Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2281
Nebenerträge aus unbeweglichem Vermögen
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/63-IV/4/03vom 23.04.2003
Wortlaut laut Findok
Die aus unbeweglichem Vermögen als
Nebenertrag anfallenden Zinsen unterliegen nach einer am 1. Juni 1994 mit
Deutschland herbeigeführten Verständigung der Zuteilungsregel für
unbewegliches Vermögen. In dem geplanten (zur Zeit allerdings nur als
paraphiertem Entwurf vorliegenden) Einführungsschreiben zu dem am 24.
August 2000 unterzeichneten neuen Abkommen wird an dieser Regelung festgehalten.
Es findet sich dort folgende Aussage:
"Zinsenertrag, der als funktioneller
Nebenertrag in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Nutzung des
unbeweglichen Vermögens steht, unterliegt nach der Zuteilungsregel für
unbewegliches Vermögen im Lagestaat des Grundstückes der Besteuerung
und fällt nicht unter Art. 11 (Verständigung vom 1. Juni
1994)". (Gleichlautend mit EAS 2083).
Die Frage der erbschaftsteuerlichen Behandlung von Anteilen
an vermögensverwaltenden Personengesellschaften wird erneut unter EAS 2277
untersucht.
23. April
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 6 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/63-IV/4/03
- Stammnummer
- 36255
- Gültig
- 23.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF