Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0175-G/02
Unterhaltsabsetzbetrag (gemeinsamer Haushalt); Arbeitszimmer eines Lehrbeauftragten an der Universität (handelt es sich um ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer?)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0175-G/02vom 04.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1996 und 1997
entschieden: Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Hinsichtlich
der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben ergeben sich
gegenüber den am 13. Dezember 2000 erlassenen
Berufungsvorentscheidungen keine Änderungen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
als AHS-Lehrer für Leibeserziehung und Einkünfte aus
selbständiger Arbeit als Lehrbeauftragter an der Universität, wo er
Sportmethodik unterrichtete. Strittig ist im gegenständlichen
Berufungsverfahren 1) ob dem Bw. für seine beiden aus seiner
geschiedenen Ehe stammenden Söhne in den Jahren 1996 und 1997
Unterhaltsabsetzbeträge zustanden oder ob die Söhne in diesem Zeitraum
dem Haushalt des Bw. zugehörten und 2) ob es sich bei dem vom Bw.
genutzten Arbeitszimmer in einer Wohnung in der A-Gasse 12 in den Jahren
1996 und 1997 um ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer im Sinn des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 idF
BGBl. I Nr. 201/1996 handelte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Unterhaltsabsetzbeträge
Gemäß
§ 33
Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen,
der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört und für das
weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner
Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein
Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Strittig ist, ob die beiden
Söhne des Bw., Ma. und Mi., in den Jahren 1996 und 1997 dem Haushalt des
Bw. zugehörten. Gegenüber der Abgabenbehörde hatte der Bw.
bereits seit Jahren die Anschrift A-Gasse 12 als Wohnort angegeben.
Dieselbe Anschrift scheint auch auf zahlreichen, der Abgabenbehörde
vorgelegten Belegen auf (zB Bestätigung über geleistete
Krankenversicherungsprämien, Honorarbestätigungen der Universität
und des Landesschulrates, Zahlungsbelege betreffend Kirchenbeiträge). Als
Wohnort der beiden Söhne war stets B-Gasse 23A angegeben worden
(ersichtlich ua. aus den vorgelegten Auszügen ihrer Studienbücher). Im
Verfahren betreffend Veranlagung der Einkommensteuer des Jahres 1997 gab
der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom 13. April 1999 erstmals
ausdrücklich an, er wohne (ebenfalls) in der B-Gasse 23A. Diese Angabe
wurde in der gegenständlichen Berufung insofern bestätigt, als
ausgeführt wurde, der Bw. befriedige sein Wohnbedürfnis in der
B-Gasse 23A, während sich in der A-Gasse 12 nur sein
Arbeitszimmer befinde. Den Vorhalt des Finanzamtes, dass sich laut Auskunft des
Meldeamtes der Hauptwohnsitz des Sohnes Ma. seit 19. April 1999 in der
A-Gasse 12 befinde, beantwortete der Bw. mit Schreiben vom
20. April 2000 dahingehend, dass laut Meldezettel nicht nur Ma.,
sondern auch Mi. seinen Hauptwohnsitz in der A-Gasse 12 habe, während
die Anschrift B-Gasse 23A jeweils nur als Zweitwohnsitz aufscheine.
Tatsächlich habe aber keiner der Söhne in der A-Gasse 12 gewohnt,
sondern ihr Hauptwohnsitz sei weiterhin in der B-Gasse 23A gewesen, wie
auch ihren Studienbüchern zu entnehmen sei. Die Anmeldungen in der
A-Gasse 12 seien nur aufgrund von Überlegungen einer möglichen
Mietrechtsnachfolge sowie aus "parkgenehmigungstechnischen" Gründen
erfolgt. In einem weiteren Vorhalt betreffend das gegenständliche
Berufungsverfahren vom 9. Oktober 2000 führte das Finanzamt aus,
dass sich aus dem bisherigen Vorbringen des Bw. ergebe, dass in den Streitjahren
sowohl seine beiden Söhne als auch er selbst in der B-Gasse 23A
gewohnt haben. Da somit der Bw. und seine beiden Söhne in den Streitjahren
ein und demselben Haushalt zugehörig gewesen seien, sei eine der
gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von
Unterhaltsabsetzbeträgen nicht gegeben. In der Berufungsvorentscheidung
gewährte das Finanzamt den Unterhaltsabsetzbetrag daher nur mehr für
die drei nicht dem Haushalt des Bw. zugehörigen Kinder. Im Vorlageantrag
vom 15. Februar 2001 führte der Bw. ua. aus, dass er die Berufung
hinsichtlich der Gewährung der Unterhaltsabsetzbeträge fallen lasse.
In einem ergänzenden Schreiben vom 17. April 2001 wurde jedoch
ausgeführt, dass die Unterhaltsabsetzbeträge für die beiden
Söhne Ma. und Mi. in den Streitjahren dennoch zu Recht beantragt worden
seien, weil wie bereits in den Einkommensteuererklärungen ab dem
Jahr 1994 dargelegt worden sei, der Bw. und seine beiden Söhne nicht
ein und demselben Haushalt zugehörig gewesen seien. Der Bw. habe von 1995
bis dato (2001!) die Anschrift A-Gasse 12 als Hauptwohnsitz beim Meldeamt
angegeben. Sein Sohn Ma. sei im Dezember 1995 in der B-Gasse 23A
gemeldet worden, wobei die A-Gasse 12 als weiterer Wohnsitz angegeben
worden sei. Ma. habe für das Wintersemester 1993/1994 ein Erasmusstipendium
an der Universität von Montpellier (Frankreich) erhalten (die entsprechende
Bestätigung für dieses eine Semester wurde vorgelegt) und das Studium
für weitere Jahre an dieser Universität fortgesetzt. Er sei in dieser
Zeit lediglich für die Ablegung von Prüfungen nach G. gekommen und
habe dann in der Wohnung seiner Freundin (S. 15) gewohnt. Mi. habe wie sein
Bruder bis 1995 im Haushalt seiner Mutter, anschließend bis
22. April 1998 in der B-Gasse 23A und dann in der
F-Straße 9 gewohnt.
Aufgrund des Vorbringens des Bw.
ist als erwiesen anzusehen, dass der Bw. in den Jahren 1996 und 1997 sowohl in
der A-Gasse 12 als auch in der B-Gasse 23A einen Wohnsitz hatte. Im
Einzelnen geht das aus den Angaben des Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom
13. April 1999 (der Bw. wohne in der B-Gasse 23A), aus den
Angaben in der Berufung (das Wohnbedürfnis werde in der B-Gasse 23A
befriedigt) und aus den Abgabenerklärungen der Streitjahre und den dazu
vorgelegten Beilagen (in denen jeweils die A-Gasse 12 als Wohnort angegeben
ist) sowie dem ergänzenden Vorbringen des Bw. vom 17. April 2001
(von 1985 bis dato Hauptwohnsitz A-Gasse 12) hervor. Bei welchem dieser
Wohnsitze es sich um den Hauptwohnsitz im Sinn des Melderechtes handelte, ist
für steuerliche Zwecke nicht relevant. Unbestritten ist, dass der Sohn Mi.
seinen Wohnsitz in der Zeit von 1995 bis 22. April 1998 ebenfalls in
der B-Gasse 23A hatte (siehe dazu das Schreiben des Bw. vom
17. April 2001 sowie die Kopien aus dem Studienbuch). Der Sohn Ma.
studierte nachweislich im Wintersemester 1993/1994 im Ausland. Für ein
weiteres Studium im Ausland wurde kein Nachweis erbracht. Der Bw. gab jedoch an,
sein Sohn Ma. habe in der Zeit nach diesem Auslandssemester wieder
Prüfungen an der Universität in G. abgelegt. Tatsächlich war Ma.
in den Jahren 1996 und 1997 als ordentlicher Hörer an der Technischen
Universität in G. inskribiert und gab laut Kopie des Studienbuches als
Heimatadresse B-Gasse 23A an. Somit ist als erwiesen anzusehen, dass auch
Ma. in den Streitjahren einen Wohnsitz in der B-Gasse 23A hatte. Da kein
Indiz für die Aufgabe dieses Wohnsitzes in den Streitjahren vorliegt, kann
es sich bei der angegebenen Adresse der Freundin von Ma. lediglich um einen
(fallweise benutzten) weiteren Wohnsitz handeln. Da somit sowohl der Bw. als
auch seine Söhne Ma. und Mi. in den Streitjahren einen (und damit einen
gemeinsamen) Wohnsitz in der B-Gasse 23A hatten, stehen dem Bw. die
Unterhaltsabsetzbeträge gemäß
§ 33 Abs. 4
Z 3 lit. b EStG 1988 für diese beiden Söhne in den
Streitjahren nicht zu.
2)
Arbeitszimmer
Gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 idF
BGBl. I Nr. 201/1996 dürfen bei den einzelnen
Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Strittig ist im vorliegenden Fall
die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen in Höhe von S 19.314,50
(1996) bzw. von S 21.981,28 (1997) für ein vom Bw. im Rahmen seines
Lehrauftrages genutztes, in der Wohnung in der A-Gasse 12 gelegenes
Arbeitszimmer. Nach Ansicht des Bw. handelte es sich bei diesem Arbeitszimmer in
den Streitjahren nicht um ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer im Sinn
des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, weil er in
der B-Gasse 23A gewohnt habe. Die Räume in der A-Gasse 12 seien
zwar als Wohnung konzipiert (mit Vorraum, Küche und Bad), diese Räume
seien jedoch nur als Arbeitszimmer genutzt worden. Aufgrund eines alten
Bestandvertrages stehen dem Bw. die Räume in der A-Gasse 12 zur
Verfügung und er nutze diese als Arbeitszimmer in Ermangelung von
universitären Räumen. Sein Wohnbedürfnis werde in der
B-Gasse 23A befriedigt. Den Vorhalt des Finanzamtes, laut Auskunft des
Meldeamtes habe Ma., einer der Söhne des Bw., seit
6. Dezember 1995 in der A-Gasse 12 seinen Hauptwohnsitz gemeldet,
beantwortete der Bw. - wie bereits unter Punkt 1) ausgeführt wurde - damit,
dass laut Meldezettel nicht nur sein Sohn Ma., sondern auch sein Sohn Mi. seinen
Hauptwohnsitz in der A-Gasse 12 habe. Tatsächlich habe aber keiner der
Söhne in der A-Gasse 12 gewohnt, sondern ihr Hauptwohnsitz sei
weiterhin in der B-Gasse 23A gewesen. Dem Vorhalt des Finanzamtes, der
Tätigkeitsmittelpunkt von Lehrern und Vortragenden befinde sich laut
Rechtsprechung (Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.1.1999, 98/13/0132)
nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern am Ort der Wissensvermittlung,
entgegnete der Bw., er nutze die Räume in der A-Gasse 12 auch als
Universitätsarbeitsraum, weil ihm an der Universität kein eigenes
Arbeitszimmer zur Verfügung gestellt werde. In der A-Gasse 12 nehme er
daher nicht nur Vorbereitungs- und Nacharbeiten vor, sondern halte auch
Prüfungen ab. Die im Arbeitszimmer durchgeführten Arbeiten seien im
Einzelnen das Abhalten von mündlichen Prüfungen, die Korrektur von
Prüfungsarbeiten, die Vorbereitung von Vorlesungen, das Archivieren von
Bildmaterial, das Vorführen von Dias für Studenten sowie die Vornahme
sonstiger Verwaltungstätigkeiten, wodurch sich ein wöchentlicher
Umfang von 50 Stunden ergäbe. Es seien nur 32,47% der Wohnungskosten
steuerlich geltend gemacht worden, weil der Prüfer bei der letzten
abgabenbehördlichen Prüfung nur die Aufwendungen für die
betriebsnotwendigen Räume zum Abzug zugelassen habe. Im Vorlageantrag
wiederholte der Bw., dass er die Räume in der A-Gasse 12 in keiner
Weise zu Wohnzwecken nutze und legte einen Plan dieser Wohnung bei, in dem er
zum Teil die Ausstattung bzw. den Verwendungszweck der einzelnen Räume
vermerkte. Im Gegensatz dazu gab der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom
17. April 2001 an, seit dem Jahr 1994 sei er mit seinen
Söhnen Ma. und Mi., die - laut Vorhaltsbeantwortung vom
20. April 2000 - ihren Hauptwohnsitz in der B-Gasse 23A hatten,
nicht ein und demselben Haushalt zugehörig. Sein Hauptwohnsitz sei seit dem
Jahr 1985 vielmehr in der A-Gasse 12 gewesen.
Wie aus dem Einkommensteuerakt
des Bw. hervorgeht hatte der Bw. bereits vor dem Jahr 1985 seinen Wohnsitz
in der B-Gasse 23A. Infolge der Beendigung seiner Ehe mit der Mutter seiner
Söhne Ma. und Mi. begründete er den Wohnsitz in der A-Gasse 12.
Seiner geschiedenen Ehegattin stand die Wohnung in der B-Gasse 23A jedoch
nur bis zum 31. Juli 1990 zur Verfügung. Wie aus den Angaben des
Bw. im gegenständlichen Berufungsverfahren hervorgeht begründete der
Bw. offensichtlich in der Zeit danach selbst wieder einen Wohnsitz in der
B-Gasse 23A, wobei der Zeitpunkt dafür vom Bw. nicht bekannt gegeben
wurde. Für den Zeitraum der Streitjahre führte der Bw. jedenfalls
mehrmals aus, dass sein Wohnbedürfnis in der B-Gasse 23A befriedigt
werde. Dafür, dass der Bw. seinen Wohnsitz in der A-Gasse 12 zum
Zeitpunkt der (neuerlichen) Begründung seines Wohnsitzes in der
B-Gasse 23A aufgegeben hat, gibt es jedoch keinen Hinweis. Der Bw. hat
vielmehr auch weiterhin sowohl gegenüber der Abgabenbehörde (siehe
dazu die Abgabenerklärungen der Streitjahre sowie der Jahre davor und
insbesondere die Vorhaltsbeantwortung vom 17. April 2001) als auch
gegenüber der Meldebehörde (eine Kopie des Meldezettels wurde dem
Finanzamt vorgelegt) die Wohnung in der A-Gasse 12 als seinen
(Haupt)Wohnsitz angegeben. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bw. in den
Streitjahren sowohl in der B-Gasse 23A als auch in der A-Gasse 12
einen Wohnsitz hatte. Auch mehrere Wohnungen können (gleichzeitig) das
dauernde Wohnbedürfnis befriedigen. Damit aber handelt es sich bei dem vom
Bw. genutzten Arbeitszimmer in der A-Gasse 12 um ein in einem
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer im Sinn des § 20 Abs. 1
Z 2 lit. d EStG 1988 idF
BGBl. I Nr. 201/1996.
Für die Abzugsfähigkeit
der Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer ist
nach der für die Streitjahre geltenden Rechtslage entscheidend, ob dieses
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit des Bw. bildet. Der Mittelpunkt einer Lehrtätigkeit befindet
sich nach der Verkehrsauffassung an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen
und technischem Können selbst erfolgt (vgl. VwGH vom 20.1.1999, 98/13/0132
und vom 26.5.1999, 98/13/0138). Der Bw. hat zwar vorgebracht, er nutze das
Arbeitszimmer in der A-Gasse 12 nicht nur für Vorbereitungs- und
Nacharbeiten, sondern auch als "Universitätsarbeitsraum", weil ihm an der
Universität kein eigenes Arbeitszimmer zur Verfügung gestellt werden
könne. Er hat jedoch nicht vorgebracht, er halte in der A-Gasse 12
auch seine Lehrveranstaltungen ab. Die vom Bw. aufgezählten
Tätigkeiten - einschließlich dem Abhalten von mündlichen
Prüfungen - stellen nicht den Mittelpunkt einer Lehrtätigkeit dar,
weil es sich bei diesen Tätigkeiten nicht um die unmittelbare Vermittlung
von Wissen und Können an die Studenten handelt. Die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das
Arbeitszimmer des Bw. sind daher nicht erfüllt.
Von der Vornahme des vom Bw. im
Jahr 2001 beantragten Augenscheins wurde abgesehen, weil eine Besichtigung
der Wohnung im Jahr 2001 (bzw. danach) nicht zum Nachweis darüber
geeignet ist, ob der Bw. in den Streitjahren in dieser Wohnung einen Wohnsitz
hatte.
Graz,
4. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0175-G/02
- Stammnummer
- 3628
- Gültig
- 04.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF