Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0121-W/06
Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0121-W/06vom 29.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates Wien 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der
Finanzstrafsache gegen KC, XY, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
2. August 2006 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 7. Juli 2006, GZ 90.111/00/2005-AFD/To, zu Recht
erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. Juli
2006 hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2005/00000/-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser am 22. Jänner 2005 im Bereich des Zollamtes
Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit IK vorsätzlich Sachen,
die zugleich Gegenstände des Tabakmonopols seien, nämlich 4.400
Stück Zigaretten der Marke Marlboro, 6.800 Stück Zigaretten der Marke
Memphis Classic und 6.000 Stück Zigaretten der Marke Memphis Lights,
hinsichtlich welcher zuvor von bisher unbekannten Tätern das Finanzvergehen
des Schmuggels in Tateinheit mit dem Finanzvergehen des vorsätzlichen
Eingriffes in Monopolrechte begangen worden sei, an sich gebracht und hiermit
das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei nach §§
37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 2. August 2006, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Er sei gemeinsam mit IK, der das Fahrzeug gelenkt habe, zum
Altwarenmarkt nach Wien gefahren, um dort gebrauchte technische Artikel zu
kaufen. IK sei "auf dem Parkplatz in Parndorf" nicht auf die Toilette gegangen
und allein im Fahrzeug geblieben. Kurz vor Wien habe IK dem Bf. mitgeteilt, dass
ihn auf dem vorgenannten Parkplatz zwei Rumänen angesprochen und ihn
gebeten hätten, zwei kleine Pakete zum Markt zu bringen sowie dort an zwei
Rumänen zu übergeben. Der Bf. habe IK nach dem Inhalt der Pakete
befragt. IK habe geantwortet, dass sich in den Paketen Zigaretten befinden
würden. Der Bf. sei sehr wütend geworden, habe aber die Zigaretten
nicht aus dem Fahrzeug werfen können. Auf dem Marktplatz sei der Bf.
ausgestiegen und IK sei später nachgekommen. Er habe dem Bf. mitgeteilt,
dass sich die Rumänen nicht gemeldet hätten. Die Rumänen seien
auch nicht beim Fahrzeug gewesen. Dort hätten zwei Beamte gewartet. Der Bf.
habe vom Inhalt der Pakete nichts gewusst. Dies gehe aus der Aussage des IK, er
habe die Zigaretten allein transportiert, hervor.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse
aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung,
eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände
(§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich
welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst
an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung gemäß Abs. 1, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz
gemäß
§ 82 Abs. 3 erster Satz FinStrG das
Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht
besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(vgl. VwGH 31.3.2004, 2003/13/0152). "Verdacht" ist mehr als eine bloße
Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung
auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 26.11.2002,
2002/15/0125).
Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch
auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (VwGH 25.2.2004, 2001/13/0250).
Laut Tatbeschreibung des Zollamtes Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 22. Jänner 2005 sei der Bf.
am 22. Jänner 2005 von Organen des Zollamtes Wien beobachtet worden, als er
auf dem Flohmarkt bei der Kettenbrückengasse in Wien Zigaretten zum Kauf
angeboten habe. Die Zigaretten hätten sich in einer Einkaufstasche
befunden. Als sich der Bf. vom Flohmarkt entfernt habe und zu einem PKW gegangen
sei, seien die Beamten dem Bf. gefolgt. Beim PKW, Kennzeichen XYZ (H), habe IK
gewartet. Nach der Öffnung des Kofferraums seien drei Tragtaschen zum
Vorschein gekommen, in denen sich 4.400 Stück Zigaretten der Marke
Marlboro, 6.800 Stück Zigaretten der Marke Memphis Classic und 6.000
Stück Zigaretten der Marke Memphis Lights befunden hätten.
Die Zigaretten und die og. Taschen wurden gemäß
§ 89 Abs. 2 FinStrG beschlagnahmt.
Der Bf. sagte am 22. Jänner 2005 anlässlich
seiner Einvernahme als Verdächtiger durch Organe der
Finanzstrafbehörde erster Instanz im Wesentlichen wie folgt aus:
Er bestreite den Verkauf von Zigaretten. Der Bf. sei
Invalidenrentner und IK sei ihm als Fahrer behilflich. Der PKW der Marke/Type
XYZ1 befinde sich im Besitz des Bf. und sei auf die Gattin des Bf. zugelassen.
Es sei ein Kauf von gebrauchten Autobestandteilen bei der
Kettenbrückengasse geplant gewesen. Auf dem Parkplatz beim Mode-Center in
Parndorf habe der Bf. nach der Rückkehr von der Toilette gesehen, dass sich
IK mit zwei Männern unterhalten habe. Ca. 10 km vor Wien habe IK dem Bf.
mitgeteilt, dass er von Rumänen drei Gepäckstücke mit Zigaretten
übernommen habe. Die Zigaretten hätten auf dem Flohmarkt von den
Rumänen abgeholt werden sollen.
Auf die Frage, wie der Bf. auf diese Mitteilung reagiert
habe, antwortete der Bf.:
Er habe nichts mehr dagegen machen können.
Die Frage nach dem vom Bf. mitgeführten Geldbetrag von
€ 880,00 beantwortete der Bf. wie folgt:
Das Geld gehöre ihm. Er habe es aus Ungarn
mitgenommen.
Auf den Vorhalt, dass er beim Verkauf von Zigaretten
beobachtet worden sei, gab der Bf. an:
Er gebe zu, dass er "diese Tasche mit Zigaretten" getragen
habe. Er habe von den Zigaretten gewusst, diese jedoch nicht angeboten. Ein
schwarzhaariger Mann in seiner Nähe sei zum PKW des Bf. gegangen, weshalb
der Bf. angenommen habe, dass die Zigaretten diesem Mann gehört
hätten. Der Bf. habe diesem Mann die Zigaretten zeigen und übergeben
wollen.
IK sagte am 22. Jänner 2005 anlässlich seiner
Einvernahme als Verdächtiger durch Organe der Finanzstrafbehörde
erster Instanz im Wesentlichen wie folgt aus:
Er hätte die verfahrensgegenständlichen
Zigaretten auf dem og. Parkplatz von zwei Rumänen übernommen, als der
Bf. auf der Toilette gewesen sei. Die Rumänen hätten IK € 200,00
versprochen. Er hätte die Zigaretten an die Rumänen beim Eingang zum
og. Flohmarkt übergeben sollen. Den Bf. habe IK "vor Wien" über die
Zigaretten informiert. IK habe keine Zigaretten angeboten. Er sei nur "an der
Ecke" gestanden und habe auf die Rumänen gewartet. Er habe gesehen, dass
der Bf. mit einer Tasche von seinem PKW weggegangen sei. Über den Inhalt
dieser Tasche sei IK nicht informiert gewesen. Er sei mit dem Bf. nach
Österreich gefahren, um Autobestandteile zu kaufen.
Anlässlich der Einvernahme hielten die Organe der
Finanzstrafbehörde erster Instanz IK vor, dass er bereits am 8. Mai 2004
mit insgesamt 13.000 Stück Zigaretten betreten worden sei. IK
erklärte, er habe den diesbezüglichen Bescheid über die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht behoben, weil er damals an einem
anderen Ort gearbeitet habe und nicht zu Hause gewesen sei.
Laut Mitteilung vom 22. Jänner 2005 eines der
einschreitenden Beamten des RMW-Teams des Zollamtes Wien an den Journaldienst
beim Zollamt Wien handle es sich bei den og. Zigaretten um
"Drittlandszigaretten".
Die og. Ermittlungsergebnisse sind hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit,
dass die verfahrensgegenständlichen Zigaretten mit dem Makel des Schmuggels
(einer der in § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG normierten Vortaten) behaftet sind
und dass der Bf. diese Zigaretten, die zugleich Monopolgegenstände sind, an
sich gebracht hat. Es besteht folglich der Verdacht, dass der Bf. die objektiven
Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach 37 Abs. 1 lit.
a FinStrG und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG
verwirklicht hat.
Das Wissen um das österreichische Tabakmonopol wird
als allgemein bekannt vorausgesetzt.
Aufgrund der og. Ermittlungsergebnisse besteht der
Verdacht, dass der Bf. hinsichtlich der zollunredlichen Herkunft der Zigaretten
vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 erster Halbsatz FinStrG gehandelt
hat. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Bf. mit
Strafverfügung des Zollamtes Wien gemäß
§ 143 FinStrG vom
19. Juni 1998 und vom 16. Dezember 1998 jeweils rechtskräftig des
Finanzvergehens des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in
Monopolrechte schuldig erkannt wurde.
Beim derzeitigen Verfahrensstand kann daher der
Verantwortung des Bf. nicht gefolgt werden. Die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist zu Recht erfolgt. Die endgültige Beantwortung der
Frage, ob der Bf. die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich
begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0121-W/06
- Stammnummer
- 36294
- Gültig
- 29.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF