Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1567-W/08
Säumniszuschläge bei behaupteter sachlicher Unrichtigkeit der Stammabgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1567-W/08vom 19.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des CK, vertreten durch JS, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 11. Jänner 2008
betreffend Säumniszuschläge entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 11. Jänner 2008 setzte
das Finanzamt Säumniszuschläge in Höhe von € 2.077,25,
€ 2.071,50, € 9.494,08, € 9.494,08,
€ 9.756,35, € 9.597,16, € 4.551,07 und
€ 176,90 fest, da die Umsatzsteuer 2000 in Höhe von
€ 103.862,42 nicht bis zum 15. Februar 2001, die
Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 103.575,21 nicht bis zum
15. Februar 2002, die Umsatzsteuer 2002 in Höhe von
€ 474.704,20 nicht bis zum 17. Februar 2003, die
Umsatzsteuer 2003 in Höhe von € 474.704,20 nicht bis zum
16. Februar 2004, die Umsatzsteuer 2004 in Höhe von
€ 487.817,73 nicht bis zum 15. Februar 2005, die
Umsatzsteuer 2005 in Höhe von € 479.857,93 nicht bis zum
15. Februar 2006, die Umsatzsteuer 2006 in Höhe von
€ 227.553,53 nicht bis zum 15. Februar 2007, die
Umsatzsteuer 1-9/2007 in Höhe von € 8.845.00 nicht bis zum
15. November 2007 entrichtet wurden.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2008 erhob der
Berufungswerber (Bw.) dagegen das Rechtsmittel der Berufung.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. April 2008 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2008 beantragte der Bw.
die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§
217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a) für bei
Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften
und
b) für
Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe
betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt
wurde, ist der Bestreitung der Säumniszuschläge aus dem Grunde, dass
gegen die den Säumniszuschlägen zugrunde liegende Abgabenfestsetzung
eine Berufung eingebracht worden sei, zu entgegnen, dass nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.11.1993, 90/13/0084)
bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages
ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung besteht, da
die Säumniszuschlagsverpflichtung nur den Bestand einer formellen
Abgabenzahlungsschuld voraussetzt.
Laut Aktenlage wurden mit Bescheiden vom
18. Dezember 2007 die bereits angeführten Nachforderungen an
Umsatzsteuer festgesetzt. Auf Grund der gesetzlichen Fälligkeit der
Umsatzsteuer kann hinsichtlich dieser Selbstbemessungsabgaben die Anlastung
eines Säumniszuschlages vom Nachforderungsbetrag im Allgemeinen nicht
verhindert werden (vgl. VwGH 22.2.1995, 94/13/0242).
Auf Grund der zwingenden Bestimmung des
§ 217 Abs. 1 BAO erfolgte die Festsetzung von
Säumniszuschlägen im Ausmaß von 2 % der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbeträge somit zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1567-W/08
- Stammnummer
- 36297
- Gültig
- 19.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF