschaft.
Sein Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) befindet sich -
unbestrittenermaßen - in Österreich (vgl. Vorhaltsbeantwortung
vom 6. März 2003).
Nach herrschender
Rechtsauffassung kommt eine Einreihung von Aufwendungen unter § 34
EStG 1988 (ua.) nur dann in Betracht, wenn diese den Umständen nach
(existenz)notwendig und angemessen sind, dh. wenn dem Steuerpflichtigen ohne
diese Wirtschaftsgüter die weitere Lebensführung nicht zugemutet
werden kann. Güter für einen Zweitwohnsitz (im vorliegenden Fall ist
in Österreich ja offenbar ein eingerichteter Hauptwohnsitz vorhanden)
scheiden in diesem Zusammenhang aber aus (vgl. Hofstätter-Reichel,
Einkommensteuer-Kommentar, § 34 Abs. 6 bis 8 Tz 2).
2.
Unterhaltszahlungen:
Nach der oben geschilderten
Rechtslage fallen die laufenden Unterhaltszahlungen des Bw. an seine Eltern in
Höhe von 48.000 S unter das Abzugsverbot des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG
(vgl. Hofstätter-Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, § 34 Abs. 3 Tz 6;
Doralt, Einkommensteuergesetz-Kommentar, § 34 Tz 60).
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
4. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KriegKriegsschädenerhöhte MitwirkungspflichtBeweisvorsorgepflichtUnterhaltszahlungen an die Elternaußergewöhnliche BelastungZweitwohnsitz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0542-G/02
- Stammnummer
- 3630
- Gültig
- 04.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF