Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0209-I/08
Nachsichtsansuchen im Zusammenhang mit einer krankheitsbedingten Betriebsaufgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0209-I/08vom 18.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom 16. April 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 10. April 2008 betreffend Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (kurz Bw.) beantragte mit Schreiben vom 30. 8. 2007, einen
Abgabenbetrag von 2.701,16 € gemäß
§ 236 BAO
nachzusehen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Einkommensteuer samt
Anspruchszinsen 2004, Umsatzsteuer 2005 bis 2006 sowie Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag für die Monate 1-12/2005 und 2/2006.
Der Antrag
wurde damit begründet, dass der Bw. in den Jahren 2005 und 2006 zwei
Herzinfarkte erlitten habe, welche zu mehreren Krankenhausaufenthalten (2006: 44
Tage, 2007: 19 Tage) und in weiterer Folge dazu geführt hätten,
dass der Bw. seinen Gewerbebetrieb als Versicherungsmakler aufgeben habe
müssen. Da der Bw. "mehr oder weniger" Einzelunternehmer gewesen sei, habe
er während der Dauer seiner Erkrankung "alle Reserven" aufgebraucht.
Weiters machte der Bw. geltend, dass er seit September 2006 eine
Berufsunfähigkeitspension in Höhe von 1.062 € netto pro
Monat beziehe. Er sei für seine Ehegattin sorgepflichtig, welche über
kein eigenes Einkommen verfüge, sondern sich der Pflege ihres 80 Jahre
alten, an beiden Beinen amputierten Vaters widmen müsse. Weiters lebe die
minderjährige Tochter der Ehefrau des Bw. im gemeinsamen ehelichen
Haushalt. Der Bw. sei aus den geschilderten Gründen nicht in der Lage, den
Abgabenrückstand zu begleichen.
Das Finanzamt
wies den Nachsichtsantrag mit Bescheid vom 10. 4. 2008 ab und stellte dazu nach
Zitat des § 236 Abs. 1 BAO und Darstellung der rechtlichen Voraussetzungen
für eine Abgabennachsicht fest, dass die krankheitsbedingte Betriebsaufgabe
keine Nachsicht rechtfertige. Eine Existenzgefährdung sei nicht gegeben,
weil der Bw. im Jahr 2007 eine monatliche Nettopension von rund
1.367 € bezogen habe. Weiters vertrat das Finanzamt den Standpunkt,
dass es keiner Abgabennachsicht bedürfe, wenn Härten aus der
Abgabeneinhebung auf andere Weise, etwa durch die Bewilligung von
Zahlungserleichterungen, abgeholfen werden könne.
In der dagegen
am 16. 4. 2008 erhobenen Berufung wurde eingewendet, dass sich die monatlichen
Pensionseinkünfte des Bw. auf 1.062 € netto beliefen, weshalb
seine Existenzgrundlage im Fall der Abgabeneinhebung massiv gefährdet
wäre. In einem weiteren Schreiben vom 17. 4. 2008 wurde dieses Vorbringen
dahingehend abgeändert, dass dem Bw. seit 1. 1. 2008
"Vorauszahlungen" auf eine Berufsunfähigkeitspension in Höhe von
820 € netto pro Monat zustünden.
Das Finanzamt
legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der
für die Abgabennachsicht maßgeblichen Bestimmung des § 236 Abs.
1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des
Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn
ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Im Fall eines
Nachsichtsansuchens ist zunächst zu prüfen, ob ein Sachverhalt
vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff der Unbilligkeit der Einhebung
nach Lage des Falles entspricht. Wird diese Frage von der Abgabenbehörde
verneint, ist für eine im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung
kein Raum mehr, sondern der Antrag aus rechtlichen Gründen abzuweisen.
Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinn
des Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 11. 12. 1996,
94/13/0047).
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine
Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem
wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die
sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den
Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder
"sachlich" bedingt sein. Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt insbesondere
dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des
Nachsichtswerbers gefährden würde. Allerdings bedarf es zur
Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht unbedingt
der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller Schwierigkeiten und
Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit
wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme
(vgl. z. B. VwGH 5. 7. 2004, 2004/14/0040; VwGH 3. 7. 2003,
2002/15/0155). Eine "sachliche" Unbilligkeit ist hingegen anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als persönlichen
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt
(vgl. z. B. VwGH 22. 11. 1999, 96/17/0237; VwGH 17. 10. 2001,
98/13/0073).
Der Bw.
begründet das Nachsichtsansuchen im Wesentlichen mit einer
krankheitsbedingten Betriebsaufgabe und mit der relativ geringen Höhe
seiner Pensionseinkünfte. Nach der Aktenlage hat der Bw. seinen Betrieb im
Jahr 2006 aufgegeben und dabei einen Aufgabeverlust von zirka 1.100 €
erzielt. Da es somit zu keiner Steuerbelastung des Bw. im Zusammenhang mit der
Betriebsaufgabe gekommen ist, liegt kein Sachverhalt vor, der sich von anderen
Fällen einer krankheitsbedingten Betriebsaufgabe unterscheidet. Dass sich
der Bw. infolge seiner Erkrankung gezwungen sah, seinen Betrieb einzustellen,
kann daher keine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung begründen.
Allenfalls käme eine persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung in
Betracht (vgl. VwGH 25. 10. 2006, 2006/15/0259).
Da der Bw. im
vorangegangenen Verfahren teils widersprüchliche, teils unzureichende
Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat, wurde er mit
Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 1. 7. 2008 um eine
Ergänzung seines Vorbringens durch Stellungnahme zu folgenden Fragen
ersucht:
1.) Ihre
Angaben zu Ihren laufenden Einkünften sind insofern widersprüchlich,
als Sie die Höhe ihrer (seit September 2006 bezogenen)
Berufsunfähigkeitspension im Nachsichtsantrag vom 30. 8. 2007 und in der
Berufung vom 16. 4. 2008 mit 1.062 € netto beziffert haben.
Demgegenüber haben Sie im Schreiben vom 17. 4. 2008 behauptet, dass Sie
seit 1. 1. 2008 Vorauszahlungen auf eine Berufsunfähigkeitspension in
Höhe von 820 € netto pro Monat erhielten.
Ihre Angaben
stimmen mit der Aktenlage auch insofern nicht überein, als der (auf
Lohnzettelauskünften bzw. Mitteilungen gemäß
§ 109a EStG
basierenden) Berechnung des Finanzamtes für das Jahr 2007 zu entnehmen ist,
dass sich ihr monatliches Nettoeinkommen im Jahr 2007 auf rund 1.416 €
belaufen hat (siehe Beilage).
Da es im
Nachsichtsverfahren Aufgabe des Antragstellers ist, einwandfrei und unter
Ausschluss jeglichen Zweifels die Umstände darzulegen, auf die eine
Nachsicht gestützt werden kann, werden Sie um Nachweise über die
aktuelle Höhe Ihres Einkommens in den Monaten Jänner bis Juli 2008
ersucht.
2.) Da Sie Ihre
Vermögensverhältnisse bislang überhaupt nicht offen gelegt haben,
werden Sie ersucht, dies nachzuholen.
3.) Entgegen
Ihren Angaben im Nachsichtsantrag vom 30. 8. 2007, Ihre Ehegattin verfüge
über kein eigenes Einkommen, hat Ihre Ehegattin im Jahr 2007 von der X.
Versicherung 14.757,43 € und von der Firma Y. 6.268,88 € bezogen.
Wie hoch waren
die Einkünfte Ihrer Ehegattin in den Monaten Jänner bis Juli 2008 ? Um
entsprechende Nachweise wird ersucht.
4.) Nach der
Aktenlage haben Sie aus Ihrer Tätigkeit als Versicherungsmakler
beträchtliche Umsätze erzielt (2004 rund 118.500 €; 2005 rund
73.000 €; 2006 rund 92.800 €).
Warum haben
Sie offenbar keine Vorsorge für eine laufende und pünktliche
Abgabenentrichtung getroffen, als Sie noch nicht erkrankt waren ?
Der Bw. hat auf
diesen Vorhalt nicht reagiert, obwohl es seine Sache gewesen wäre,
einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener
Umstände darzulegen, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (vgl.
z. B. VwGH 17. 2. 1983, 82/15/0070). Diese Untätigkeit des Bw. führt
dazu, dass sich die Abgabenbehörde zweiter Instanz den Feststellungen des
Finanzamtes über das dem Bw. zur Verfügung stehende monatliche
Nettoeinkommen (rund 1.400 €) anschließt. Dieser Betrag ergibt
sich aus den aktenkundigen Lohnzetteln der Pensionsversicherungsanstalt und der
X. Versicherung sowie aus einer Mitteilung gemäß
§ 109a EStG der
X. Versicherung. Weiters geht die Abgabenbehörde zweiter Instanz davon aus,
dass auch die Ehegattin des Bw. Einkünfte (in der oben angeführten
Höhe) erzielt. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen des Bw. von rund
1.400 € kann in der Einhebung eines Abgabenbetrages von derzeit rund
2.600 € keine ernsthafte Existenzbedrohung erblickt werden. Im
Hinblick auf die Höhe des laufenden Einkommens und die
Größenordnung der Abgabenschuld ist deren Abstattung selbst dann
nicht mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden,
wenn der Bw. sein Einkommen weitgehend für den Lebensunterhalt aufwenden
muss. Ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Abgabeneinhebung und
den im Bereich des Bw. gelegenen Nachteilen ist nicht feststellbar, zumal
bereits das Finanzamt zu erkennen gegeben hat, dass die Möglichkeit zur
Gewährung von Zahlungserleichterungen (etwa in Form von Raten) besteht. Dem
Bw. ist zwar einzuräumen, dass seine Berufungsunfähigkeit eine
belastende Situation für ihn und seine Familie darstellt. Dennoch kann aus
diesem privaten Schicksalsschlag keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung
abgeleitet werden, weil der Lebensunterhalt des Bw. durch seinen
Pensionsanspruch gesichert ist. Dazu kommen noch die laufenden Einkünfte
der Ehegattin des Bw. Aus der Pflegebedürftigkeit des im ehelichen Haushalt
lebenden Schwiegervaters des Bw. ergibt sich ebenfalls kein tauglicher
Nachsichtsgrund, weil kein Zusammenhang zwischen dem schlechten
Gesundheitszustand des Schwiegervaters und der Entrichtung der vom Bw.
geschuldeten Abgaben besteht.
Soweit der Bw.
mit seinem Vorbringen, er habe aufgrund seiner Erkrankung "alle Reserven"
aufgebraucht, einen Vermögensverlust anspricht, übersieht er, dass
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Vermögensverlust
selbst dann noch keinen Grund für eine Abgabennachsicht darstellt, wenn der
Verlust durch einen Schicksalsschlag oder völlig unerwartet eingetreten
ist. Eine Abgabennachsicht dient nämlich nicht dazu, einen
außersteuerlich erlittenen wirtschaftlichen Nachteil ganz oder teilweise
auszugleichen. Nur dann, wenn sich durch die Vermögenseinbuße oder
durch andere Ereignisse die wirtschaftlichen Verhältnisse eines
Abgabepflichtigen derart verschlechtern, dass ihm die Entrichtung von Abgaben
nicht mehr zugemutet werden kann, liegen Gründe vor, die die
Abgabeneinhebung aus persönlichen Gründen als unbillig erscheinen
lassen können (vgl. VwGH 10. 5. 1995, 92/13/0125). Da der Bw. zu seinen
aktuellen Vermögensverhältnissen keine weiteren Angaben gemacht hat,
obwohl er auch dazu Gelegenheit hatte, können derartige Gründe im
vorliegenden Fall nicht erkannt werden.
Abschließend
ist noch festzuhalten, dass die nachsichtsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten zum Teil vor der Erkrankung des Bw. gelegene
Zeiträume betreffen, wobei offen geblieben ist, warum der Bw., als sein
Betrieb noch bestand, nicht für die vollständige Entrichtung der
laufenden Abgaben Sorge getragen hat.
Da die im
§ 236 Abs. 1 BAO normierte Voraussetzung für eine Abgabennachsicht,
nämlich das Vorliegen einer Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nicht gegeben
ist, war die Berufung abzuweisen.
Innsbruck,
am 18. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0209-I/08
- Stammnummer
- 36271
- Gültig
- 18.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF